Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 liegt erstmals eine höchstinstanzliche Entscheidung zur Thematik der privaten Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz vor. Demnach kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung von Internet und E-Mail nicht ausdrücklich verboten hat. Dies gilt insbesondere beim Zugriff auf Seiten mit pornographischem Inhalt. Ob zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, ist allerdings im Einzelfall zu überprüfen. Wir raten auch nach diesem Urteil dringend dazu, ausdrücklich schriftlich zu regeln, ob und falls ja, in welchem Umfang eine private Nutzung von Internet und E-Mail zulässig ist.
Nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist eine Befristung unter anderem auch dann wirksam, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Nach mittlerweile wohl herrschender Meinung, die auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 03.05.2005 bestätigt hat, begründet eine außergerichtliche Einigung keine wirksame Befristung mehr. Jedoch sollte auch bei einer gerichtlichen Einigung sorgfältig vorgegangen werden. Nach dem genannten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist jedenfalls eine Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs erforderlich, die über eine bloße Protokollierung der außergerichtlichen Einigung der Parteien hinausgeht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine Befristung für unwirksam erklärt, die nach Durchführung eines "Scheinverfahrens" zu Stande kam, mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend machen. Dies gilt sowohl während der Elternzeit als auch im regulären Arbeitsverhältnis. Da hierzu in der Praxis vielfach Unsicherheiten bestehen, weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass der Arbeitgeber zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Teilzeitbeschäftigung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit ablehnen kann (die Einzelheiten sind aus unserem im Dezember 2003 versandten Rundschreiben zu ersehen). Soll eine solche Ablehnung erfolgen, muss diese jedoch zwingend schriftlich erklärt werden. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit muss zusätzlich eine schriftliche Begründung abgegeben werden. Eine Information des Mitarbeiters per E-Mail erfüllt nicht die Schriftform. Außerdem ist sicherzustellen, dass der rechtzeitige Zugang dieses Schreibens nachgewiesen werden kann.
Zum 01.10.2005 werden die tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes, die bisher im BAT niedergelegt waren, durch ein neues Tarifwerk, den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) abgelöst. Damit gelten nicht mehr die bisherigen Vergütungsgruppen nach dem BAT, sondern neue Entgeltgruppen. Hierfür gibt es entsprechende Zuordnungstabellen. Soweit in Arbeitsverträgen bislang auf die Vorschriften des BAT Bezug genommen wurde, sollte geprüft werden, ob eine Ablösung durch die Vorschriften des TVöD erfolgt und gegebenenfalls die Neuregelung des TVöD angewendet werden.
Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill,
Tina Mattl, Stuttgart
Susanne Boller, Frankfurt am Main
Am 19.07.2005 ist das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich folgende Neuerungen: a.) Es wird das frühere Spezialbankprinzip aufgegeben. b.) Aufgegeben werden im Bereich der Regelung der Deckungsvariante die Begriffe der ordentlichen und der Ersatzdeckung. Beibehalten werden die Begriffe der Nennwertdeckung und der Barwertdeckung einschließlich der sichernden Überdeckung. c.) Die Versicherungspflicht wird für Gebäude gegen erhebliche Risiken eingeführt. In § 27 PfandBG wird nun die Einführung eines Risikomanagementsystems geregelt und die Aufnahme einer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines „Neue-Produkte-Prozesses“. d.) Schließlich wird die Funktion des Treuhänders aufgewertet und gesteigerte Offenlegungspflichten eingeführt, die der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Pfandbriefs dienen sollen.
Ist ein Kreditvermittlungsvertrag mangels Schriftform nichtig, so kommt für den Kreditvermittler ein Provisionsanspruch weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus § 354 HGB in Betracht. Wenn es an einem wirksamen Maklervertrag fehlt, vermag nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2005 allein der Umstand, dass der Vertragsinteressent durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers zum Vertragsschluss gelangt ist, einen Bereicherungsanspruch auf Zahlung einer Provision nicht zu begründen.
