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Newsletter 01/2007– 16.03.2007

Für unseren Standort Stuttgart konnten wir zwei neue Kollegen gewinnen. Herr Oliver Meyer ist seit dem 01.02.2007 spezialisiert im Bereich Informationstechnologie und Multimediarecht tätig, Frau Corinna Meier wird ab dem 01.04.2007 spezialisiert im Bereich Arbeitsrecht tätig sein.

Arbeitsrecht

1. Betriebsübergang I - Information der Mitarbeiter

Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Die Mitarbeiter müssen vor dem Betriebsübergang über die Einzelheiten des Betriebsübergangs in Textform informiert werden. Sie können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach Erhalt der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine Unterrichtung oder ist sie unvollständig, so beginnt diese Frist nicht zu laufen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2006 die Einzelheiten konkretisiert, die in diesem Informationsschreiben enthalten sein müssen. Insbesondere bezüglich der darzustellenden "rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs" stellt das Bundesarbeitsgericht sehr hohe Anforderungen. Es müssen beispielsweise auch Sozialplanansprüche dargestellt werden, die dem Mitarbeiter in dem Fall zustünden, dass er dem Betriebsübergang widerspricht. Außerdem muss das Schreiben "die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen" enthalten, z.B. Versetzungen. Das Urteil macht deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung so hoch sind, dass solche Informationsschreiben nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung versandt werden sollten.

2. Betriebsübergang II - kein Übergang des Kündigungsschutzes

Nach § 613 a BGB tritt der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Durch den gesetzlich angeordneten Vertragspartnerwechsel wird der neue Betriebsinhaber Schuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, auch soweit sie vor dem Übergang entstanden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 15.02.2007 klargestellt, dass zu den Verbindlichkeiten aus dem übergehenden Arbeitsverhältnis nicht der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zählt. Ist im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz entstanden, geht dieser nicht auf den Erwerber über. Liegt also bei dem Erwerber die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer unter der Grenze des § 23 Abs. 1 KSchG (mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer), findet auf den übernommenen Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

3. Änderungskündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2007 festgestellt, dass eine 3-Wochenfrist nicht nur durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist, sondern auch vom Arbeitgeber als Mindestfrist zu gewähren ist. Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Annahme des Änderungsangebots eine kürzere Frist, wird diese an die gesetzliche dreiwöchige Mindestfrist angepasst.

4. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit seit 01.01.2007 in Kraft

Zum 01.01.2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) in Kraft getreten. Es löst das BErzGG ab, das noch für Mitarbeiter gilt, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden.

Die wesentliche Änderung besteht in der Einführung des Elterngeldes, das insbesondere auch für Mitarbeiter mit höherem Einkommen attraktiv ist. Nimmt nur ein Elternteil Elternzeit, wird das Elterngeld maximal zwölf Monate gewährt, nehmen beide Eltern nacheinander oder gleichzeitig Elternzeit, verlängert sich die Bezugsdauer auf bis zu 14 Monate ("Vätermonate"). An der Gesamtdauer der Elternzeit (bis zu drei Jahre) hat sich nichts geändert. Diese muss nun spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn geltend gemacht werden. Wie bisher kann der Mitarbeiter verlangen, während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit (maximal 30 Stunden) auszuüben. Auch dies muss nun erst sieben – statt bisher acht – Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich beantragt werden. Neu ist außerdem, dass die Arbeitszeit anstatt wie bisher für mindestens drei Monate nun für mindestens zwei Monate reduziert werden kann.

Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill, Tina Mattl, Stuttgart
Susanne Boller, Neringa Neumann, Frankfurt am Main

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Bankrecht

Aufklärungspflicht des alten Kreditgebers gegenüber der ablösenden Bank

Die klagende Bank hatte eine Umschuldung vollzogen, indem sie den Ablösebetrag für den Kreditnehmer im Rahmen eines "Treuhandauftrages" an den bisherigen Kreditgeber überwies und dieser die Bedingungen für die endgültige Verwendung des Betrages erfüllte. Nachdem das neue Darlehen notleidend wurde und die durch nachrangige Grundschuld gesicherte Klägerin bei der Verwertung der Immobilie leer ausging, verlangte sie Rückzahlung bzw. Schadenersatz von dem bisherigen Kreditgeber. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass den alten Kreditgeber regelmäßig keine Pflicht trifft, die ablösende Bank ungefragt über bedeutsame Umstände des Kreditengagements – hier außerordentliche Kündigung und Einleitung der Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie – aufzuklären. Weiter hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass die zwischen der SCHUFA und den einzelnen angeschlossenen Unternehmen geschlossenen Verträge keinen Drittschutz in der Weise entfalten, dass jedes angeschlossene Unternehmen aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht durch ein bestimmtes Unternehmen gegen dieses Rechte herzuleiten in der Lage ist. Solches würde letztlich zu einer uferlosen Haftung wegen auch nur fahrlässiger Meldepflichtverletzungen führen und liegt deshalb nicht im Interesse der angeschlossenen Unternehmen.

Werner Gaus, LL.M., Frank Arretz, Ingo Wegerich, Sebastian Tietz, Andreas Holzapfel, Frankfurt am Main

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Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht

1. Vorsicht bei Ersatzvornahme

Weist die vom Bauunternehmer erbrachte Leistung Mängel auf, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung. Dem Anspruch des Auftraggebers steht das Recht des Auftragnehmers gegenüber, den Mangel selbst zu beseitigen. Missachtet der Auftraggeber dieses Recht, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Das Oberlandesgericht Jena hat mit Urteil vom 07.12.2006 entschieden, dass der vorschnell die Ersatzvornahme veranlassende Auftraggeber nicht nur seinen Anspruch gegen den Auftragnehmer verliert, ihm die für die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten zu erstatten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber auch noch verpflichtet, dem Auftragnehmer den ungekürzten Werklohn zu bezahlen. Vor der Ersatzvornahme hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Hierauf kann er nur in wenigen Ausnahmefällen verzichten.

2. Wann ist das Werk eines Architekten urheberrechtlich geschützt?

In jüngster Zeit haben mehrere Gerichtsentscheidungen die Frage, wann ein Architektenwerk Urheberrechtsschutz genießt, in den Wahrnehmungsbereich einer breiteren Öffentlichkeit gerückt. Die prominenteste unter diesen Entscheidungen ist das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.11.2006, das der Klage eines Architekturbüros gegen die Deutsche Bahn AG stattgegeben hat. Die Deutsche Bahn AG hatte statt der für die Untergeschosse des Berliner Hauptbahnhofs in der Planung der Architekten vorgesehenen Gewölbedecke eine kostengünstigere Flachdecke eingezogen. Die Architekten verlangten mit der Klage die Entfernung dieser Flachdecke und die Umsetzung ihres Entwurfs. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass die eingebaute Flachdecke den Entwurf der Architekten tiefgreifend verfälschte. Da der Bauherr die ursprüngliche Planung genehmigt habe, sei eine Änderung ohne Zustimmung der Architekten nicht mehr möglich. Die einseitige Änderung der Planung durch den Bauherrn greife in das geschützte Urheberrecht der Architekten ein. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Architekten an ihrem geistigen Werk und den wirtschaftlichen Interessen der Deutschen Bahn AG überwögen diejenigen der Architekten.

Auch wenn dieses Urteil nicht rechtskräftig ist, beleuchtet es exemplarisch den Konflikt zwischen Bauherrn und Architekten auf dem Feld des Urheberrechts. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass alltägliches Architektenschaffen, wie die Planung eines gewöhnlichen Einfamilienhauses, eines Reihenhauses oder eines Industriegebäudes grundsätzlich nicht urheberrechtsschutzfähig ist, die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Architektenwerken bildet die Ausnahme. Entscheidend ist stets, ob das vom Architekten geschaffene Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, welche die des gewöhnlichen Architektenschaffens deutlich übersteigt. Da es hierüber leicht zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Architekten und Bauherrn kommen kann, sollte die Frage, wie mit einem etwaigen Urheberrecht des Architekten zu verfahren ist, eindeutig im Architektenvertrag beantwortet werden.

