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Newsletter 03/2007–27.09.2007

BRP aktuell

Für unseren Standort Stuttgart konnten wir einen neuen Kollegen gewinnen. Herr Rüdiger Mann ist seit dem 15.08.2007 spezialisiert im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz tätig.

Für unseren Standort Frankfurt konnten wir eine neue Kollegin gewinnen. Frau Claudia König ist seit dem 01.09.2007 spezialisiert im Bereich Kapitalmarktrecht tätig

Arbeitsrecht

1. Befristete Arbeitsverhältnisse I – Befristung ohne Sachgrund bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer

In unserem Newsletter 2/2007 haben wir auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.02.2007 hingewiesen, das sich mit der Frage befasste, inwieweit die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beim Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu berücksichtigen sind. Das Arbeitsgericht Osnabrück war der Auffassung, dass ein Interessenausgleich, der eine Altersgruppenbildung vorsieht, nicht mehr zulässig sei. In der zweiten Instanz wurde diese Entscheidung vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13.07.2007 "gekippt". Allerdings wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, danach ist ein Gang vor den Europäischen Gerichtshof möglich. Wir empfehlen bis zur abschließenden Klärung weiterhin, das Kriterium "Alter" jedenfalls bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, es jedoch geringer zu gewichten als bisher. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung auf dem Laufenden halten.

2. Interessenausgleich mit Namensliste bei Änderungskündigungen

Üblicherweise muss in einem Kündigungsschutzverfahren der Arbeitgeber die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Bei Betriebsänderungen, die mit einem Interessenausgleichsverfahren verbunden sind, kann dies anders sein: Arbeitgeber und Betriebsrat können eine Namensliste vereinbaren, in der die zu Kündigenden genannt werden. In diesem Fall muss im Prozess nicht mehr der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen, sondern es gilt eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass die Kündigung auf betrieblichen Erfordernissen beruht. Hinzu kommt, dass die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden kann. Dies erleichtert die Prozessführung für den Arbeitgeber erheblich.

Mit Urteil vom 19.06.2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Möglichkeit nicht nur bei Beendigungskündigungen, sondern auch bei Änderungskündigungen besteht. Im Fall von interessenausgleichspflichtigen Umstrukturierungen, bei denen Mitarbeitern im Wege der Änderungskündigung eine anderweitige Beschäftigung angeboten werden soll, ist dem Arbeitgeber deshalb dringend die Vereinbarung einer Namensliste zu empfehlen.

3. Berücksichtigung von Fehlzeiten bei der Sozialauswahl

Der Arbeitgeber ist bei betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz berechtigt, bestimmte Mitarbeiter nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen. Dies setzt voraus, dass deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, z.B. wenn der Mitarbeiter spezielle, für das Unternehmen erforderliche Kenntnisse hat, die ein Kollege sich nicht kurzfristig aneignen kann. Diese so eindeutig klingende Regelung wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit relativiert, als die betrieblichen Interessen abzuwägen sind mit den sozialen Gesichtspunkten, d.h. dem Ergebnis, zu dem man bei der Sozialauswahl unter Einbeziehung dieser Mitarbeiter käme. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2007 entschieden, dass ein betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung jedenfalls nicht damit begründet werden kann, dass vergleichbare Mitarbeiter erheblich voneinander abweichende Krankheitstage aufweisen und der Arbeitgeber den Mitarbeiter mit den deutlich geringeren Fehlzeiten weiterbeschäftigen möchte.

4. Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer

Es kommt gerade in mittelständischen Unternehmen gelegentlich vor, dass einem Mitarbeiter, der sich im Unternehmen bewährt hat, eine Geschäftsführertätigkeit übertragen wird. Vielfach wird dann zwar ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, jedoch keine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, ob mit der Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer das bisherige Arbeitsverhältnis enden soll. Bereits seit dem Jahr 1993 geht die Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags im Regelfall das bisherige Arbeitsverhältnis endet. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass dies auch dann gilt, wenn es sich um Anstellungsverträge handelt, die zur mehrfachen Verwendung vorgesehen sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Zwar kann ein Arbeitsvertrag nur durch schriftliche Kündigung oder schriftlichen Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden, der Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags erfülle jedoch diese formale Voraussetzung.

