Frau Rechtsanwältin Tina Mattl wurde der Titel "Fachanwältin für Arbeitsrecht" verliehen.
Mitte nächsten Jahres wird das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablösen. Das im RBerG enthaltene Monopol der Anwälte zur Rechtsberatung wird durch das RDG erheblich eingeschränkt. Der Markt der Rechtsberatung wird partiell für weitere Berufsgruppen geöffnet. Zu den Möglichkeiten, die das RDG bietet, werden wir im ersten Quartal 2007 Informationsabende für ausgesuchte Berufsgruppen veranstalten, zu denen wir Sie noch gesondert einladen werden.
Es ist zulässig, auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Gesamtdauer von maximal zwei Jahren einen Arbeitsvertrag zu befristen. Bis zu diesem Gesamtzeitraum ist auch eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Wie wir bereits in unserem Newsletter 2/2005 dargestellt haben, muss eine solche Verlängerung bereits während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 23.08.2006 festgestellt, dass im Fall einer solchen Verlängerung die übrigen Arbeitsbedingungen nicht geändert werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger wären. Anderenfalls läge keine Verlängerung, sondern ein neuer befristeter Arbeitsvertrag vor. Dessen Befristung wäre nicht zulässig, da bereits zuvor ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Sofern bei einer Verlängerung der Befristung weitere Vertragsbedingungen wie z.B. die Vergütung verändert werden sollen, sollte dies also unbedingt mit zeitlichem Abstand geschehen.
Wir haben bereits in unserem Newsletter 1/2005 die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Widerrufsvorbehalten in Musterarbeitsverträgen dargestellt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 17.01.2006 auch für Widerrufsvorbehalte, die die Privatnutzung eines Dienstwagens regeln, gefolgt. Aus der vertraglichen Vereinbarung muss zu entnehmen sein, aus welchen Gründen die Privatnutzung widerrufen werden kann, z. B. bei Missbrauch der Privatnutzung oder bei wirksamer Entziehung des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke infolge einer Veränderung der dienstlichen Zwecke. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit berücksichtigt, als bei Vereinbarungen, die vor dem 01.01.2002 getroffen wurden, eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist. Demnach ist zu prüfen, welche Widerrufsgründe die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Widerrufsklausel unwirksam ist. Beim Abschluss neuer Verträge sollte sorgfältig geprüft werden, wie die Widerrufsgründe für die Entziehung der privaten Nutzung des Fahrzeugs formuliert werden.
Im betrieblichen Alltag kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer in zeitlichem Zusammenhang mehrere Pflichtverletzungen begeht, z.B. zu spät kommt, schlecht arbeitet oder an mehreren Tagen verschiedene Fehler bei der Arbeit gemacht werden. Will der Arbeitgeber diese verschiedenen Vorfälle gleichzeitig abmahnen, so sollte dies in getrennten Abmahnungen geschehen. Werden mehrere Sachverhalte in lediglich einer Abmahnung abgemahnt, so ist die Abmahnung insgesamt unwirksam, wenn nur eine der genannten Pflichtverletzungen unzutreffend ist. In diesem Fall müsste das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. Zwar könnte dann noch eine neue Abmahnung, die sich auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkt, ausgesprochen werden. In der Praxis stellt sich die Unwirksamkeit einer Abmahnung jedoch oft erst in einem späteren Kündigungsschutzprozess heraus. Dann ist keine Korrektur mehr möglich.
Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill,
Tina Mattl, Stuttgart
Susanne Boller, Frankfurt am Main
Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte
umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesellschafterin der GbR
ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18.07.2006 grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich
des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes. Die der GmbH erteilte Vollmacht
ist deshalb wirksam, so dass der Immobilienfonds wirksam durch die GmbH verpflichtet
werden konnte. Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Gesellschafter
des Immobilienfonds für dessen Verbindlichkeiten auch dann mit seinem
Privatvermögen haftet, wenn die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Beitritts
zur GbR bereits bestanden.