3. Kein Anerkenntnis bei Zahlung einer geprüften Schlussrechnung

Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass der Auftraggeber die Forderung des Auftragnehmers anerkennt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.01.2007 eindringlich hingewiesen. Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis setze voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Eine solche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen. Für sich genommen stellen weder die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung noch die Bezahlung nach Prüfung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Auch der Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung des Auftragnehmers stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Es handelt sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber. Daher kann auch die Zahlung auf eine geprüfte Rechnung kein Schuldanerkenntnis darstellen.

Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Dr. Andreas Digel, Stuttgart

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Erbrecht

Erbschaftssteuerreform

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 ist Gewissheit geworden, was in Literatur und Finanzrechtsprechung lange diskutiert wurde: Das Erbschaftssteuerrecht in seiner bisherigen Form ist verfassungswidrig, da einzelne Vermögensarten gegenüber anderen unangemessen privilegiert werden und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Die Berechnung des Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerwertes für Immobilienvermögen, auch wenn dieses deutlich über das viel zitierte "Omas Häuschen" hinausgeht, ist überprivilegiert. Gleiches gilt für die Berechnung des Werts von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften. Künftig wird deshalb eine Bewertung auf der Verkehrswertbasis und somit dem tatsächlichen Vermögenszufluss notwendig sein. Anschließend wird unter Berücksichtigung einer Verschonungsregelung, also einer Kombination von Freibetrag und Bewertungsabschlag, die Bemessungsgrundlage ermittelt, aus der die individuelle Steuerlast berechnet wird. Der Gesetzgeber muss die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis spätestens 31.12.2008 in eine verfassungskonforme Regelung umsetzen. Geplant ist hierzu u.a. ein Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, das teilweise die Verschlechterung der Steuersituation kompensieren soll. Anknüpfungspunkt für die Aufrechterhaltung einer fortbestehenden Privilegierung könnte die Abgrenzung von notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen sein. Im Ergebnis ist allerdings mit einer empfindlichen Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu rechnen. Es ist daher notwendig und sinnvoll, die Übergangsfrist zu einer Optimierung des Nachfolgekonzepts zu nutzen. Über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens berichten wir laufend.

Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Stuttgart

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Familienrecht

Unterhaltsreform

Die bereits für das erste Quartal 2007 erwartete Unterhaltsreform lässt zwar noch bis mindestens Juli 2007 auf sich warten, wird jedoch bereits heftig diskutiert: Von einem "Ende der Abzocke" ist ebenso die Rede wie davon, dass es künftig "kein Geld für Scheidungsmütter" mehr gebe. Richtig ist, dass künftig stärker als bisher für den nachehelichen Unterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit betont wird, der eine gesonderte Regelung im Gesetz erhält. Bei der Beurteilung, ob sich eine geschiedene Ehefrau darauf verweisen lassen muss, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst zu verdienen, wird es verstärkt darauf ankommen, wie die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder vor Ort konkret sind, weniger auf starre Altersgrenzen. Tatsächlich erzieltes Einkommen wird zu einem größeren Anteil als bisher angerechnet, auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen des Alters der Kinder eigentlich noch nicht arbeiten müsste. Geht es nicht mehr um Unterhalt wegen Kinderbetreuung, sondern lediglich um den Ausgleich einer Einkommensdifferenz trotz voller Erwerbstätigkeit, wird dieser regelmäßig befristet werden, wobei die Dauer der Ehe und Kindererziehung maßgebend ist. Eine lebenslange Alimentierung wird Seltenheitscharakter haben. Stark kontrovers diskutiert wird nach wie vor, ob eine Gleichstellung der geschiedenen Ehefrau mit der späteren Partnerin erfolgen soll, wenn beide Kinder betreuen, insbesondere auch dann, wenn die zweite Partnerschaft nicht ehelich ist. Für den Unterhalt des nicht verheirateten, Kinder betreuenden Elternteils entfällt jetzt die Befristung auf den dritten Geburtstag des Kindes. Unterhalt kann solange beansprucht werden, wie die Kinderbetreuung dazu führt, dass die Unterhaltsberechtigte weniger verdient als vor der Geburt des Kindes. Auch wenn hier eine nachhaltige Stärkung der Rechte der nicht verheirateten Mutter erfolgt, bleibt eine deutliche Schlechterstellung gegenüber der Ehe, es bleibt also dabei, dass ein Partnerschaftsvertrag unbedingt empfehlenswert ist. Die Beratung über den Gesetzesentwurf wird noch Zeit in Anspruch nehmen, wir berichten weiter.

Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Stuttgart

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Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Erfordernisse für Mehrheitsentscheidungen bei Jahresabschlussfeststellung einer KG

Der Bundesgerichtshof vertrat bislang die Auffassung, dass die Jahresabschlussfeststellung bei einer Personengesellschaft ein so genanntes Grundlagengeschäft sei, das grundsätzlich der Einstimmigkeit der Gesellschafter bedürfe. Die Einstimmigkeit hielt der Bundesgerichtshof nur dann für entbehrlich, falls der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel enthält, die die Beschlussfassung über die Jahresabschlussfeststellung ausdrücklich erfasst. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 15.01.2007 aufgegeben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Jahresabschlussfeststellung um eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Das bedeutet, dass der Beschluss über die Jahresabschlussfeststellung von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft erfasst ist, sofern sich nicht im Wege der Auslegung etwas anderes ergibt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.01.2007 allerdings auch ausdrücklich klargestellt, dass er am so genannten Bestimmtheitsgrundsatz festhalte, dem zur Folge Mehrheitsbeschlüsse über Grundlagengeschäfte nur dann zulässig seien, wenn der Gesellschaftsvertrag die Grundlagengeschäfte ausdrücklich bestimme. Der Bestimmtheitsgrundsatz kann allerdings im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

2. Nachweis des Zugangs einer Niederlegungserklärung des Geschäftsführers bei Anmeldung zum Handelsregister

Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Geschäftsführeramt nieder, so ist dies gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG sind die Urkunden über die Niederlegung der Anmeldung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Das Registergericht hat die Wirksamkeit der Amtsniederlegung zu überprüfen. Voraussetzung für eine wirksame Amtsniederlegung ist unter anderem der Zugang der Niederlegungserklärung bei den Gesellschaftern der Gesellschaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 19.07.2006 entschieden, dass der Zugang der Niederlegungserklärung bei den Gesellschaftern nur durch Urkunden nachgewiesen werden könne. Eine eidesstattliche Versicherung genüge nicht.

3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch unter eigenem Namen und ohne Angabe der einzelnen Gesellschafter grundbuchfähig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 09.01.2007 entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen hin in Erscheinung tritt und einen eigenen unterscheidungskräftigen Namen führt, als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden kann, ohne dass es der Angabe der einzelnen Gesellschafter bedarf. Dies sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart darauf zurückzuführen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der im Jahr 2001 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sei, mithin also auch Eigentum erwerben könne. Nach der Grundbuchordnung sei der Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Sondervorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts enthalte die Grundbuchordnung nicht. Mit dieser Entscheidung weicht das Oberlandesgericht Stuttgart von anders lautenden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Celle ab. Der Bundesgerichtshof hat über diese Streitfrage noch nicht entschieden.

Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Dr. Detlef Koch, Dr. Peter-Ulrich Kinzl, Stuttgart

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Internationales Recht

Zulässige Mängelrüge nach CISG

Mit Urteil vom 29.11.2005 hat das Landgericht München entschieden, dass eine Mängelrüge im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG an keine bestimmte Form gebunden ist und daher auch per E-Mail und in englischer Sprache erfolgen kann. Zudem führt das Landgericht aus, dass eine zuvor durchgeführte Untersuchung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mängelanzeige ist. Zeigt der Käufer Mängel ordnungsgemäß im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG an, so ist die Mängelrüge selbst dann ausreichend, wenn er die Untersuchung nicht form- und fristgerecht durchgeführt hat.

