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Vita
Auszeichnungen
2023
Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz in der Hausratversicherung, wenn der Täter mittels eines echten Schlüssels in die Wohnung eindringt. Viele Versicherungsverträge enthalten jedoch die Klausel, dass ausnahmsweise doch ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Täter den Schlüssel ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Die Wirksamkeit dieser Klausel war umstritten. Es wurde insbesondere bemängelt, dass nach der Klausel für einen Verlust des Versicherungsschutzes schon die Fahrlässigkeit jedweden Schlüsselbesitzers und nicht nur des Versicherungsnehmers ausreicht.
2023
Die Urteile betreffen zwei Rentenversicherungsverträge, die auf Basis des VVG 2008 noch vor Einführung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung geschlossen wurden. Nach Auffassung des BGH war die zu den Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs unzureichend. Die Versicherungsnehmer hätten auch über die Pflicht zur Nutzungsherausgabe für den Fall belehrt werden müssen, dass der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt bzw. der Versicherungsnehmer diesem nicht zugestimmt hat. Dieser Fehler sei regelmäßig weder unerheblich noch geringfügig, so dass das Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist fortbestehe.
2023
Die „Prozessindustrie“ im Bereich des Widerrufs von Lebens- bzw. Rentenversicherungen floriert weiterhin, auch wenn die dadurch verursachte Belastung der Gerichte nicht an diejenige durch die „Dieselfälle“ und die Prämienrückforderungsklagen im Bereich der privaten Krankenversicherung heranreicht. Die Instanzgerichte „wehren“ sich gegen die Prozessflut unter anderem durch eine relativ großzügige Annahme der Verwirkung von Widerrufs-, Rücktritts- bzw. Widerspruchsrechten.
Für große Aufregung hatte ein Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 15.6.2021 - VI ZR 576/19 zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gesorgt. Danach sollte dem Versicherungsnehmer der Anspruch zustehen, praktisch den gesamten Inhalt der Vertragsakte zu einem Versicherungsvertrag in Kopie zu erhalten.
2023
Die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts tendiert seit Jahren dazu, verstärkt eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht von Berufsgruppen anzunehmen, die bislang als Selbstständige behandelt wurden. Besonders einschneidend hat diese Rechtsprechung den medizinischen Bereich getroffen. Unter anderem Honorarärzte und -pflegekräfte, Praxisvertreter und Notärzte sieht das Bundessozialgericht inzwischen regelmäßig als abhängig Beschäftigte an.