Für unseren Standort Stuttgart konnten wir zwei neue Kollegen gewinnen. Herr Andreas Digel ist seit dem 01.05.2006 spezialisiert im Bereich Architekten- und Ingenieurrecht, Herr Dr. Ulrich-Peter Kinzl seit dem 15.05.2006 in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht tätig.
Frau Rechtsanwältin Martina Bongen wurde von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart der Titel "Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" verliehen.
Herrn Rechtsanwalt Tobias Scholl wurde der Titel "Fachanwalt für Versicherungsrecht" verliehen.
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, der sich in Elternzeit befindet, nur mit behördlicher Zustimmung kündigen. Diese muss vor Ausspruch der Kündigung eingeholt werden. Ein solcher Sonderkündigungsschutz besteht ebenfalls, wenn ein Mitarbeiter während der Elternzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet sowie dann, wenn der Mitarbeiter zwar keine Elternzeit in Anspruch nimmt, aber während der fraglichen Zeit dennoch Teilzeitarbeit in zulässigem Umfang (bis zu 30 Wochenstunden) leistet. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist es daneben auch zulässig, dass ein Mitarbeiter während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.02.2006 allerdings klargestellt, dass ein Sonderkündigungsschutz auf Grund von Elternzeit nicht für das weitere Arbeitsverhältnis besteht.
Wie bereits in unserem Newsletter 04/2005 dargestellt, unterliegen Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, d.h. Arbeitsverträgen, die zur mehrfachen Verwendung vorgesehen sind, mittlerweile der strengen rechtlichen Kontrolle, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.03.2006 festgestellt, dass eine Klausel, die vorsieht, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen, unwirksam ist. Es müsse berücksichtigt werden, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch fällig wird. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch annähernd beziffern kann. Daher sind Ausschlussfristen, die unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen, unwirksam. Sie werden nicht dahingehend ausgelegt, dass die Fälligkeit als weiteres Kriterium hineingelesen wird. Daher sollten entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln überarbeitet werden.
Wenn ein Arbeitgeber über den Tariflohn hinaus eine übertarifliche Zulage gewährt, wird in der Regel vereinbart, dass eine Erhöhung der Tarifentgelte auf diese Zulage angerechnet wird. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtvergütung trotz der tariflichen Erhöhung gleich bleibt. Sofern eine derartige Anrechnungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag enthalten ist, unterliegt diese den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden gesetzlichen Vorgaben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.03.2006 entschieden, dass eine solche Anrechnungsklausel auch nach AGB-Recht wirksam ist. Sofern der Mitarbeiter aus dieser Klausel erkennen kann, dass die Zulage nicht ohne Kürzungsmöglichkeit gewährt wird und die entsprechende Formulierung hinreichend klar und verständlich ist, bleibt eine Anrechnung möglich. Dies soll unabhängig davon gelten, ob mit der Zulage besondere Leistungszwecke verfolgt werden.
In vielen Unternehmen sind Arbeitnehmer, die häufig dienstliche Flugreisen unternehmen, dazu berechtigt, die so erworbenen Bonuspunkte für Vielflieger, die ihrem persönlichen Meilenkonto von der Fluggesellschaft gutgeschrieben werden, für private Flüge zu nutzen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2006 entschieden, dass der Arbeitgeber jedoch anordnen darf, die Bonuspunkte zukünftig für dienstliche Flüge zu nutzen.
Nachdem bereits in der letzten Legislaturperiode ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (damals noch unter dem Namen Antidiskriminierungsgesetz) angekündigt war, sollen nun zum 01.08.2006 mehrere EG-Richtlinien als "Gesetz zur Allgemeinen Gleichbehandlung" (AGG) umgesetzt werden. Wir werden über den Inhalt und die Auswirkungen dieses Gesetzes in einem gesonderten Rundschreiben informieren.
Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill,
Tina Mattl, Stuttgart
Susanne Boller, Frankfurt am Main
Der nun auch für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Immobilienfonds zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 25.04.2006 entschieden, dass ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch dann vorliegt, wenn bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft oder einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt. Des Weiteren hat das Gericht klargestellt, dass die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zu Gunsten der Kredit gebenden Bank bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 25.04.2006 entschieden, dass ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. auch dann gültig wird, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellen. Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht. Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer dem Rückzahlungsverlangen der Bank hingegen nicht entgegensetzen.
Werner Gaus, LL.M., Frank Arretz, Sebastian Tietz, Frankfurt am Main
Gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, falls der Bauunternehmer ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Der insolvente Bauunternehmer kann dann nur die ausgeführte Bauleistung abrechnen. Für die nicht ausgeführte steht ihm kein Anspruch zu, vielmehr muss er dem Auftraggeber insoweit Schadenersatz zahlen. Mit erst kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 26.07.2002 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe § 8 Nr. 2 VOB/B für rechtmäßig erklärt. Der klagende Insolvenzverwalter hatte argumentiert, § 8 Nr. 2 VOB/B sei unwirksam, da die Vorschrift sein gesetzlich festgelegtes Recht aushebele, selbst über die Fortführung eines erst teilweise abgearbeiteten Bauvertrags zu entscheiden. Die Kündigung des Auftraggebers sei deshalb als so genannte freie Kündigung zu verstehen; dem insolventen Bauunternehmer stehe auch die Vergütung für die nicht ausgeführte Leistung zu, gekürzt um ersparte Aufwendungen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Trotzdem ist eine ausschließlich auf § 8 Nr. 2 VOB/B gestützte Kündigung mit gewissen Risiken verbunden. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des § 8 Nr. 2 VOB/B liegt bisher nicht vor.
Ein mit der Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragter Architekt muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11.04.2006 die Berechnungen des Statikers einsehen und sich vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist. Spezialkenntnisse werden dabei von dem Architekten ebenso wenig verlangt wie eine generelle Beaufsichtigung, ob der Statiker die ihm gestellte Aufgabe richtig gelöst hat. Er hat jedoch im Rahmen der Objektüberwachung die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Widersprüche zu überprüfen. Unterbleibt dies, haftet der Architekt dem Bauherrn für Fehler des Statikers.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Architekt die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes besitzen. Unterlaufen ihm hier Fehler, haftet der Architekt auch dann, wenn die zuständige (Bau-) Behörde dies nicht erkennt und rechtswidrig – etwa durch Erteilung eines Vorbescheids oder einer Baugenehmigung – handelt. Denn die Pflichtverletzung des Architekten verliert ihre Bedeutung nicht durch gleichartige Fehler der Genehmigungsbehörde. Dagegen kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen außerhalb des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes nicht vom Architekten verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf.
Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Andreas Digel, Stuttgart
In einem vom Bundesgerichtshof am 05.12.2005 entschiedenen Fall nahm ein Kommanditist die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) auf Schadenersatz wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht in Anspruch. Die Komplementär-GmbH hatte auf Grund einer Forderung der die KG finanzierenden Bank ihr Stammkapital von 50.000,00 DM auf 1.000.000,00 € erhöht. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG stand der Komplementär-GmbH eine Vergütung zu, u.a. für die Haftungsübernahme, die an den Nominalbetrag ihres Stammkapitals anknüpfte. Durch die Kapitalerhöhung bei der Komplementär-GmbH hatte sich deren Vergütungsanspruch um das 42-fache erhöht. Die Komplementär-GmbH hatte deshalb die Auszahlung dieser Vergütung an sich veranlasst, ohne dass ein Gesellschafterbeschluss der KG hierzu erfolgt war.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Komplementär-GmbH einer KG auf Grund gesellschafterlicher Treuepflicht gehalten ist, ihre eigennützigen Rechte als Gesellschafter der KG unter Rücksichtnahme auf die Belange der KG sowie der Mitgesellschafter auszuüben. Zu diesen eigennützigen Rechten gehört u.a. das Recht auf Auszahlung der der Komplementär-GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Vergütung. Ist die Höhe dieser Vergütung – wie im vorliegenden Fall – von der Höhe des Stammkapitals der Komplementärin abhängig, darf diese ihr Stammkapital nicht in exorbitanter Weise erhöhen, mit der Folge einer ebenso außerordentlichen Erhöhung ihrer Vergütung zu Lasten des Vermögens der KG, es sei denn, für eine solche Kapitalerhöhung besteht ein auch in die Sphäre der KG fallender sachlicher Grund. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Erhöhung des Stammkapitals der Komplementärin im entschiedenen Fall auch aus Sicht der KG sachlich begründet, weil die die KG finanzierenden Banken die Erhöhung des Stammkapitals in der erfolgten Größenordnung gefordert hatten. Weiter sei die Auszahlung der erhöhten Vergütung an die Komplementärin nicht von einem vorherigen Beschluss der Gesellschafter der KG abhängig, nachdem sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag der KG ergab, so dass es sich bei der Auszahlung um eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme handelte.