Werner Gaus, LL.M., Sebastian Tietz, Frankfurt am Main

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Kartellrecht

Neue Bagatellbekanntmachung

Das Bundeskartellamt hat am 13.03.2007 seine neue Bagatellbekanntmachung veröffentlicht, die die bisherige Regelung aus dem Jahr 1980 ersetzt. In dieser Bekanntmachung erläutert das Bundeskartellamt, unter welchen Voraussetzungen es die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von Kooperationsabreden als "gering" einschätzt. Diese Fälle wird das Bundeskartellamt regelmäßig nicht aufgreifen und keine Verfahren einleiten. Absprachen zwischen Wettbewerbern (horizontale Vereinbarungen) ohne so genannte Kernbeschränkung (insbesondere Preis- oder Quotenabsprachen) fallen unter diese Regelung, wenn der gemeinsame Marktanteil unter 10 % liegt. Bei Vertikalvereinbarungen (Vereinbarungen von Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen) liegt die Schwelle bei 15 %. Diese Schwellenwerte entsprechen der Praxis der Europäischen Kommission und sind nicht auf kleinere und mittlere Unternehmen beschränkt. Sie bieten somit den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, im Rahmen einer Selbsteinschätzung auf eine entsprechende Anmeldung beim Bundeskartellamt zu verzichten.

Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Stuttgart

Medizinrecht

1. Ausschreibungspflicht für Laborleistungen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 20.09.2006 entschieden, dass die im Zuge einer Neustrukturierung der labordiagnostischen Krankenversorgung eines städtischen Klinikums erfolgende Privatisierung der Labordiagnostik den Bestimmungen des Vergaberechts unterliegt. Die Übertragung des Labors ist daher unter Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften öffentlich auszuschreiben.

2. Keine Pflicht des im Zulassungsstreit unterlegenen Konkurrenten zur Erstattung der Rechtsverteidigungs-kosten

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.05.2006 entschieden, dass den im Streit zweier Konkurrenten um eine vertragsärztliche Zulassung unterlegenen Konkurrenten keine Pflicht trifft, dem obsiegenden (Zahn-) Arzt dessen Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte den einen Arzt im Wege einer Praxisnachfolge zur vertragsärztlichen Versorgung zu und lehnte den Zulassungsantrag des anderen Arztes ab. Dieser erhob dagegen Widerspruch, im Widerspruchsverfahren ließ sich der zugelassene Arzt anwaltlich vertreten. Der Widerspruch wurde vom Berufungsausschuss für Ärzte zurückgewiesen, der obsiegende Arzt beantragte, dem Widerspruchsführer die Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten aufzuerlegen. Für einen solchen Anspruch sieht das Bundessozialgericht keine gesetzliche Grundlage. Es gebe auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der seine Rechtsposition erfolgreich verteidigt, Anspruch auf Kostenerstattung gegen denjenigen hat, der erfolglos von einem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat.

3. Richtigstellung von Honorarbescheiden

In einer Entscheidung vom 14.12.2005 hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Befugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden in besonderen Konstellationen aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten der Vertrags(zahn)ärzte begrenzt sein kann. Steht bei Erlass der Quartalshonorarbescheide das zu verteilende Gesamtvergütungsvolumen noch nicht abschließend fest, muss die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung die Vertrags(zahn)ärzte auf die möglichen Folgen hinweisen, falls die Gesamtvergütungen geringer ausfallen als bei der bisherigen Honorarverteilung zugrunde gelegt. Tut sie das nicht, darf sie die Honorarbescheide später nicht zu Lasten der Vertrags(zahn)ärzte korrigieren.

