Unserem Partner Herrn Rechtsanwalt Dr. Lars Knickenberg wurde von der Rechtsanwaltskammer
Stuttgart der Titel "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht"
verliehen.
Für unseren Standort Stuttgart konnten wir einen neuen Kollegen gewinnen.
Herr Dr. Christian Wittmann ist seit dem 01.12.2005 spezialisiert im Bereich
Insolvenzrecht, Restrukturierungsberatung sowie Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
tätig.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist es zulässig, mit älteren Mitarbeitern ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Durch das "Hartz I"-Gesetz ist dies für die Zeit bis zum 31.12.2006 schon dann möglich, wenn ein Mitarbeiter das 52. Lebensjahr vollendet hat. Zuvor war die Vollendung des 58. Lebensjahres maßgeblich. Der Europäische Gerichtshof hat nun mit Urteil vom 22.11.2005 entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung ab Vollendung des 52. Lebensjahres nicht zulässig ist. Diese sei mit dem Verbot der Diskriminierung wegen Alters nicht zu vereinbaren. Der Europäische Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass deutsche Gerichte, die die Wirksamkeit einer derartigen Befristung überprüfen, die Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht mehr anwenden dürfen. Insofern sind nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristete Arbeitsverhältnisse nicht wirksam befristet, es sei denn, es liegt ein anderer Befristungsgrund vor. Abzuwarten bleibt nun, wie der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert.
Das Kündigungsschutzgesetz lässt es zu, bestimmte Mitarbeiter aus
der Sozialauswahl herauszunehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung insbesondere
wegen ihrer Kenntnisse oder Fähigkeiten im berechtigten betrieblichen
Interesse liegt (so genannte Leistungsträgerklausel). Das Landesarbeitsgericht
Köln hat nun mit Urteil vom 24.03.2005 klargestellt, dass eine generelle
Herausnahme solcher Leistungsträger aus der Sozialauswahl
- beispielsweise Personen mit einer bestimmten Ausbildung - jedoch nicht zulässig
ist, sondern es hat immer eine einzelfallbezogene Interessenabwägung
stattzufinden. Diese ist in einem Kündigungsschutzverfahren hinsichtlich
jedes einzelnen Arbeitnehmers darzulegen.
Auch im Falle einer Auftragsneuvergabe kann ein Betriebsübergang vom bisherigen auf den zukünftigen Auftragnehmer vorliegen. Dies hat den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Auftragnehmer zur Folge. Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall einer Auftragsneuvergabe bislang einen Betriebsübergang dann bejaht, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber Betriebsmittel überlassen bekommt und diese zur Erfüllung seines eigenen Betriebszwecks autonom einsetzen kann, er sie also zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen bekommt. Anders sollte dies sein, wenn der Auftragnehmer zwar vom Auftraggeber Betriebsmittel zur Verfügung gestellt bekommt, über deren Nutzungsart und Existenz jedoch keine Entscheidungsbefugnis besitzt und für die Wartung und Erhaltung nicht verantwortlich ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2005 entschieden, dass das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs ist. Der Europäische Gerichtshof hat es allerdings unterlassen, an die Stelle dieses - nicht gerade eindeutigen Kriteriums - ein anderes Abgrenzungskriterium zu setzen. Insofern wird in Fällen der Auftragsneuvergabe auch zukünftig ein erhebliches Risiko bestehen, dass ein Betriebsübergang bejaht wird, wenn in irgendeiner Form Betriebsmittel des Auftraggebers eingesetzt werden.
Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill,
Tina Mattl, Stuttgart
Susanne Boller, Frankfurt am Main
Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005, „Crailsheimer Volksbank“ (siehe unseren Newsletter 4/2005), hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.12.2005 die dort gemachten Vorgaben dahingehend vollzogen, dass ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen geführt hat, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben muss. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HWiG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat. Damit wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Bereich geändert.
Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 06.12.2005 klar, dass auch bei Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung das Schriftformerfordernis des Verbraucherkreditgesetzes verletzt ist und damit eine Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG gegeben ist. Allerdings wird die Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt durch die Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt, der Kreditvertrag ist also wirksam. Dann tritt auch eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht ein, da der Verbraucher bei Vorliegen einer formgültigen, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben enthaltenden Vertragserklärung hinreichend informiert und gewarnt ist.
Werner Gaus, LL.M., Frank Arretz, Sebastian Tietz, Frankfurt am Main
Ein Krankenhaus-Betreiber verlangt vom Auftragnehmer die Beseitigung von Mängeln. Um den Krankenhaus-Betrieb möglichst wenig zu stören, fordert der Betreiber zum einen die Vorlage eines Bauzeitenplans, zum anderen die Ausführung der Arbeiten zur Nachtzeit. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 06.08.2004 - bestätigt durch den Bundesgerichtshof, der die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.05.2005 zurückgewiesen hat - entschieden hat. Dem Krankenhaus-Betreiber sei die Mängelbeseitigung nur nach vorheriger Stellung eines Bauzeitenplans und in Nachtarbeit zumutbar, da sonst kein weitgehend störungsfreier Betriebsablauf gewährleistet sei. Der Auftragnehmer muss bei der Mängelbeseitigung die berechtigten Interessen des Auftraggebers berücksichtigen und kann deshalb verpflichtet sein, hierzu einen überproportionalen Aufwand zu betreiben. Dies gilt allerdings nur in Ausnahmefällen wie hier (Krankenhaus).
Ein Bauunternehmer, der für den Bau eines Wintergartens ausstehenden Werklohn einklagte, hat vor dem Oberlandesgericht Bremen gleich doppelt verloren: Das Gericht hat mit Urteil vom 07.09.2005 nicht nur seine Klage abgewiesen, sondern ihn auf die Widerklage des Auftraggebers auch noch verurteilt, erhaltene Abschlagszahlungen zu erstatten und den Wintergarten zurückzubauen. Denn der Auftraggeber war vom Bauvertrag zurückgetreten, nachdem der Bauunternehmer die Undichtigkeiten am Wintergarten dreimal erfolglos zu beseitigen versucht hatte. Durch den Rücktritt ist der Bauvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis überführt worden, in dem die erhaltenen Leistungen zurückgewährt werden müssen. Der Rücktritt vom Vertrag wegen nicht beseitigter Mängel wird häufig nicht im Interesse des Auftraggebers liegen, der regelmäßig die Bauleistung behalten will und die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte beseitigen lassen wird. Entscheidet sich der Auftraggeber ausnahmsweise für den Rücktritt, hat dies die geschilderten weit reichenden Konsequenzen. Zusätzlich können dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen.
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2005 verstößt die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in Höhe von 95% gewährt werden, gegen das gesetzliche Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI. Die Klausel ist unwirksam, wenn dem mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten gleichzeitig vorgegeben wird, seine Leistungen nur nach der Leistungsphase 4 des § 15 Abs. 2 HOAI und nach vollständiger Leistungserfüllung abzurechnen. Denn während § 8 Abs. 2 HOAI dem Auftragnehmer einen Anspruch auf vollständige Abschlagszahlungen gewährt, könne der Architekt seine Vergütung für die Leistungsphasen 5 – 8 des § 15 Abs. 2 HOAI auf Grund der genannten Regelung erst etwa fünf Jahre nach Erbringung der Leistung abrechnen, nämlich nach Abschluss der Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Hierdurch werde der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, ohne dass dem ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Auftraggebers gegenüberstünde. Insbesondere habe der Auftraggeber nach Beendigung der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI keine Überzahlung des Auftragnehmers wegen überhöhter Abschlagszahlungen zu befürchten. Denn nach Beendigung der Leistungsphase 8 sind alle Faktoren für die Bemessung des Honorars bekannt. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht dazu geäußert, ob die Klausel auch dann unwirksam wäre, wenn der Auftragnehmer nach Leistungsphase 8 sein bis dahin verdientes Honorar vollständig abrechnen oder den fünfprozentigen Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen könnte. Bei einer solchen Konstellation würde der Auftragnehmer wesentlich weniger benachteiligt, die Klausel dürfte dann wirksam sein.
Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart
Bereits mit Urteil vom 07.04.2003 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Haftung von neu eintretenden BGB-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft geändert und entschieden, dass der Neugesellschafter grundsätzlich auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft analog § 130 HGB haftet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur auf solche Fälle angewandt, in denen der Beitritt des neuen Gesellschafters nach Publikation des Urteils vom 07.04.2003 erfolgt ist. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch für Fälle, in denen der Beitritt des neuen Gesellschafters noch vor Veröffentlichung des Urteils vom 07.04.2003 erfolgte, eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht kommt. Dies sei dann der Fall, wenn der Neugesellschafter bei seinem Eintritt in die Gesellschaft die Altverbindlichkeiten kannte oder er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Konkret ging es in dem am 12.12.2005 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um Verbindlichkeiten einer Immobilien-GbR aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser), die vom eintretenden Gesellschafter ohne Weiteres hätten erkannt werden können.
Mit Urteil vom 24.10.2005 hat der Bundesgerichtshof erstmals entschieden, dass die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH auch unter einer auflösenden Bedingung erfolgen kann mit der Folge, dass mit Eintritt der auflösenden Bedingung das Geschäftsführeramt automatisch erlischt. Die Bestellung zum Geschäftsführer sei kein "bedingungsfeindliches" Rechtsgeschäft. Dem Gläubigerschutz werde durch die Publizität des Handelsregisters ausreichend Rechnung getragen, denn solange jemand als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, kann sich die Gesellschaft nicht darauf berufen, dass diese Person zur Vertretung der Gesellschaft auf Grund des Eintritts der auflösenden Bedingung nicht mehr berechtigt sei. Im konkreten Fall wurde ein Geschäftsführer unter der auflösenden Bedingung bestellt, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht seine volle Arbeitskraft der GmbH zur Verfügung stellt. Da der Geschäftsführer nach diesem Zeitpunkt noch für eine weitere Gesellschaft als Geschäftsführer tätig war, sah der Bundesgerichtshof die auflösende Bedingung als eingetreten an.
Soweit das Nettoreinvermögen einer Vor-GmbH deren Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister unterschreitet, sind die Gesellschafter der GmbH in Höhe der Differenz zum Ausgleich verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung wird als so genannte Unterbilanzhaftung bezeichnet. Der Anspruch auf Zahlung der Differenz steht jedoch ausschließlich der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter zu. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.10.2005 noch einmal unterstrichen. Gläubiger der eingetragenen GmbH können die Gesellschafter der GmbH aus Unterbilanzhaftung nicht direkt in Anspruch nehmen. Ihnen bleibt lediglich die Möglichkeit, den Anspruch der GmbH gegen ihre Gesellschafter aus Unterbilanzhaftung zu pfänden. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen einzigen Gesellschafter hat. Im Falle der Vermögenslosigkeit ist jedoch zu unterscheiden: Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, so kann der Anspruch der GmbH gegen die Gesellschafter aus Unterbilanzhaftung nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Eine Pfändung durch Gläubiger der Gesellschaft scheidet in diesem Fall aus. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingegen mangels Masse abgelehnt, so ist eine Pfändung des Anspruchs möglich, allerdings nur solange, bis die GmbH nicht wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.
Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Detlef Koch, Stuttgart
Unter Berufung auf die "Überseering“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.06.2005 entschieden, dass bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer nach englischem Recht gegründeten und registrierten "limited“ das deutsche Registergericht nicht zu prüfen hat, ob der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung von demjenigen der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist. Dabei stellt es darauf ab, dass die inländische registerrechtliche Prüfung keine Ordnungsfunktion im Hinblick darauf habe, ob eine hier tätige Zweigniederlassung den satzungsrechtlichen Rahmen des Unternehmensgegenstandes der ausländischen Kapitalgesellschaft wahrt. Zudem sei es mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar, aus dem Begriff der Zweigniederlassung des deutschen Rechts besondere Anforderungen an die Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes in der Satzungsbestimmung der ausländischen Gesellschaft abzuleiten, die ihrem Gründungsstatus fremd sind.