Die bei Gründung einer Vorratsgesellschaft eingezahlte Stammeinlage wurde am nächsten Tag an die Gründerin zum Zwecke der treuhänderischen Anlage auf einem Anderkonto zurücküberwiesen. In dem nachfolgenden Vertrag zur Veräußerung der Geschäftsanteile wurde der Notar angewiesen, einen von den Erwerbern ausgestellten Verrechnungsscheck über den vollständigen Betrag der Stammeinlage auf ein Anderkonto einzuziehen und anschließend auf das Gesellschaftskonto zu überweisen. Die Erwerber haben den Einlagebetrag nach kurzer Zeit von dem Gesellschaftskonto abgezogen. Mit Urteil vom 09.01.2006 entschied der Bundesgerichtshof, dass die ursprüngliche Einzahlung der Gründerin keine Erfüllungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Gründerin zurückfloss. An dem Tatbestand eines Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung ändere sich auch dadurch nichts, dass die Gründerin den Einlagebetrag auf einem Anderkonto angelegt, dem Geschäftsführer die jederzeitige Verfügungsmöglichkeit zugesagt und der GmbH zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis die Ansprüche gegen die Bank aus dem Kontoführungsvertrag abgetreten hatte. Da der Einlagebetrag bei dieser Treuhandkonstruktion dem Zugriff des Einzahlenden ausgesetzt bleibe, sei nicht zu endgültig freier Verfügung der Gesellschaft geleistet worden. Das im Rahmen der Kapitalaufbringung stattfindende Hin- und Herzahlen sei wirtschaftlich als einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen. Durch die Überweisung des Stammeinlagebetrags durch die Erwerber sei jedoch die Einlageschuld erfüllt worden, auch wenn die Beteiligten irrig meinten, mit der Zahlung sei eine an die Stelle der vermeintlich bereits erfüllten Einlageschuld getretene Verpflichtung aus dem Treuhandverhältnis erfüllt worden. Die Entnahme des Einlagebetrags durch die Erwerber stand nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Erfüllung der Einlageschuld zu Gunsten der Gründerin nicht entgegen, da eine Haftung der Gründerin für die Entnahme durch einen der neuen Gesellschafter nach Anmeldung der Anteilsübertragung bei der Gesellschaft (§ 16 GmbHG) nicht in Betracht komme.