Werner Gaus, LL.M., Frank Arretz, Frankfurt am Main
Nach bisheriger Rechtsprechung wurde die Werklohnforderung des Bauunternehmers bei Kündigung eines Bauvertrags sofort fällig. Anders als bei fertig gestellten Baumaßnahmen war eine Abnahme der Leistung für die Fälligkeit des Werklohns nicht erforderlich. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.05.2006 aufgegeben und entschieden, dass auch beim gekündigten Bauvertrag eine Abnahme der Bauleistung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs erforderlich ist.
Bauträger dürfen das von den Erwerbern vereinnahmte, durch Grundpfandrechte gesicherte (Bau-) Geld nach dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) ausschließlich zur Herstellung des Gebäudes verwenden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach und fällt ein am Bauvorhaben beteiligter Unternehmer mit seiner Werklohnforderung gegen den (inzwischen insolventen) Bauträger aus, haftet der Geschäftsführer des Bauträgers dem Unternehmer persönlich. Mit Urteil vom 05.07.2006 hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Herstellung der Außenanlagen und des Außenbereichs nicht der Herstellung des Gebäudes im Sinne des GSB dienen. Deshalb hafte der Geschäftsführer dem Unternehmen auch dann persönlich, wenn er das von den Erwerbern erhaltene Baugeld zwar in vollem Umfang in die Baumaßnahme investiert hat, ein Teil des Geldes aber für den Bau des Außenbereichs bzw. der Außenanlage verwendet wurde. Dem Bauträger-Geschäftsführer – entsprechendes gilt für den Geschäftsführer des Generalunter- bzw. ?übernehmers – kann deshalb nur empfohlen werden, Landschaftsgärtner, usw. erst zum Schluss des Bauvorhabens zu bezahlen, soweit eine Insolvenz droht.
Als der Bauherr eines Einfamilienhauses Schimmel am Dachstuhl feststellt, fordert er den Bauunternehmer zur Entfernung und zum Neubau des Dachstuhles auf. Der Bauunternehmer bietet statt dessen eine Sanierung an, durch die eine schimmelbedingte Gesundheitsgefährdung zu 90 % ausgeschlossen würde. Hierauf lässt sich der Bauherr nicht ein, sondern lässt den Dachstuhl vollständig erneuern. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.06.2006 entschieden hat. Denn der Bauherr habe Anspruch auf einen schimmelfreien Dachstuhl. Jeder Schimmelbefall stelle einen Mangel dar. Den Einwänden des Bauunternehmers, der Schimmel führe zu keiner Gesundheitsbeeinträchtigung und seine Beseitigung sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, erteilt der Bundesgerichtshof eine klare Absage.
Der mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragte Architekt hat sich mit den Vorstellungen des Bauherrn zur losen Möblierung zu befassen, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Dies gehört zu den von ihm zu erbringenden Grundleistungen. Ohne gesonderten Auftrag zur Planung oder Beschaffung der Möbel kann der Architekt selbst dann keinen Honorarzuschlag fordern, wenn die Räumlichkeiten eine individuelle Möblierung, wie etwa eine Tagesklinik – erfordern. Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Urteil vom 18.04.2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Architekt im Rahmen der Grundleistung grundsätzlich davon auszugehen hat, dass Räume zu einem bestimmten Zweck gebaut und deshalb auch mit einer bestimmten Möblierung versehen werden. Hierauf hat er das Raumprogramm abzustimmen. Entgegen der Ansicht des in diesem Rechtsstreit klagenden Architekten sind daher selbst bei individueller Möblierung die anrechenbaren Kosten nicht um den Anschaffungspreis für das lose Mobiliar zu erhöhen. Ein Aufschlag folgt nur dann, wenn der Architekt den Auftrag erhält, die Möblierung selbst konkret zu planen oder bei der Beschaffung und ihrem Einbau mitzuwirken. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Praxis wenig bekannten § 26 HOAI hinzuweisen, der die Möglichkeit einräumt, für Leistungen bei Einrichtungsgegenständen gesondert ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
Bekanntlich hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfbar abzurechnen, indem er zunächst die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt und dann jeweils vertragsbezogen deren Wert darlegt. Bei den nicht erbrachten Leistungen muss sich der Auftragnehmer ersparte Kosten anrechnen lassen. Entspricht die Abrechnung des Auftragnehmers diesen Anforderungen an die Prüfbarkeit, so ist es den Gerichten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.07.2006 verwehrt, die Vergütungsklage des Auftragnehmers unter Hinweis auf sachliche Fehler der der Schlussrechnung zu Grunde liegenden Kalkulation abzuweisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer die kalkulatorischen Ansätze hinsichtlich der erbrachten Leistungen nachträglich zu hoch bewertet und so den Vergütungsanteil für die erbrachten Leistungen zum Nachteil des Auftraggebers erhöht. Derartige Verschiebungen rechtfertigen keine Klageabweisung ohne weitere Feststellungen. Darüber hinaus kommt gerade dann, wenn der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen prüfbar, aber sachlich fehlerhaft abrechnet, eine Schätzung des Werklohns in Betracht.
Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Andreas Digel, Stuttgart
Als erstes Gericht hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 20.04.2006 entschieden, dass ein Geschäftsführer (Director) einer englischen Limited, deren Interessen sich in Deutschland konzentrieren, wegen Insolvenzverschleppung haftet, wenn er seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG sei keine gesellschaftsrechtliche, sondern eine insolvenzrechtliche Vorschrift. Wenn sich die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Deutschland konzentriere, habe der Director einer Limited bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Da der Director dies im Streitfall nicht getan habe, hafte er für den entstandenen Schaden persönlich. Diese Entscheidung des Landgerichts Kiel wird erhebliche Auswirkungen auf Limiteds und vergleichbare Gesellschaften haben, die ausschließlich in Deutschland tätig sind und mit nur wenigen Euro Stammkapital gegründet werden. Denn in diesen Fällen kann sehr schnell der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegen. Um einer persönlichen Haftung zu entgehen, muss der Director bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unverzüglich Insolvenzantrag stellen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte mit Beschluss vom 04.10.2005 die bisherige Auffassung in der Literatur, wonach es bei der Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter nach § 120 UmwG auf eine Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers nicht ankommt. Danach ist eine Sanierung einer überschuldeten Gesellschaft auf diesem Weg möglich. Ausgeschlossen ist die Verschmelzung einer überschuldeten GmbH auf den Alleingesellschafter aber dann, wenn der übertragende Rechtsträger bereits aufgelöst ist.
Mit Urteil vom 13.12.2005 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Ablehnung der Handelsregistereintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland gegen die aus Art. 43, 48 EG-Vertrag folgende Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften verstößt. Die Beschränkung der Anwendung des deutschen Umwandlungsgesetzes auf Rechtsträger mit Sitz im Inland stehe der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland und der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der deutschen Gesellschaft nicht entgegen.
Ein Start-up-Unternehmen hatte zwischen Gründung und Eintragung in das Handelsregister Personal eingestellt, Büroräume angemietet etc., sich um Kooperationspartner bemüht und das Unternehmenskonzept präsentiert. Zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ergab sich zu Substanzwerten eine Unterbilanz in Höhe von ca. 427.000,00 DM, unter Berücksichtigung eines Unternehmenswerts von mindestens 3,4 Mio. DM dagegen keine Unterbilanz. Kurz nach der Eintragung in das Handelsregister wurde eine Kapitalerhöhung durch die Gründungsgesellschafter und einen Investor durchgeführt, wobei in diesem Rahmen ein Aufgeld von 851.000,00 DM in die Kapitalrücklage der Gesellschaft geleistet wurde. In dem ca. vier Jahre später eröffneten Insolvenzverfahren nahm der Insolvenzverwalter einen der Gründungsgesellschafter aus Unterbilanzhaftung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 16.01.2006 die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass aufgrund der Tätigkeit der Gesellschaft (in der Rechtsform der GmbH) vor der Eintragung in das Handelsregister noch kein bewertungsfähiges, strukturiertes und in das Marktgeschehen integriertes Unternehmen entstanden war. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaft bewegten sich noch im Vorstadium werbender Tätigkeit und sollten letztlich erst die Basis für die künftige Aufnahme des operativen Geschäfts schaffen. Der Bundesgerichtshof ließ es nicht genügen, dass durch die Zahlung des Aufgelds im Rahmen der Kapitalerhöhung die Unterbilanz zwischenzeitlich beseitigt wurde. Als Zahlung auf die Unterbilanzhaftung konnte die Aufgeldzahlung schon mangels entsprechender Tilgungsbestimmung nicht gewertet werden. Ebenso wenig wie der echte Einlageanspruch oder der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG konnte der Anspruch auf Unterbilanzhaftung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht durch Zweckerreichung untergehen, nur weil die Gesellschaft nach dem Stichtag aus anderen Gründen über ein die Stammkapitalziffer deckendes Vermögen verfügte.