Ralf Kremer, Dr. Christian Wittmann,Stuttgart

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Vergaberecht

1. Preisanpassung bei verlängerter Zuschlagsfrist

Ein nicht vorhergesehener Aufwand zur Prüfung der Angebote oder ein Nachprüfungsverfahren können dazu führen, dass die ausschreibende Stelle (Auftraggeber) den Zuschlag nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erteilen kann. Der Auftraggeber wird die Bieter dann um eine Verlängerung der Bindefrist bitten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Zuschlag erteilt, werden die in der Ausschreibung vorgesehenen Liefer- oder Ausführungsfristen hinfällig sein. Hierüber wird zwischen den Vertragsparteien Einigkeit bestehen. Streit herrscht dagegen regelmäßig zur Frage, ob der Bieter z.B. auf Grund gestiegener Personal- oder Materialkosten eine Anpassung seiner Vergütung verlangen kann. Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Bauunternehmer einen solchen Anspruch auf Preisanpassung in einem Urteil vom 05.12.2006 zugesprochen. Die Preisanpassung habe zu erfolgen, falls der Auftragnehmer die Preiserhöhung unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags verlange und der Auftraggeber sich wegen dieses Verlangens nicht vom Vertrag lösen dürfe, wozu er regelmäßig nicht berechtigt sei. Der Umfang der Preisanpassung werde nach § 2 Nr. 5 VOB/B, also auf Grundlage der Kalkulation des Bieters berechnet. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat Konsequenzen über die Baubranche hinaus. Es gilt im Ergebnis für sämtliche Vergabeverfahren, bei denen in der Ausschreibung vorgesehene Termine auf Grund von Verzögerungen im Vergabeverfahren hinfällig werden.

2. (Kein) Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 30.10.2006 entschieden, dass sich unterlegene Bieter nicht vor den Verwaltungsgerichten gegen Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber wehren können. Der Beschluss gilt für Vergaben öffentlicher Aufträge, die unterhalb der so genannten Schwellenwerte liegen und deshalb nicht von den Vergabekammern überprüft werden können. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, für die Überprüfung solcher Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte seien allein die Zivilgerichte zuständig. Dem steht allerdings ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.04.2002 entgegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einem übergangenen Bieter den Primärrechtsschutz vor den Zivilgerichten verweigert und ihn auf Schadenersatzansprüche verwiesen. Anders als in anderen Bundesländern sind die Chancen eines übergangenen Bieters in Baden-Württemberg, bei Vergaben im Unterschwellenbereich Primärrechtsschutz zu erhalten, auf Grund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart gering.

Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart

Versicherungsrecht

Umsetzung der EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung

Am 19.12.2006 hat der Bundestag das "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" verabschiedet und damit die EU-Vermittler-Richtlinie vom 09.12.2002 umgesetzt. Das Gesetz wird zum 22.05.2007 in Kraft treten und durch eine Versicherungsvermittlungs-Verordnung ergänzt werden. Das Anliegen der EU-Richtlinie war, die Verbraucher stärker zu schützen, etwa durch das Erfordernis, dass Versicherungsvermittler qualifiziert sein müssen, dass sie von Kunden vereinnahmte Gelder sichern müssen, u.a. Das neue Recht wird die Berufsausübung von Versicherungsvermittlern – insbesondere von Versicherungsmaklern – stark beeinflussen und zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen. Dazu kommen Unzulänglichkeiten in Gesetz und Verordnung, die zu Unsicherheiten führen. Zu nennen sind von den Neuerungen beispielhaft folgende:

Versicherungsvermittler bedürfen nun einer Registrierung bei der Industrie- und Handelskammer sowie einer gewerberechtlichen Erlaubnis (Vermittler, die das schon vor dem 01.01.2007 waren, haben dafür bis 01.01.2009 Zeit). Ausnahmen gibt es nur vereinzelt, etwa für die "klassischen" Versicherungsvertreter, die an einen Versicherer gebunden sind, der die Haftung übernimmt. So genannte "produktakzessorische" Vermittler, die Versicherungen in kleinstem Umfang als Nebenprodukt zu anderen Waren oder Dienstleistungen anbieten, können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Es gibt noch ein paar weitere, aber eher irrelevante Ausnahmen. Die Erlaubnis wird grundsätzlich nur erteilt, wenn der Vermittler eine Prüfung macht, in der er seine Sachkunde nachweist. Von der Prüfung ist nur befreit, wer seit dem 31.08.2000 ununterbrochen tätig war. Ansonsten kann die Sachkundeprüfung durch bestimmte Berufsabschlüsse ersetzt werden. Bei Maklergesellschaften ist unklar, welche Personen die Sachkunde bzw. den ausreichenden Berufsabschluss haben oder ununterbrochen tätig gewesen sein müssen. Versicherungsvermittler, die keine Einzelpersonen sind, sondern Gesellschaften, werden vom neuen Recht kaum berücksichtigt; das stellt die mittelgroßen und großen Maklergesellschaften vor eine Reihe von Problemen.