Der Geschäftsführer einer GmbH veranlasste im Jahr 2000 Zahlungen in Höhe von über 1,1 Mio. US $ an amerikanische Schwestergesellschaften der GmbH, und zwar auf Grund einer entsprechenden Aufforderung der für die Finanzen zuständigen Konzerngesellschaft. Die Gesellschaften gehörten zu einem weit verzweigten Firmenverbund mit einer in den USA ansässigen Konzernspitze. Diese Konzernspitze teilte dem Geschäftsführer mit, dass die GmbH Partei einer globalen Cash-Pool-Vereinbarung sei und dass aus diesem Grund überschüssige Bankguthaben an den Cash-Pool zu überweisen seien. Die GmbH fiel anschließend in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch, soweit die Zahlungen der GmbH in den Cash-Pool aus deren gebundenen, zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erfolgt waren. Das Oberlandesgericht München bejahte mit Urteil vom 24.11.2005 eine Haftung des Geschäftsführers gemäß §§ 43 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG. Entscheidend sei, dass der Cash-Pool das Stammkapital der GmbH gefährdet habe und deswegen nach Maßgabe der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – Urteil vom 24.11.2003 (vgl. Newsletter 2/2004) – die aus dem gebundenen Vermögen erfolgten Zahlungen in den Cash-Pool eine gemäß § 30 GmbHG unzulässige Rückgewähr von Einlagen darstellten. Über die Revision gegen das Urteil ist noch nicht entschieden.
Der Verwalter eines Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer GmbH nahm die beiden beherrschenden Gesellschafter der GmbH auf Zahlung angeblich rückständiger Einlagen aus einer Erhöhung des Stammkapitals in Anspruch. Die beherrschenden Gesellschafter waren zugleich mehrheitlich an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Kommanditgesellschaft hatte als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen Unternehmen eines Konzernverbundes ein automatisches Cash-Managementsystem vereinbart, an dem auch die GmbH beteiligt war. Zur Verbesserung der Liquidität wurden buchungstäglich zu Gunsten oder zu Lasten eines Zentralkontos der Kommanditgesellschaft, über das allein diese verfügungsberechtigt war, sämtliche Nebenkonten der teilnehmenden Konzerngesellschaften auf Null gestellt. Die Übertragung der Guthaben und Sollsalden erfolgte jeweils mit endgültiger Wirkung. Einen Tag nachdem die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH im Wege der Bareinlage beschlossen worden war, übertrug die Kommanditgesellschaft von einem Bankkonto die von den beherrschenden Gesellschaftern übernommenen neuen Einlagen auf ein als Termingeldkonto errichtetes Sonderkonto der GmbH. Dort sollten die Einlagebeträge bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung belassen werden, um die endgültige und freie Verfügbarkeit der Geschäftsführung der GmbH über die Leistung zu gewährleisten. Nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister überwies die GmbH von dem Sonderkonto den gesamten Einlagebetrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Erhöhung Stammkapital" auf ihr in den Cash-Pool einbezogenes Nebenkonto. Nach Wertstellung wurde der Betrag auf Grund der im Rahmen des Cash-Pools getroffenen Verrechnungsabrede vom Nebenkonto abgebucht und dem Zentralkonto der Kommanditgesellschaft gutgeschrieben. In diesem Umfang verringerten sich die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2006 einen Anspruch der GmbH auf erneute Zahlung der Einlagen zur Erhöhung des Stammkapitals bejaht. Die beiden Gesellschafter hätten mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch die von ihnen gemeinsam beherrschte Kommanditgesellschaft auf das Festgeld-Sonderkonto der GmbH die Einlagebeträge nicht zur endgültig freien Verfügung des Geschäftsführers der GmbH geleistet. Deshalb wurde die Einlageschuld der beiden Gesellschafter nicht wirksam getilgt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag ein unwirksames Umgehungsgeschäft in Form einer verdeckten Sacheinlage vor, da auch für eine in ein Cash-Pool-System einbezogene GmbH kein Sonderrecht gelten würde, sondern die allgemeinen Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbH-Gesetzes.
Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Detlef Koch, Dr. Ulrich-Peter Kinzl, Stuttgart
In einem Urteil vom 8.11.2005 hat der Europäische Gerichtshof zur Auslegung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ("Zustellungsverordnung“) ausgeführt, dass der Absender eines Schriftstückes den Mangel der fehlenden Übersetzung dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung nachträglich übersendet. Die nachträgliche Übersendung der Übersetzung habe so schnell wie möglich zu geschehen, wobei eine Frist von einem Monat nach Eingang der Mitteilung bei der Übermittlungsstelle grundsätzlich als angemessen angesehen werden kann.