Werner Gaus, LL.M., Sebastian Tietz, Frankfurt am Main
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.06.2005 entschieden, dass ein Arzt, der in seiner Praxis an die Patienten Diabetes-Teststreifen abgibt und im Zusammenhang damit Rezepte für die Teststreifen entgegennimmt, sammelt und zur Einlösung verwendet, gegen das wettbewerbsrechtlich relevante berufsrechtliche Verbot verstößt, Waren im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit abzugeben (§ 3 Abs. 2 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, gleich lautend mit den entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der übrigen Landesärztekammern). Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass die Abgabe wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sei; insbesondere also dann, wenn die Abgabe im Notfall oder im Rahmen der medizinisch notwendigen Schulung des Patienten zum Umgang mit Diabetes-Teststreifen erfolge. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, so kann der Arzt bei unzulässiger Abgabe von Diabetes-Teststreifen insbesondere von Apothekern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Das Bundessozialgericht hat sich in einem Urteil vom 23.02.2005 mit der Frage beschäftigt, welche Auswahlkriterien bei teilweiser Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung für Vertragsärzte bei Wegfall der Überversorgung in einem Planungsbereich zu berücksichtigen sind. Das Gericht hat die bisherige Verwaltungspraxis, die Auswahl unter mehreren Zulassungsbewerbern allein nach Maßgabe der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Zulassungsanträge (so genanntes "Windhundprinzip") zu treffen, als unzulässig angesehen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts muss der Gemeinsame Bundesausschuss die Auswahlkriterien neu regeln. Eine Frist hierfür wurde allerdings nicht gesetzt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung außerdem ein geordnetes Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gefordert. Nach der Bekanntmachung des Öffnungsbeschlusses müsse ausreichend Zeit für Zulassungsanträge eingeräumt werden, so dass es für die Entscheidung über weitere Zulassungen bis zur erneuten Sperrung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme und Zufälligkeiten oder die interne Kenntnis einzelner Ärzte über das Datum der Öffnung eines gesperrten Gebietes damit nicht mehr entscheidend seien.
Thomas Janssen, Mirja Trautmann, Stuttgart
Einhelliger Rechtsprechung entsprach bereits bisher, dass eine zunächst wegen Eigenbedarf wirksam erklärte Kündigung des Vermieters unwirksam wird, wenn der Eigenbedarf des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Umstritten war, ob dies auch gilt, wenn der Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist, etwa während des Zwangsvollstreckungsverfahrens, entfällt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall des Eigenbedarfs der Ablauf der Kündigungsfrist ist, danach ist der Vermieter in seiner Verfügungsbefugnis frei. Eine nachvertragliche Treueverpflichtung des Vermieters, den Mieter von dem Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten, um ihm einen Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen, besteht nicht.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.11.2005 die weitgehend von den Untergerichten verneinte Frage bejaht, ob es zulässig ist, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Herausgabevollstreckung einer Wohnung nicht von der Zahlung des für den Abtransport geltend gemachten Kostenvorschusses abhängig zu machen. Damit besteht insbesondere in Fällen, in denen der Räumungsschuldner unbekannt verzogen ist, die Möglichkeit, die Herausgabe der Wohnung zu bewirken, ohne erhebliche Kostenvorschüsse leisten zu müssen. Das werthaltige Mobiliar kann der Gläubiger durch einen Gerichtsvollzieher versteigern lassen. Das Risiko, dass hierunter auch Gegenstände fallen, die nicht der Pfändung unterliegen und der Schuldner insoweit Ansprüche geltend macht, kann der Vermieter letztendlich nicht umgehen.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass einem Mieter, der seine Investitionen in einen Mietgegenstand nicht "abwohnen" kann, weil der Mietvertrag vorzeitig endet, ein Ausgleich zustehen kann. Der Vermieter schuldet zwar nicht Ersatz der Aufwendungen des Mieters, aber die durch die eine Investition bedingte Erhöhung des Ertragswerts. Wird bei Weitervermietung als Folge der Investition des Mieters eine höhere Miete vereinbart, hat der Vermieter die Mietdifferenz an den Mieter weiterzuleiten. Der Bereicherungsanspruch des Mieters entsteht unabhängig davon, wie lange die werterhöhenden Maßnahmen zeitlich zurückliegen, erst mit Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Bemessungsgrundlage einer Minderung wegen eines Mangels des Mietgegenstandes ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2005 die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Ist die Miete wegen eines Mangels gemindert, bleibt dieser Umstand für die Berechnung der zulässigen Höhe einer Mietsicherheit grundsätzlich außer Betracht. Dies gilt dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Mietsicherheit ein unbehebbarer Mangel besteht (z.B. im Fall der Flächenabweichung); in diesem Fall besteht auch ein mieterseitiges Recht auf Reduzierung der Kaution. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Wohnraum- wie auch für Gewerberaummiete.