In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.02.2006 entschiedenen Fall lud einer der beiden zu je 50 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter den anderen Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung ein. Die Ladung wurde am Vorabend des Sitzungstags per E-Mail versandt. In der Gesellschafterversammlung, an der der andere Gesellschafter nicht teilnahm, wurde daraufhin u.a. seine Abberufung als Geschäftsführer beschlossen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs führen schwerwiegende Einberufungsmängel analog § 241 Nr. 1 AktG auch bei einer GmbH zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, wenn die Einberufungsmängel nach Vielzahl und Gewicht einer Nichteinladung des betroffenen Gesellschafters gleichkommen. So lag es im entschiedenen Fall, da gegen die vorgeschriebene Form der Ladung, die Ladungsfrist von einer Woche und die Pflicht zur Bekanntgabe der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung in grober Weise verstoßen wurde.
In dem Gesellschaftsvertrag eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war eine Nachschusspflicht für den Fall geregelt, dass bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten. Außerdem sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass sämtliche Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. In Abwesenheit eines Gesellschafters wurde daraufhin in mehreren Jahren über den jeweiligen Wirtschaftsplan beschlossen. Dabei wurden auch Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter gefasst. Den hieraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kam der abwesende Gesellschafter nicht nach. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 23.01.2006, dass eine Nachschusspflicht des abwesenden Gesellschafters nicht bestand. Beitragserhöhungen könnten auch bei einer Publikumsgesellschaft wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte nur dann aufgrund einer vorweggenommenen Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Regelung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Hierfür sei die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen, erforderlich. Diesen Vorgaben genügten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Streitfall nicht.
Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Dr. Detlef Koch, Dr. Ulrich-Peter Kinzl, Stuttgart
Mit Beschluss vom 21.04.2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Klage nach US-amerikanischem Recht, mit der unbezifferter Strafschadenersatz ("punitive damages") gefordert wird, zu den Zivil- und Handelssachen im Sinne des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland zähle und in Deutschland zugestellt werden müsse. Wegen Verstoßes gegen deutsches Verfassungsrecht kann die Zustellung ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn feststeht, dass die im Klageweg geltend gemachte Forderung offenkundig keine substanzielle Grundlage hat oder das Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offensichtlich missbräuchlichen Art und Weise genutzt werden soll, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen.
Werner Gaus, LL.M., Sebastian Tietz, Frankfurt am Main
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 20.12.2005 mit der Verantwortlichkeit für Operationen im Krankenhaus befasst. Er hat klargestellt, dass auch nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausarzt ist. Werden in den Räumen des Krankenhauses ambulante Operationen jedoch durch angestellte Ärzte des Krankenhausträgers durchgeführt, ohne dass die behandelnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger. Hintergrund für diese Entscheidung ist der Umstand, dass die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung im vertragsärztlichen Bereich durch zahlreiche Gesetzesänderungen fließend geworden sind (z.B. durch Öffnung der Krankenhäuser für ambulantes Operieren usw.), so dass ambulante und stationäre Behandlung organisatorisch nicht mehr strikt getrennt und haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten daher nicht mehr eindeutig zuzuordnen sind. Durch seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein ermächtigter Arzt, der im Krankenhaus operiert und dafür das Honorar erhält, Vertragspartner des Patienten und damit bei Schäden schadenersatzpflichtig ist. Operieren hingegen andere als ermächtigte Ärzte des Krankenhauses, so haftet der Krankenhausträger.