Der in den Niederlanden ansässige Kläger kaufte von dem in Deutschland ansässigen Beklagten am 28.04.1999 einen gebrauchten Pkw. Das Fahrzeug war am 16.02.1999 in Paris als gestohlen gemeldet. Am 23.08.1999 stellte die Polizei das Fahrzeug beim Kläger sicher. Am 26.10.1999 begehrte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof kommt in einem Urteil vom 11.01.2006 zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Rechtsmangel ? Eigentum eines Dritten an dem Fahrzeug ? nicht innerhalb einer "angemessenen Frist“ nach Art. 43 Abs. 1 UN-Kaufrecht ("CISG") geltend gemacht habe. Deshalb habe er seinen Anspruch auf Aufhebung des Vertrags bzw. auf Schadenersatz verloren. Dem Käufer müsse zwar ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen könne. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten sei aber nicht mehr angemessen. Das Argument des Klägers, dass im grenzüberschreitenden Warenverkehr eine langwierige juristische Prüfung unter Einschaltung von Rechtsanwälten mit speziellen Fachkenntnissen notwendig sei, wies der Bundesgerichtshof zurück. Auch für einen juristischen Laien wie den Kläger sei der Verdacht auf einen Diebstahl, der durch die polizeiliche Beschlagnahme augenfällig wurde, als besonders gewichtiges Geschehen zu erkennen, ohne dass es der Einholung von Rechtsrat bedurft hätte.
Werner Gaus, LL.M., Sebastian Tietz, Frankfurt am Main
Seit kurzem ist es möglich, gegen alle Benelux-Marken, die neu eingetragen werden, aus älteren Rechten Widerspruch beim Benelux-Markenamt einzulegen. Bisher mussten die Inhaber älterer Rechte gegen Neueintragungen klagen. Das war teuer und zeitaufwändig. Jetzt kann mit einem einfachen Formular und mit geringen Kosten Widerspruch gegen Benelux-Neueintragungen eingelegt werden. Über Benelux-Neueintragungen, die ältere Rechte verletzen, informieren wir im Rahmen unserer Marken-Kollisionsüberwachung. Diese ist vor allem für die Inhaber von Gemeinschaftsmarken und international registrierten Marken interessant. Sofern Sie für Ihre Marken noch keine Kollisionsüberwachung eingerichtet haben, informieren wir Sie gerne näher über die hierzu bestehenden Möglichkeiten.
Thomas Janssen, Dr. Mark Wiume, Katrin Rudolph, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.03.2006 entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter Leistungen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. Im konkreten Fall hatte ein Chirurg mit seiner Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von ca. 9.500,00 € vereinbart. Die Patientin hatte diesen Betrag auch zunächst gezahlt, dann aber einen erheblichen Teil der Summe zurückgefordert, weil eine Berechnung nach den Vorgaben der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte. Der Bundesgerichtshof gab der Patientin Recht, da Ärzte bei privaten Abrechnungen nach § 1 GOÄ zwingend an die GOÄ gebunden seien. Abweichungen seien gemäß § 2 GOÄ nur in engen Grenzen auf Grund einer besonderen Vereinbarung möglich. Diese Regelungen dienten der Transparenz privatärztlicher Liquidationen und damit dem Verbraucherschutz. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen, und zwar unabhängig davon, dass der Patient bei solchen Eingriffen in aller Regel keine Erstattung von Seiten seiner privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle verlangen kann.