Martina Bongen, Stuttgart
Zu einem Sachverhalt, der als Standardfall für ein fehlgeschlagenes IT-Projekt dienen könnte, hat das Oberlandesgericht Köln am 29.07.2005 klare Aussagen zur Beweislast und der Verletzung von Beratungspflichten in Bezug auf das Pflichtenheft gemacht. Wie häufig, kam es in einem IT-Projekt nach Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss zu Terminverschiebungen und Änderungen der Leistung. Nachdem sich die Parteien endgültig überworfen hatten, machte die Auftraggeberin Mängelansprüche geltend und erhob schließlich Klage auf Rückzahlung der Vergütung und auf Schadenersatz. Entscheidend war in dem Rechtsstreit, ob bestimmte Funktionen zwischen den Parteien vereinbart wurden. Das Oberlandesgericht Köln bekräftigt, dass die Auftraggeberin für den Inhalt von Abreden, die die vereinbarte und/oder gewöhnliche Beschaffenheit der Software näher kennzeichnen, darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies gelang der Auftraggeberin nicht. Obwohl Mitarbeiter der Auftraggeberin aussagten, "allen sei klar gewesen", dass bestimmte Funktionen zu erstellen seien und die Auftraggeberin habe bestimmte Punkte als "selbstverständlich vorausgesetzt", waren dies für das Oberlandesgericht Köln nur Anhaltspunkte dafür, dass es eben nur innere Erwartungen der Auftraggeberin waren, nicht aber Vereinbarungen über bestimmte Funktionen. Eine Rolle spielte dabei für das Oberlandesgericht Köln auch, dass sich zu diesen Funktionen keine schriftlichen Unterlagen fanden, während sonst umfangreiche schriftliche Vereinbarungen zu den einzelnen Leistungen vorlagen.
Die Auftraggeberin versuchte weiter zu argumentieren, die Auftragnehmerin habe eine Beratungspflicht verletzt, da sie ihr nicht das gewünschte Anforderungsprofil vermitteln konnte. Das Oberlandesgericht hält hierzu fest, dass grundsätzlich der Auftraggeber das für die Programmierung erforderliche Anforderungsprofil erstellen muss. Der Auftragnehmer muss hieran zwar mitwirken und über erkennbare Unklarheiten aufklären. Zu berücksichtigen sei aber in dem entschiedenen Fall, dass die Auftragnehmerin nur eine reduzierte Beratungspflicht hatte, da die Auftraggeberin über eine eigene IT-Abteilung verfügte und bereits genaue Vorstellungen über die von ihr benötigte Software hatte. Von der Auftraggeberin konnte man daher hinreichend präzise Angaben darüber erwarten, welche Leistungen die Anlage in bestimmten Punkten erbringen sollte. Im Ergebnis blieb die Klage somit ohne Erfolg.