Im Rahmen eines Steuersparmodells erwarben die Kläger über einen Treuhänder ein Erbbaurecht an einem Grundstück. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 17.06.2005, dass gegenseitige Verträge sittenwidrig sein können, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis bestünde. Von einem solchen besonders groben Missverhältnis könne bei Grundstücksgeschäften dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung, was dann auch den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung rechtfertige. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es für die Feststellung des groben Missverhältnisses aber nicht aus, dass mehrere Hundert Erwerber im Rahmen eines Steuersparmodells denselben oder den annähernd gleichen Preis für ihr Erbbaurecht bezahlt haben.
Werner Gaus, LL.M., Frank Arretz, Sebastian Tietz, Frankfurt am Main
Architekten haften für Mängel ihrer Leistung fünf Jahre ab Abnahme. Endet die Leistung mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI), beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist regelmäßig mit der Fertigstellung des Bauvorhabens. Wird dem Architekten auch die Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI) übertragen, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist erst wesentlich später, nämlich mit dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der ausführenden Bauunternehmen. Mit Urteil vom 06.08.2004 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Architekt beweisen muss, dass er nicht mit der Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt gewesen sei, soweit er sich auf die Verjährung der Ansprüche beruft. In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte der Bauherr sieben Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens und sechseinhalb Jahre nach vollständigem Ausgleich des Architektenhonorars Mängel an der Kellerabdichtung geltend gemacht. Die Ansprüche gegen den Architekten wären verjährt gewesen, falls er nur bis zur Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt gewesen wäre. Dies konnte der Architekt jedoch nicht beweisen und wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf deshalb zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Obwohl keine Vermutung für die Beauftragung aller Leistungsbilder des § 15 Abs. 2 HOAI besteht, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Architekten die Beweislast für den Umfang seiner Beauftragung auferlegt. Diesen Beweis wird der Architekt in der Regel nur führen können, wenn er einen schriftlichen Vertrag vorweisen kann.
Während der Bauausführung stellt der Auftragnehmer regelmäßig Nachträge zu Leistungen, die seines Erachtens nicht Gegenstand des (Haupt-)Vertrags sind. Beauftragt der Auftraggeber den Nachtrag, stellt sich die Frage, wie diese Leistung zu vergüten ist, wenn sie bereits nach dem Vertrag geschuldet war: Nach dem Hauptvertrag oder gemäß dem Nachtrag? Mit Urteil vom 26.04.2005 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es grundsätzlich auf den Hauptvertrag ankomme und für dort vorgesehene Leistungen auch dann keine gesonderte Vergütung verlangt werden könne, wenn der Auftraggeber einen hierzu gestellten Nachtrag beauftrage. Etwas anderes gelte nur ausnahmsweise dann, wenn zwischen den Vertragsparteien Streit darüber besteht, ob eine Leistung vom Hauptvertrag umfasst ist. Einigen sich die Parteien in diesem Fall auf die Zahlung einer gesonderten Vergütung, übernimmt der Auftraggeber eine selbstständige Zahlungsverpflichtung und muss den Nachtrag entsprechend vergüten.
Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart
Mit Urteil vom 28.02.2005 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Eigenkapital ersetzenden Nutzungsüberlassung fortgesetzt. Eine Eigenkapital ersetzende Nutzungsüberlassung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH auf Grund eines Nutzungsvertrags (Miete, Pacht, Leasing etc.) Gegenstände vor allem des Anlagevermögens überlässt und das zu einer Zeit, in der die GmbH "überlassungsunwürdig" ist. Überlassungsunwürdig ist eine GmbH dann, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation so darstellt, dass ein Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich erneut bestätigt, dass auch eine Gesellschaft, die zwar nicht selbst Gesellschafterin der GmbH ist, jedoch von einem Gesellschafter der GmbH beherrscht wird, wegen Eigenkapital ersetzender Nutzungsüberlassung in Anspruch genommen werden kann. Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach Insolvenz der GmbH der überlassende Gesellschafter den Nutzungsvertrag einerseits nicht vor Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit kündigen, andererseits aber auch das Nutzungsentgelt nicht vom Insolvenzverwalter verlangen kann. Fällt diese unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit für den Insolvenzverwalter weg, etwa auf Grund einer Vollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Gesellschafters (hier: Zwangsverwaltung), ist der Gesellschafter zum Ersatz des Ausfalls verpflichtet.