Mit mehreren gleich lautenden Urteilen vom 14.12.2005 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Prüfgremien der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht verpflichtet sind, die Behandlungsweise eines Zahnarztes mit der Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie" nur mit denjenigen Zahnärzten zu vergleichen, die ebenfalls diese Gebietsbezeichnung führen. Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2002 ist für die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung geklärt, dass die Bildung engerer Vergleichsgruppen nur für Ärzte mit gleicher Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung erforderlich ist, die Prüfgremien jedoch nicht allein deshalb zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe verpflichtet sind, weil ein Arzt eine Zusatzbezeichnung führt. Für den zahnärztlichen Bereich hat das Gericht nun entschieden, dass das Führen einer Gebietsbezeichnung dem Führen einer Zusatzbezeichnung im ärztlichen Bereich entspricht. Die Prüfgremien sind also nicht verpflichtet, für Zahnärzte, die eine Gebietsbezeichnung führen, verfeinerte Vergleichsgruppen zu bilden. Die Prüfgremien müssen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchführung des statistischen Vergleichs mit den Abrechnungswerten aller Zahnärzte im Rahmen der so genannten intellektuellen Prüfung nachgehen. Nach Auffassung des Gerichts gilt nur für zahnärztlich tätige Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen eine Ausnahme, da diese eine hinreichend homogene Vergleichsgruppe bilden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 09.01.2006 mit dem Einsichtsrecht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in seine Krankenunterlagen befasst. Es hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach in ärztlichen Unterlagen enthaltenen Informationen eine erhebliche Bedeutung für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten zukommen kann. Deshalb habe dieser generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie die weitere Entwicklung eingeschätzt wird. Unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs, in dem der Untergebrachte seinen Therapeuten nicht frei wählen könne, sei das Selbstbestimmungsrecht des Behandelten durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Teilen der eigenen Krankenunterlagen wesentlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis. Dem Interesse des Untergebrachten an einer Einsichtnahme komme im Hinblick auf seine Zwangssituation, auf die Bedeutung der Akteneinsicht für den Rechtsschutz und auf die Relevanz der in den Akten niedergelegten Befunde für künftige Entscheidungen über den Untergebrachten daher im Maßregelvollzug erheblich höheres Gewicht zu als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis. Es seien deshalb nur ausnahmsweise rechtliche Gesichtspunkte denkbar, die der Gewährung vollständiger Akteneinsicht entgegen stehen könnten. Sei dies der Fall, so sei vorrangig zu prüfen, ob eine weitergehende Einsicht durch Herausnahme oder dadurch ermöglicht werden könnte, dass Aktenbestandteile, die unzugänglich bleiben sollen, in einer zur Einsichtnahme bereit zu stellenden Kopie der paginierten Akte abgedeckt oder geschwärzt werden.
Ralf Kremer, Mirja Trautmann, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat den Wunsch des Vermieters an der Nutzung einer vermieteten Wohnung für freiberufliche Zwecke zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung anerkannt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.03.2006 entschieden, dass vermieterseitige Schadenersatzansprüche wie auch Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Mietsache sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes verjähren. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst zu einem nachfolgenden Zeitpunkt endet. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Vermieter sich auf eine vorzeitige Rücknahme der Mietsache einlassen muss; dies wird (abgesehen vom Fall einer vereinbarten Betriebspflicht) von den Instanzgerichten überwiegend bejaht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2006 festgestellt, dass auch auf einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss die sechsmonatige Verjährungsfrist anzuwenden ist, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages kommt. Hat in einem solchen Fall der potenzielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Mietsache, beginnt die Verjährungsfrist bereits zu laufen, sobald die Verhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann.