Dr. Thomas Weimann, Stuttgart
Frank Arretz, Frankfurt am Main
Das Bundessozialgericht hat am 24.11.2005 ein Urteil zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in der gesetzlichen Rentenversicherung verkündet, das voraussichtlich dazu führen wird, dass eine Vielzahl bislang rentenversicherungsfreier GmbH-Geschäftsführer zukünftig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten muss. Nach einer zum 01.01.1999 in das Sozialgesetzbuch eingefügten Vorschrift sind Selbstständige, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, rentenversicherungspflichtig. Bislang hatten die Sozialversicherungsträger diese Regelung so ausgelegt, dass bei GmbH-Geschäftsführern darauf abgestellt wurde, ob die GmbH - also nicht der Geschäftsführer selbst - Arbeitnehmer beschäftigt und mehrere Auftraggeber hat. Nach dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts soll es jedoch allein auf die Person des Geschäftsführers selbst ankommen. Dies führt in der Regel zu einer Rentenversicherungspflicht, weil die wenigsten Geschäftsführer neben ihrer Tätigkeit für die GmbH noch andere Auftraggeber haben und selbst Arbeitnehmer beschäftigen. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist auch auf mitarbeitende GmbH-Gesellschafter übertragbar, die nicht zum Geschäftsführer bestellt sind. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist jedoch von der Entscheidung nicht betroffen.
Dr. Volker Nill, Stuttgart
Gibt ein Bieter die von der Vergabestelle geforderten Erklärungen und Unterlagen zum Nachweis seiner Eignung nicht oder unter einem Vorbehalt ab, ist sein Angebot nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.01.2006 unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen. Dies gilt nach einer Entscheidung der Vergabekammer Düsseldorf vom 07.10.2005 auch dann, wenn ein der Vergabestelle als zuverlässig bekannter Bieter die in der Ausschreibung geforderte Referenzliste nicht vorlegt. Um den Aufwand der Bieter bei der Zusammenstellung von Eignungsnachweisen und das Risiko, unvollständige Angebote abzugeben zu reduzieren, können sich Unternehmen für den Bereich der Bauauftragsvergabe präqualifizieren lassen. Für präqualifizierte Unternehmen reicht es bei der Angebotsabgabe aus, auf die Präqualifikation zu verweisen. Ein zusätzlicher Eignungsnachweis ist nicht notwendig. Für die Präqualifikation sind sechs private Stellen zuständig, die über die Eignung entscheiden. Diese melden die präqualifizierten Unternehmen an den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen", der eine einheitliche Liste über präqualifizierte Unternehmen führt, die von öffentlichen Auftraggebern abgefragt werden kann. Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.bmvbs.de) unter den Links "Bauwesen", "Bauauftragsvergabe" und "Präqualifizierung".
Gibt ein Bieter ein unvollständiges Angebot ab, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen. In diesem Fall hat der Bieter auch dann keine Chance den Zuschlag zu erhalten, wenn er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. In einem Vergabenachprüfungsverfahren wird er deshalb in der Regel unterliegen, da ihm durch die Zuschlagserteilung an einen Konkurrenten kein Schaden zu entstehen droht. Anders sind die Erfolgsaussichten nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.12.2005 zu bewerten, wenn auch hinsichtlich der übrigen Angebote ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt. Denn dann gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz, auch diese Angebote auszuschließen und die Ausschreibung aufzuheben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt steht in Widerspruch zu einem Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2005. Die Vergabekammer hat einem Bieter, dessen Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen war, die Antragsbefugnis im Vergabenachprüfungsverfahren ohne Rücksicht auf die Wertbarkeit der übrigen Angebote abgesprochen. Eine vermittelnde Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 15.12.2004: Es bejaht die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren dann, wenn die Angebote der übrigen Bieter einen gleichartigen Fehler aufweisen wie das des Antragstellers. Dann müssten alle Angebote von der Wertung ausgeschlossen und die Ausschreibung aufgehoben werden. In einem erforderlich werdenden neuen Vergabeverfahren könne der Bieter ein neues Angebot abgeben, das seine Chance auf den Zuschlag wahrt. Da die Entscheidungen der Vergabekammer und Oberlandesgerichte äußerst widersprüchlich sind, ist auf eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu hoffen.
Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart
Die üblichen Krankenversicherungsbedingungen sehen vor, dass die Kosten des Aufenthalts in gemischten Anstalten (Krankenhaus und Kurklinik bzw. Sanatorium) nur dann ersetzt werden, wenn der Krankenversicherer vor Klinikaufenthalt schriftlich zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung werden gar keine Kosten ersetzt, also auch nicht die medizinisch notwendigen durch die Krankenhausbehandlung (nur in seltenen Fällen gibt es Ausnahmen). Dass kein - etwa auch noch mit einstweiliger Verfügung durchsetzbarerer - Anspruch auf diese Zustimmung besteht, hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 14.10.2004 bekräftigt. Wer nach schweren Erkrankungen oder Operationen - typisch Bypassoperationen nach Herzinfarkt - einen anschließenden Kuraufenthalt benötigt, muss diesen unbedingt frühzeitig mit seinem Krankenversicherer abklären.
Weder das Gesetz noch die üblichen Berufsunfähigkeitsversicherungsbedingungen sehen vor, dass sich die versicherte Person zur Vermeidung der Berufsunfähigkeit oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit ärztlich behandeln lassen muss. Das kann dazu führen, dass die Versicherer Leistungen erbringen müssten, obwohl sich die Leiden mit einfachen Mitteln lindern ließen. Zur Vermeidung dieses allgemein als unbillig empfundenen Ergebnisses verlangt die Rechtsprechung zusehends, dass sich der Versicherte wenigstens einfachen, gefahrlosen und nicht besonders schmerzhaften Therapien unterzieht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23.07.2004 trifft das z.B. auf eine dreimonatige Krankengymnastik zu. Gleich, ob sich der Versicherte dieser unterzieht oder nicht, bestimmte das Gericht den Grad der Berufsunfähigkeit so, als ob sich der Versicherte dieser Therapie unterzöge und kam damit zu einem - nicht versicherten - Grad der Berufsunfähigkeit von weniger als 50 %.
Die Rechtsschutzversicherer lehnen bei gerichtlichen Vergleichen häufig die Deckung für Kosten ab, die darauf entfallen, dass in den Vergleich Regelungen über Sachverhalte einbezogen werden, die zuvor zwischen den Parteien (noch) nicht streitig waren. Dieser Praxis ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.09.2005 entgegengetreten. Danach sei eine bestimmte - von vielen Versicherern verwendete - Klausel in den Rechtsschutzbedingungen so zu verstehen, dass die vom Versicherten zu tragenden Kosten eines gerichtlichen Vergleichs auch dann vom Versicherer zu erstatten sind, wenn der geregelte Sachverhalt zwischen den Parteien noch nicht streitig war, dieser jedoch rechtlich mit dem Rechtsstreit im Zusammenhang steht. Der Bundesgerichtshof hat dies im konkreten Fall für die Regelung über ein Arbeitszeugnis bejaht, die in einem Vergleich vereinbart worden war, der ein Kündigungsschutzverfahren abschloss.
Tobias Scholl, Dr. Volker Nill, Stuttgart
Markenbezeichnungen Dritter oder den Unternehmensnamen von Konkurrenten bei einer Internet-Suchmaschine als Werbewort anzumelden, ist rechtswidrig. Das hat jetzt das Landgericht Stuttgart entschieden. Diese so genannten Google Ad-Words führen dazu, dass eine Werbeanzeige neben der Trefferliste erscheint, wenn ein zuvor bei der Suchmaschine angemeldetes Werbewort als Suchbegriff eingegeben wird. Wer auf diese Weise versucht, Kunden, die nach Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers suchen, auf sich selbst zu lenken, verletzt Markenrechte und handelt wettbewerbswidrig. Sollten Sie daher feststellen, dass bei Eingabe Ihres Unternehmensnamens bei Google eine Werbeanzeige eines Konkurrenten erscheint, können Sie diesen zur Unterlassung auffordern. Wir empfehlen, dies in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
Thomas Janssen, Dr. Mark Wiume, Stuttgart
Stand: 01.03.2006