Besondere Schwierigkeiten wird die Versicherungsvermittlungs-Verordnung mit sich bringen. Sie verlangt von den Vermittlern z.B. schon beim "ersten Geschäftskontakt“ mit einem Kunden, dass diesem eine Reihe von Pflichtinformationen gegeben werden, und zwar grundsätzlich schriftlich und nur auf besonderen Kundenwunsch mündlich. Aber eine mündliche Information ist wegen der Vielzahl der notwendigen Angaben (Firma, Anschrift, Unternehmensgegenstand, zuständige Behörde, Registrierung und wie sich diese überprüfen lässt, "gemeinsame Stelle nach § 11 a GewO", Beteiligungen von und an Versicherungsgesellschaften, Schlichtungsstelle für Streit mit Versicherern u.a.) kaum möglich.

Der Vermittler darf zwar weiterhin für den Versicherer Prämien vom Kunden einziehen, wenn er Inkassovollmacht vom Versicherer hat. Ohne eine solche Vollmacht darf der Vermittler Kundengelder nur annehmen, wenn er dem Kunden eine entsprechende Sicherheit stellt oder eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat. Für den umgekehrten Fall (Zahlungen des Versicherers an den Vermittler, die für den Versicherungsnehmer bestimmt sind) gilt dasselbe, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat den Vermittler mit dem Einzug von Geldern gesondert und schriftlich beauftragt.

Zu erwähnen sind noch einige Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes durch das Gesetz vom 19.12.2006. Versicherungsmakler, -vertreter und -berater (die Assekuradeure hat der Gesetzgeber übersehen) sind nun im Gesetz definiert und müssen eine Reihe von Pflichten erfüllen. Nur einige seien genannt: Versicherungsmakler müssen eine ausreichende Anzahl von Versicherern berücksichtigen; wollen sie davon abweichen, müssen sie den Kunden hierauf hinweisen und bei diesem Hinweis Angaben machen, auf welcher Grundlage und mit welchen Versicherern sie arbeiten (diese Angabe müssen auch die Versicherungsvertreter machen); dann wiederum kann der Kunde durch gesonderte schriftliche Erklärung auf diese Angaben verzichten. Von zentraler Bedeutung sind die vier Pflichten eines jeden Vermittlers: Er muss den Kunden nach seinen Bedürfnissen befragen; er muss ihn beraten, er muss seinen Rat begründen und schließlich das alles dokumentieren. Verletzt er diese Pflichten, schuldet er dem Kunden Schadenersatz (wobei nicht klar ist, worin der Schaden z.B. bei fehlender Dokumentation liegen soll; unklar ist auch, ob damit weitergehende Pflichten von Vermittlern, wie sie von der Rechtsprechung begründet wurden, nicht mehr gelten oder parallel zu beachten sind). Verschärft werden diese Pflichten durch das Verbot, mit dem Kunden Regelungen zu treffen, die die Haftung beschränken. Dazu kommt die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung über 1 Mio. € pro Schadensfall abzuschließen. Das ist ein Fortschritt, aber die Deckungssumme ist viel zu gering.

Das neue Recht hat das grundsätzlich richtige Anliegen, die Kunden besser vor "Finanzberatern" und sonstigen Versicherungsvermittlern mit oftmals unklarer Funktion zu schützen, die über keine ausreichende Ausbildung und keine Haftpflichtversicherung verfügen. Das Gesetz enthält aber derart viele und unklare Vorschriften, dass primär die künftige Arbeit von Vermittlern, insbesondere Versicherungsmaklern, erschwert wird.

Tobias Scholl, Dr. Volker Nill, Stuttgart


Stand: 16.03.2007

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BRP Renaud und Partner, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Wirtschaftskanzlei in Stuttgart und Frankfurt - Wirtschaftskanzlei