In einem Urteil vom 21.04.2005 hat sich der Bundesgerichtshof mit dem in den Berufsordnungen verankerten so genannten "Zuweisungsverbot" beschäftigt. Das Gericht hat die Pflicht der Ärzte betont, die Entscheidung darüber, an wen sie Patienten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial überlassen, allein nach medizinischen Gesichtspunkten zu treffen. Der Arzt dürfe diese Entscheidung nicht von den eigenen Interessen als Nachfrager oder Nachfragedisponent des Patienten oder gar davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung gewährt werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt beispielsweise ein Laborarzt wettbewerbswidrig, wenn er niedergelassenen Ärzten die Durchführung von Laboruntersuchungen, die diese selbst gegenüber der Kasse abrechnen können, zu Preisen unter seinen Selbstkosten in der Erwartung anbiete, dass die niedergelassenen Ärzte ihm im Gegenzug Patienten für Untersuchungen überweisen, die nur von einem Laborarzt vorgenommen werden können. Einem solchen Angebot unter Selbstkosten stehe es gleich, wenn die günstigen Preise für die von den niedergelassenen Ärzten abzurechnenden Laboruntersuchungen dadurch ermöglicht würden, dass der Laborarzt einer von ihm betreuten Laborgemeinschaft der niedergelassenen Ärzte freie Kapazitäten seines Labors unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stelle. Selbst wenn der Laborarzt die Gewährung günstiger Preise nicht von einer Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial abhängig gemacht habe, ergebe sich der Zusammenhang und damit die Abhängigkeit im Sinne kausaler Verknüpfung in aller Regel aus den faktischen Gegebenheiten.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden, dass die Einräumung eines höheren Budgets nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen ist. Die Behauptung, das Vertragsarzthonorar lasse den weiteren Betrieb der Praxis wirtschaftlich nicht zu, führe nicht dazu, dass der Vertragsarzt die Einräumung eines höheren Budgets für zurückliegende oder künftige Zeiträume im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen könne. Dies gelte zumindest, wenn die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung nicht gefährdet sei.
Thomas Janssen, Mirja Trautmann, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2006 einen langjährigen Disput über die Frage beendet, ob dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution bezüglich etwaiger Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zusteht: Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche sichert, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben und sich damit auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten erstreckt. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Kommt es in Folge des Mietgebrauchs zu einer Eigentumsstörung ? zum Beispiel Störung der übrigen Wohnungseigentümer durch den Mieter einer Eigentumswohnung oder Störung eines Grundstückseigentümers durch einen Mieter des Nachbargrundstücks ?, stellt sich die Frage, ob der vermietende Eigentümer für diese Eigentumsstörungen seines Mieters verantwortlich ist und den gestörten Eigentümern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2006 entschieden, dass der vermietende Eigentümer nur dann für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er diesem den Mietgebrauch mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
Martina Bongen, Stuttgart
Die italienische Gemeinde Bari hat Verkehrsdienstleistungen freihändig an eine Aktiengesellschaft vergeben, deren Kapital sie zu 100 % hält, die ausschließlich den öffentlichen Verkehrsdienst im Gemeindegebiet betreibt und die vollständig von der Gemeinde kontrolliert wird. Hiergegen hat eine Interessensvertretung der Personenbeförderungsdienstleister geklagt. Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.04.2006 entschieden hat, handelt es sich bei der beauftragten Verkehrsdienstleistung um eine so genannte Dienstleistungskonzession, da die Dienstleistung wenigstens teilweise über den Verkauf von Fahrkarten finanziert wird. Zwar unterliegen Dienstleistungskonzessionen nicht der Europäischen Vergaberichtlinie, jedoch müssen auch solche Konzessionen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren vergeben werden. Hiervon lässt der Europäische Gerichtshof eine Ausnahme zu, wenn der öffentliche Auftraggeber über den konzessionsnehmenden Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt, wie über eine eigene Dienststelle, der Auftragnehmer im Wesentlichen ausschließlich für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist und dieser alle Anteile am Konzessionsnehmer hält. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Anteile an der konzessionsnehmenden Gesellschaft in privater Hand liegen oder die Beteiligung privaten Kapitals geplant ist. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 hat nicht nur Bedeutung für die von der Europäischen Vergaberichtlinie ausgenommenen Dienstleistungskonzessionen, sondern auch für die Abgrenzung so genannter In-House-Geschäfte von solchen Aufträgen, die dem Vergaberecht unterliegen.