Grundsätzlich können Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer GmbH nicht ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die einen derartigen Ausschluss ohne Grund direkt oder indirekt ermöglicht, so ist diese Regelung grundsätzlich sittenwidrig. Mit Urteil vom 14.03.2005 hat der Bundesgerichtshof hiervon jedoch eine Ausnahme zugelassen. Gegenstand des Rechtsstreits war eine GmbH, die mit ihren Gesellschaftern jeweils Koorperationsvereinbarungen getroffen hatte. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass als Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters die Beendigung der Kooperationsvereinbarung genüge. Dies hat der Bundesgerichtshof anerkannt. In der Urteilsbegründung wurde dabei jedoch deutlich hervorgehoben, dass im entschiedenen Fall die gesellschaftsrechtliche Bindung neben dem Kooperationsvertrag von gänzlich untergeordneter Bedeutung war, weil mit der gesellschaftsrechtlichen Bindung keine Chancen verbunden waren, die nicht auch auf Grund des Kooperationsvertrags bestanden hätten. Abgesehen von derartigen Ausnahmefällen bleibt es mithin bei der Unzulässigkeit eines Ausschlusses ohne wichtigen Grund.
Hat eine GmbH einen (fakultativen) Aufsichtsrat bzw. Beirat, so kann diesem im Gesellschaftsvertrag der GmbH die Befugnis eingeräumt werden, über die (fristlose) Kündigung von Geschäftsführern zu entscheiden. In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.03.2005 entschiedenen Fall hatte allerdings nicht, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der Aufsichtsrat selbst über die Kündigung entschieden. Der Aufsichtsrat hatte seinem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter die Entscheidungsbefugnis übertragen. Dies hielt der Bundesgerichtshof für unwirksam. Er berief sich dabei auf die entsprechenden Bestimmungen im Aktienrecht. Gemäß § 111 Abs. 5 AktG dürfen Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen. Hieraus sei abzuleiten, dass Entscheidungsbefugnisse grundsätzlich nicht delegiert werden dürften. Die Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Bestimmungen auf den Aufsichtsrat einer GmbH könne zwar durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgehoben werden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weil im Gesellschaftsvertrag die Befugnis des Aufsichtsrats zur Delegierung von Entscheidungsbefugnissen nicht ausdrücklich aufgeführt worden sei.
Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Detlef Koch, Stuttgart
Art. 75 und Art. 76 UN-Kaufrecht erlauben den Vertragsparteien, nach Vertragsaufhebung Schadenersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis eines Deckungskaufes oder eines Deckungsverkaufes sowie weiteren Schadenersatz zu verlangen. Einer Vertragsaufhebung bedarf es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 15.09.2004 allerdings dann nicht, wenn der Schuldner unzweideutig und definitiv erklärt, dass er seiner Leistungspflicht nicht nachkommen werde.
Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer gesonderten von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein, § 1031 Abs. 5 ZPO. Im Rahmen einer Existenzgründung hatten die Existenzgründer in einem Gemeinschaftspraxisvertrag eine Schiedsklausel aufgenommen, ohne diese vom Vertrag abzusetzen und gesondert zu unterschreiben. Der Bundesgerichtshof kam in einem Urteil vom 24.02.2005 zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmer- und nicht ein Verbraucherhandeln vorliege, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen werde. Damit war die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag wirksam.