Auch wenn nach der Mietrechtsform im Jahre 2001 Zeitmietverträge praktisch nicht mehr zulässig sind, hat der Bundesgerichtshof gleichwohl beiderseitige Kündigungsausschlüsse – durch Formularklauseln bis zu fünf Jahre – zugelassen, die faktisch die Wirkung eines Zeitmietvertrages haben. Haben die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses eine Staffelmiete vereinbart, kann der Kündigungsausschluss jedoch wirksam nur vier Jahre betragen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2006 klargestellt, dass ein längerer Kündigungsverzicht nicht insgesamt unwirksam ist, sondern nur insoweit, als seine Dauer vier Jahre überschreitet.
Martina Bongen, Stuttgart
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Softwarehauses kann gravierende Folgen für die Lizenzverträge mit den Kunden haben. Das Schicksal des Lizenzvertrages hängt davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags wählt oder nicht. Dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen insbesondere Verträge, in denen die Software dem Kunden nur auf Zeit, also befristet oder kündbar überlassen wird. Lehnt der Verwalter die Erfüllung des Vertrages ab, muss er keine weiteren Leistungen erbringen. Nach der bislang herrschenden Meinung führte dies zur Beendigung des Lizenzvertrages und der Verwalter war nicht verpflichtet, Leistungen wie Pflege, Wartung und Schulungen zu erbringen.
An dieser für den Lizenznehmer ungünstigen Situation könnte sich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2005 etwas geändert haben. Der Bundesgerichtshof scheint dem Software-Kunden etwas mehr Möglichkeiten zur Gestaltung insolvenzfester Regelungen einzuräumen. Bei der Lizenzierung von Software, die von einiger Bedeutung für den Kunden ist, empfiehlt es sich allerdings weiterhin, zumindest über spezielle Hinterlegungsklauseln eine rasche Möglichkeit zu schaffen, auf den Quellcode zuzugreifen. Generell ist im Hinblick auf die Insolvenzsicherheit von Softwarelizenzen auch festzustellen, dass eine von vornherein auf Dauer angelegte Einräumung von Nutzungsrechten erheblich geringere insolvenzrechtliche Risiken für den Softwarekunden bedeutet.
Mittlerweile sind zahlreiche Urteile zur Haftung der Betreiber von Internet-Foren ergangen. Dabei hat insbesondere das Landgericht Düsseldorf mehrfach entschieden, dass die Betreiber dieser Foren als Störer für fremde Einträge haften, soweit diese einen Dritten beleidigen. Erhebliche Pflichten legt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 25.01.2006 einem Foren-Betreiber auf: Nachdem der Betreiber von einem Betroffenen darauf hingewiesen worden war, dass in einem Eintrag eine Beleidigung enthalten war, hatte der Betreiber diesen Eintrag gelöscht und die IP-Adressen gesperrt, von denen die Beleidigungen herrührten. Es kam danach allerdings zu erneuten Beleidigungen. Das Landgericht Düsseldorf nahm eine Störerhaftung an, da der Betreiber aufgrund der ersten Hinweise von den Beleidigungen Kenntnis besaß und er dadurch zur Überwachung des Forums verpflichtet gewesen sei.
Abweichend hiervon sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 26.04.2006 die Haftung für so genannte Meinungsforen. In solchen Meinungsforen sei üblicherweise davon auszugehen, dass der Betreiber des Forums nicht mit den verbreiteten Inhalten übereinstimme. Daher könne man ihn nicht für solche Beiträge in eine Störerhaftung nehmen. Jedoch sei der Betreiber eines Meinungsforums verpflichtet, die Identitätsdaten der Teilnehmer zu erheben und gegebenenfalls an einen Betroffenen herauszugeben. Jeder Betreiber eines Internet-Forums muss wissen, dass er angesichts dieser weitgehenden Haftung rechtliche Risiken eingeht, wenn er nicht auf Hinweise eines Betroffenen unverzüglich reagiert und Beiträge löscht; darüber hinaus ist zu empfehlen, eine regelmäßige Prüfung der Beiträge durchzuführen.