Obwohl § 9 Nr. 2 VOB/A, § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A und § 8 Abs. 3 VOF regeln, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden soll, sehen Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber eine solche Wagnisübertragung immer wieder vor. In einem Beschluss vom 15.12.2005 hat das Oberlandesgerichts Celle dieser Praxis Einhalt geboten: In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber Gebäude- und Inhaltsversicherungen ausgeschrieben, ohne die Gebäude- und Inventarwerte zu benennen. Da eine Kalkulation der Versicherungsprämien für die interessierten Versicherer ohne Kenntnis der Versicherungssummen nicht möglich ist, hat das Gericht den Auftraggeber verpflichtet, die Gebäude- und Inventarwerte festzustellen und den Bietern mitzuteilen. Die Vergabekammer Lüneburg hielt es in einem Beschluss vom 10.03.2006 für unzulässig, dem Auftragnehmer das Risiko fehlender Haushaltsmittel aufzubürden. Der Auftraggeber, der die Anmietung von Kopiersystemen über fünf Jahre ausgeschrieben hatte, wollte sich ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass er aus Haushaltsgründen zu Einschränkungen verpflichtet sei. Dieser Vorbehalt bürdet dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf und ist deshalb unzulässig. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und der Vergabekammer Lüneburg zeigen, dass interessierte Bieter nicht jedes Wagnis übernehmen müssen. Wollen sie sich zur Wehr setzen, muss dies bereits während des Vergabeverfahrens erfolgen.
Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht in § 178 h vor, dass derjenige, der kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig wird, seine private Krankenversicherung rückwirkend kündigen kann. Diese rückwirkende Kündigung muss binnen zwei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht erklärt werden. Nach einem Urteil des Kammergerichts vom 20.04.2004 gilt diese Frist auch dann, wenn zwischen Versicherungsnehmer und Sozialversicherungsträger streitig ist, ob eine Krankenversicherungspflicht vorliegt. Im entschiedenen Fall wurde der Kläger im September 1999 Arbeitnehmer und wollte gesetzlich versichert werden; die BKK lehnte dies ab. Erst mit Urteil vom Januar 2002 stellte das Sozialgericht die Versicherungspflicht fest. Der Kläger kündigte daraufhin seine private Krankenversicherung rückwirkend und forderte seine Prämien für die Vergangenheit zurück. Das Kammergericht lehnte dies ab. Zur Vermeidung derartiger Probleme empfiehlt es sich, binnen der 2-Monats-Frist eine Vereinbarung mit dem privaten Krankenversicherer zu treffen oder sicherheitshalber zu kündigen. Stellt sich wider Erwarten heraus, dass man doch nicht gesetzlich versicherungspflichtig ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf rückwirkenden Abschluss einer neuen Krankenversicherung.
Bei einer privaten Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Erstattung bereits entstandener Kosten für versicherte medizinische Leistungen. Vor diesem Hintergrund haben es einige Instanzgerichte bislang abgelehnt, Klagen von Versicherten zuzulassen, die die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für bevorstehende Heilmaßnahmen zum Ziel hatten. Dieser Handhabung ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.02.2006 entgegengetreten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versicherten noch vor Beginn der Behandlung Klage auf Feststellung erheben können, dass der Versicherer die Kosten nach dem vom Arzt aufgestellten Heil- und Kostenplan übernehmen muss. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behandlungsmaßnahme bereits konkret bevorsteht und zu erwarten ist, dass der Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer durch das Gerichtsverfahren erschöpfend geklärt werden kann. Auf die finanzielle Lage des Versicherungsnehmers soll es hingegen nicht ankommen.
Tobias Scholl, Dr. Volker Nill, Stuttgart
Stand: 01.06.2006