Werner Gaus, LL.M., Frankfurt am Main
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.02.2005 entschieden, dass die Partner einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nicht befugt sind, die Entziehung der einem Partner erteilten Zulassung anzufechten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zulassung mit Rückwirkung, das heißt für vergangene Zeiträume, entzogen wird. Das Bundessozialgericht hat erneut bekräftigt, dass es sich bei der Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung um die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung handelt, die untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden ist, also nur von ihm persönlich ausgeübt und wahrgenommen werden kann, weil sie eine Reihe von Qualifikationen in der Person des Arztes voraussetzt und mit einer Vielzahl von persönlich zu erfüllenden Pflichten einhergeht. Daher kann die mit der Zulassung verbundene Rechtsstellung nicht auf einen Dritten übergehen. Der Zulassungsstatus kann auch weder übertragen noch gepfändet werden. Zwar kann die Entziehung, die gegenüber einem der Partner erfolgt und von diesem nicht angefochten wird, auch die anderen Partner faktisch beeinträchtigen. Solche möglichen faktischen Einwirkungen reichen aber dann, wenn sie sich nur in der Zukunft auswirken, nicht aus, um eine (Dritt-) Anfechtungsbefugnis der übrigen Partner gegen die Zulassungsentziehung anzuerkennen, die der Zulassungsinhaber selbst hinnehmen will. Eine Anfechtung kommt im Normalfall daher nur durch die dazu befugten vertragsärztlichen Institutionen und den betroffenen Zulassungsinhaber selbst in Betracht. Anders ist die Situation laut Bundessozialgericht nur dann, wenn ein rückwirkender Eingriff durch nachträgliche Aberkennung des Zulassungsstatus eines der Partner erfolgt, weil dabei möglicherweise in bereits verfestigte, unter Umständen dem Schutz des Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unterstehende Rechtspositionen der anderen (damaligen) Partner eingegriffen wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.04.2005 entschieden, dass dem zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter der minderjährigen Patientin) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn Krankenhausträger und Patient die gemeinsame Vorstellung haben, dass eine gesetzliche Krankenversicherung bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthaltes übernehmen werde. Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage beschäftigt, zu welchem Ergebnis die bei fehlender Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des Behandlungsvertrages führt und entschieden, dass der Krankenhausträger die nach Maßgabe der §§ 10 ff. Bundespflegesatzverordnung (Anm.: jetzt §§ 7 ff. Krankenhausentgeltgesetz) zu ermittelnde Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten fordern kann. Gehen bei Abschluss des Behandlungsvertrages beide Parteien gemeinsam von der Vorstellung aus, eine Krankenkasse werde die Kosten des Krankenhausaufenthaltes der Tochter übernehmen, weil die Tochter über den Ehemann familienversichert sei, stellt sich dies jedoch als Irrtum heraus, so liegt in einem solchen gemeinschaftlichen Irrtum ein typischer Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage. Dann hat eine Anpassung des Vertragsinhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass die Mutter der minderjährigen Patientin das Risiko trug, dass das von ihr zur stationären Behandlung gebrachte Kind krankenversichert war. Es ist nicht Sache des Krankenhausträgers, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen. Der Patient hat hier zum eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Zweifel kann er gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage bei der Krankenkasse ausräumen. Dem Krankenhausträger, der täglich eine Vielzahl von Aufnahmen – teilweise unter Notfallbedingungen – zu bewältigen hat, ist es schon aus praktischen Gründen kaum möglich, die Angaben des Patienten bezüglich der Krankenversicherung jeweils vor Beginn der Behandlung zu überprüfen. Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Patient ihm gegenüber zutreffende Angaben macht. Die Vertragsanpassung hat dann den gesetzlichen Vorgaben zu folgen. Der Krankenhausträger ist deshalb gehalten, für seine allgemeinen Krankenhausleistungen das nach Maßgabe der §§ 10 ff. Bundespflegesatzverordnung zu ermittelnde Entgelt zu fordern. Von den danach zu Grunde zu legenden Pflegesätzen darf nicht abgewichen werden. Insbesondere ist eine Differenzierung nach der Einkommens- und Vermögenslage des Patienten nicht zulässig.