Dr. Thomas Weimann, Stuttgart
Frank Arretz, Frankfurt am Main
Bieter haben in Angeboten den von ihnen für die ausgeschriebene Leistung geforderten Preis anzugeben, und zwar regelmäßig sowohl den Netto- als auch den Bruttopreis. In einem von der Vergabekammer Sachsen bereits am 16.09.2005 entschiedenen Fall hatte der Bieter einer Bauleistung erklärt, die Leistung zum Nettopreis "zuzüglich der am Tag der Abrechnung gültigen Mehrwertsteuer" anzubieten. Die Vergabestelle hat das Angebot wegen einer Änderung der Verdingungsunterlagen von der Wertung ausgeschlossen. Zu Recht, wie die Vergabekammer Sachsen meint. Denn durch die Anknüpfung des Umsatzsteuer-Satzes an den Tag der Abrechnung könne der Bieter den Steuersatz einseitig beeinflussen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung, nach der der Umsatzsteuer-Satz vom Zeitpunkt der Leistungserbringung abhängt, behalte sich der Bieter vor, einen eventuell abweichenden Umsatzsteuer-Satz abzurechnen, wenn zwischen Leistungserbringung und Abrechnung eine Umsatzsteuererhöhung eintrete. Angesichts der anstehenden Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 müssen Angebote mit ausgewiesener Umsatzsteuer unbedingt "neutral" gestaltet werden, also ohne Hinweis auf Anknüpfungspunkte für den Umsatzsteuer-Satz, die von den gesetzlichen bzw. in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben abweichen.
Stellt der öffentliche Auftraggeber mehrere Kriterien auf, anhand derer er die Angebote werten will und gewichtet er die Kriterien unterschiedlich, so muss er dies in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen mitteilen. Dies ergebe sich – so die Vergabekammer des Bundes in einem Beschluss vom 24.05.2006 – aus § 9 a VOL/A. Nur so sei für die Bieter ein transparentes Vergabeverfahren gewährleistet, in dem es dem Auftraggeber unmöglich ist, willkürlich von Wertungskriterien und deren Gewichtung abzuweichen, um einzelne Bieter zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Die Entscheidung der Vergabekammer gilt in gleicher Weise für Bauvergaben, da § 10 a VOB/A eine dem § 9 a VOL/A entsprechende Regelung enthält.
Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart
Die Versicherungsbedingungen aller Sparten der Haftpflichtversicherung schreiben vor, dass der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers seine Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht anerkennen und den Schaden nicht ausgleichen darf (Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot). Es soll dadurch verhindert werden, dass sich Schädiger und Geschädigter zu Lasten des Haftpflichtversicherers "arrangieren" und diesem die Prüfung abgeschnitten wird, ob und in welcher Höhe eine Haftung des Schädigers besteht. Das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot wird in der Praxis häufig missachtet, wenn Schädiger und Geschädigter in einer engen geschäftlichen oder freundschaftlichen Beziehung stehen. Die Rechtsprechung nimmt auf solche Beziehungen regelmäßig keine Rücksicht, sie lässt Ausnahmen vom Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nur in engen Grenzen zu. Wir hatten bereits im Newsletter 4/2003 auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln hingewiesen, nach dem eine enge Geschäftsbeziehung kein Abweichen vom Verbot rechtfertige. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 13.04.2005 bestätigt und darauf hingewiesen, dass auch das zusätzliche Bestehen einer engen "Jagdfreundschaft" zu keiner anderen Beurteilung führe. Darüber hinaus hat es entschieden, dass bereits die Erteilung eines Reparaturauftrages durch den Schädiger einen Verstoß gegen das Ankerkenntnis- und Befriedigungsgebot mit der Folge des vollständigen Verlustes der Versicherungsansprüche darstelle.
Tobias Scholl, Dr. Volker Nill, Stuttgart
Stand: 28.08.2006