Ralf Kremer, Mirja Trautmann, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.04.2005 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass keine Mietminderung in Betracht kommt, wenn ein Mangel unerheblich ist. Ein Mangel ist unerheblich, wenn er leicht erkennbar ist, schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße. Weiter hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage der Minderung die Bruttomiete ist, das heißt die Miete einschließlich aller Nebenkosten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.04.2005 seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparatur-verpflichtungen auf gewerbliche Mietverhältnisse erstreckt: Enthält ein Mietvertrag Schönheitsreparatur-verpflichtungen und eine Endrenovierungsverpflichtung unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen, hat dies zur Folge, dass beide Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung auf Grund des Summierungseffekts zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen und deshalb unwirksam sind.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.04.2005 entschieden, dass dem Vermieter bei Verzug des Wohnraum- wie auch Gewerberaummieters mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen kein Schadenersatzanspruch zusteht. Für begründet hält der Bundesgerichtshof aber einen Anspruch des Vermieters auf Zahlung eines Vorschusses gegen den Mieter in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist also nicht gehalten, zuvor eine Klage auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zu erheben, um damit die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Wege der Zwangsvollstreckung zu schaffen. Weiter bestätigte der Bundesgerichtshof: Fehlt ein Fristenplan für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der Erfüllungsanspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht. Lediglich Anhaltspunkte für den tatsächlichen Renovierungsbedarf bieten die Fristen im Muster-Mietvertrag des Bundesministeriums für Justiz. Diese können indessen nicht schematisch übernommen werden. Ausschlaggebend ist, ob aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht. Es kommt aber nicht darauf an, dass bereits die Substanz des Mietgegenstands gefährdet ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2005 bestätigt, dass die Rechtsprechung zur Flächenabweichung im Wohnraummietverhältnis auch für das Gewerberaummietverhältnis gilt: Weicht die tatsächliche Mietfläche von der vertraglich (auch mit circa) vereinbarten Mietfläche um mehr als 10 % ab, liegt ein wesentlicher Mangel vor. Auf eine konkrete Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kommt es nicht an. Der Mieter ist berechtigt, die Miete verhältnismäßig zu mindern. Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze können auch für die Kündigung herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat indessen ausdrücklich offen gelassen, ob ein Mieter, der Mietflächen ohne Beanstandung übernommen und benutzt hat und erst später Kenntnis von der geringeren Mietfläche erhält, wegen einer wesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigung (noch) kündigen oder lediglich Mietminderung verlangen kann.
Martina Bongen, Stuttgart
Stellt ein Bieter im Vergabeverfahren einen Verstoß des Auftraggebers gegen Vergabevorschriften fest, muss er den Verstoß rügen, soweit er später ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten will. Mit Beschluss vom 25.08.2005 hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Rüge nicht anonym erfolgen dürfe. Vielmehr müsse der Antragsteller seine Identität preisgeben, da die Identität der Parteien Voraussetzung für ein ge-ordnetes rechtliches Nachprüfungsverfahren sei, zu dem auch die Rüge zähle. Damit bestätigt das Ober-landesgericht Celle eine Selbstverständlichkeit: Wer Rechte geltend machen will, muss sich zu erkennen geben.
In einem Vergabeverfahren über Bauleistungen geriet der bei der Submission an erster Stelle liegende Bieter nach Zuschlagserteilung und vor Baubeginn in Insolvenz. Statt die Erfüllung des Vertrags zu wählen, stimmte der Insolvenzverwalter einem Vertragsabschluß zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einer Auffanggesellschaft des insolventen Bieters zu. Hiergegen wehrte sich der zweitplatzierte Bieter mit Erfolg. In einem Beschluss vom 29.06.2005 wies die Vergabekammer des Bundes darauf hin, dass die Vertragsübernahme durch die Auffanggesellschaft unwirksam sei. Denn nach der Insolvenz des erstplatzierten Bieters, mit dem bereits ein Vertrag geschlossen war, hätte der öffentliche Auftraggeber die Baumaßnahme erneut ausschreiben müssen.
Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart
Der Versicherungsnehmer kann eine Lebensversicherung durch einseitige Erklärung ohne Zustimmung des Versicherers beitragsfrei stellen. Hiervon wird häufig Gebrauch gemacht, wenn die Versicherungsprämien infolge einer finanziellen Notlage nicht mehr aufgebracht werden können. Die Beitragsfreistellung hat zur Folge, dass der Versicherungsvertrag mit einer reduzierten Versicherungssumme für den Todes- und Erlebensfall fortbesteht, sofern diese einen in den Versicherungsbedingungen festgelegten Mindestbetrag erreicht. Die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme hängt davon ab, in welcher Höhe der Versicherungsnehmer bereits Prämien bezahlt hat. Bleibt diese unterhalb des Mindestbetrages, endet die Versicherung und es wird – soweit vorhanden – nur der Rückkaufswert ausbezahlt.
Oftmals herrscht bei Versicherungsnehmern die Fehlvorstellung, sie könnten die Beitragfreistellung ohne weiteres wieder rückgängig machen. Die Rück-Umwandlung bedeutet jedoch rechtlich den Abschluss einer neuen Lebensversicherung, wozu der Versicherer nicht verpflichtet und in der Regel nur nach erneuter Gesundheitsprüfung bereit ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28.04.2004 entschieden, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer im Rahmen der Beitragsfreistellung nicht über das Erfordernis einer späteren neuen Gesundheitsprüfung aufklären müsse. Lediglich dann, wenn in die Prüfung auch Erkrankungen aus der Zeit vor der Beitragsfreistellung einbezogen werden sollen, muss der Versicherer hierauf hinweisen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich gründlich über die Folgen einer Beitragsfreistellung zu informieren, bevor eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Dies gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen. Es ist zu prüfen, ob die Zahlungsschwierigkeiten nicht auf andere Weise überbrückt werden können. Sofern nur ein kurzer Zeitraum betroffen ist, bieten die Versicherer in der Regel auch eine Stundung der Beiträge an.
Am 26.07.2005 erging das lange erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts
über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs
aus dem Jahre 1995. Der Bundesgerichtshof hatte die Klage eines Versicherungsnehmers,
der Auskunft über die aus seinen Prämien erzielten Überschüsse
und Erträge (einschließlich stiller Reserven) in seiner Lebensversicherung
und Zahlung verlangte, abgewiesen
– im wesentlichen mit der Begründung, die Bildung der Überschüsse
durch die Lebensversicherer erfolge nach deren aufsichtsrechtlich kontrolliertem
Geschäftsplan und daher gebe es keine Auskunftspflicht; im Übrigen
sei die Höhe der aus den Prämien erzielten Überschüsse
grundsätzlich nicht durch die Zivilgerichte nachprüfbar. Das Bundesverfassungsgericht
gab der Verfassungsbeschwerde insofern statt, als es den Gesetzgeber verpflichtete,
bis zum 31.12.2007 neue Regelungen im Versicherungsrecht zu schaffen. Entgegen
manchen Veröffentlichungen in der Tagespresse obsiegte der Versicherungsnehmer
nicht, sondern das Bundesverfassungsgericht bestätigte das angegriffene
Urteil des Bundesgerichtshof als richtig. Der Gesetzgeber hat nun bis Ende
2007 Vorkehrungen zu treffen – also das Versicherungsvertragsgesetz
insofern zu ergänzen –, dass bei der Berechnung der Überschussanteile
(konkret bezieht sich das Urteil sogar nur auf den so genannten Schlussüberschussanteil
bei Vertragsende) die Vermögenswerte angemessen mitberücksichtigt
werden, die der Versicherer aus den Prämien des Versicherungsnehmers
gebildet hat. Dabei ist auch zu regeln, dass die stillen Reserven des Anlagevermögens,
das mittelbar mit den Prämien angeschafft wurde, in den Überschussanteil
einfließen und dass dieser nicht durch "Querverrechnung von Kosten
mit positiven Ergebnissen" zu gering festgesetzt wird. Grob vereinfachend
lässt sich sagen, dass die Lebensversicherer jedenfalls für ab dem
01.01.2008 abgeschlossene Versicherungen viel genauer als bisher darlegen
müssen, wie der Rohüberschuss des Geschäftsjahres und wie die
Überschüsse in einzelnen Lebensversicherungen gebildet wurden; bei
deren Bildung müssen die Versicherer die stillen Reserven bei Vermögenswerten,
die mit Hilfe der Prämien gebildet wurden, berücksichtigen. Das
allerdings könnte sich auch als Nachteil erweisen, denn konsequenterweise
müssten dann auch stille Lasten (der Teilwert des aus den Prämien
gebildeten Vermögenswertes ist geringer als der Buchwert) berücksichtigt
werden; somit nähme der Versicherungsnehmer an Wertminderungen teil,
die ohne weiteres den Überschussanteil aufzehren könnten. Darüber,
ob und wie der Gesetzgeber das Gesetz zu ändern hat, hat die Diskussion
allerdings erst begonnen.
Werden Versicherungen (insbesondere Lebensversicherungen) aufgehoben, gekündigt oder sonst wie "storniert", entsteht regelmäßig Streit, ob dadurch der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters wegfällt. Er fällt dann weg, wenn der Versicherer die Stornierung nicht zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang ist sehr umstritten, was der Versicherer zur "Rettung" der Verträge tun muss, etwa ob es ausreicht, dem Vertreter zwecks "Nachbearbeitung" der Verträge so genannte Stornogefahrmitteilungen zu schicken und ob das auch nach Ausscheiden des Vertreters aus den Diensten des Versicherers gilt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005 bringt insoweit mehr Klarheit. Festgestellt wird, dass Art und Umfang der Bemühungen, die Versicherungen zu "retten", unabhängig davon sind, ob der Vertreter noch in den Diensten des Versicherers steht oder nicht. Weiter hat der Versicherer nach dem Urteil die Wahl, ob er dem Vertreter Stornogefahrmitteilungen zukommen lässt (was er nicht muss, aber ausreichend ist) oder ob er eigene Maßnahmen (von denen der Bundesgerichtshof allerdings verlangt, dass sie nach Art und Umfang ausreichend sind) gegenüber dem Versicherungsnehmer ergreift.
§ 40 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) bestimmt, dass der Versicherer die vom Versicherungsnehmer bezahlten Prämien nicht zurückzahlen muss, wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Dieses Versicherer-Privileg weicht vom allgemeinen Grundsatz ab, dass Vertragspartner sich gegenseitig alle erbrachten Leistungen zurückgewähren müssen, wenn der Vertrag (etwa wegen Anfechtung) von Anfang an unwirksam ist. Dieses Privileg spielt in der täglichen Praxis eine große Rolle, denn häufig werden Versicherer beim Vertragsabschluß arglistig getäuscht (etwa durch Verschweigen von Vorerkrankungen) und fechten dann die Versicherungsverträge an. Gegen das Privileg aus § 40 VVG wurden jahrelang verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.06.2005 verworfen hat. Begründet wird dies damit, dass im täglichen Massengeschäft (in dem mittels Formularen viele Fragen zur Einschätzung des Risikos gestellt werden) der Versicherer in besonderem Maße gefährdet sei, durch wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben arglistig getäuscht zu werden. Daher habe der Gesetzgeber das Recht, ein Druckmittel – wie jenen § 40 VVG – gegen arglistige Täuschungen vorzusehen. Es ist daher riskant, bei der Beantragung von Versicherungen unwahre Angaben zu machen. Man riskiert nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch den Verlust der bezahlten Prämien.
Tobias Scholl, Dr. Volker Nill, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.06.2005 festgestellt, dass bei nachhaltigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre berechtigt sind (Abstellen von Strom, Heizung etc.). Nachhaltigkeit bejaht der Bundesgerichtshof bereits bei einem Hausgeldrückstand von sechs Monatsbeiträgen.
Martina Bongen, Stuttgart
Stand: 13.09.2005