5. Monatliche Leistungszulage unter Freiwilligkeitsvorbehalt

So genannte Freiwilligkeitsvorbehalte werden in Arbeitsverträgen vielfach verwendet, damit der Arbeitgeber die entsprechende Leistung flexibel handhaben, sie also auch einstellen kann. Hat sich der Arbeitgeber die Freiwilligkeit einer Leistung mittels einer von der Rechtsprechung anerkannten Formulierung vorbehalten, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch darauf. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2007 die Verwendung von Freiwilligkeitsvorbehalten allerdings eingeschränkt. In Arbeitsverträgen, die zur mehrfachen Verwendung vorgesehen sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen), ist es vermutlich zwar weiterhin zulässig, die Zahlung einmaliger Leistungen – beispielsweise die Zahlung des Weihnachtsgelds – unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch klargestellt, dass bei laufenden Leistungen wie einer monatlichen Leistungszulage ein Freiwilligkeitsvorbehalt  in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart bzw. ausgeübt werden darf. Schließt der Arbeitgeber bei monatlichen Leistungen jeglichen Rechtsanspruch aus, würde er seine vertragliche Hauptleistungspflicht einseitig ändern und die Interessen des Mitarbeiters damit erheblich beeinträchtigen.

Daher kann der Arbeitgeber bei regelmäßigen Leistungen eine gewisse – wenn auch nur eingeschränkte – Flexibilität nur noch durch einen so genannten Widerrufsvorbehalt erreichen. Der Unterschied zum Freiwilligkeitsvorbehalt besteht darin, dass im Fall des Widerrufsvorbehalts der Mitarbeiter einen Anspruch auf die Leistung hat, der Arbeitgeber sich jedoch in bestimmten Fällen von seiner Zusage wieder lösen kann. Diese Fälle müssen ein gewisses Gewicht haben und ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt werden. Wir verweisen hierzu auf unseren Newsletter 1/2005.

Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill, Dr. Tina Mattl, Corinna Meier, Stuttgart
Susanne Boller, Neringa Neumann, Frankfurt am Main

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Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht

1. Generalunternehmer I

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 28.06.2007 entschieden, dass ein Nachunternehmer von seinem Auftraggeber nicht mehr wegen Mängeln in Anspruch genommen werden kann, falls dem Auftraggeber seinerseits keine Inanspruchnahme drohe. Den Urteilen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen ein Generalunternehmer gegen seinen Nachunternehmer Kosten der Mängelbeseitigung geltend machte. Im ersten Fall drohte dem Generalunternehmer seinerseits keine Inanspruchnahme durch den Bauherrn, da die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn verjährt waren. Der Bundesgerichtshof hat deshalb einen Anspruch des Generalunternehmers gegen seinen Nachunternehmer mit dem Argument verneint, der Generalunternehmer solle durch den Mangel keinen Vorteil erhalten. Es sei nicht gerechtfertigt, wenn der Generalunternehmer Schadenersatz vom Nachunternehmer erhalte, der eigentlich Geschädigte – nämlich der Bauherr – aber auf dem Mangel sitzen bleibe. Der Bundesgerichtshof hat die Klage des Generalunternehmers gegen seinen Nachunternehmer deshalb abgewiesen.

Die so genannte Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Nachunternehmers hielt der Bundesgerichtshof im zweiten Fall nur eingeschränkt für möglich: Dort hatte sich der Generalunternehmer wegen der vom Nachunternehmer zu verantwortenden Mängel mit dem Bauherrn auf eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist geeinigt. Da dem Generalunternehmer hier noch eine Inanspruchnahme durch den Bauherrn drohte, sah der Bundesgerichtshof jedenfalls dann keinen Grund für eine Vorteilsanrechnung zu Gunsten des Nachunternehmers, falls dieser die Gewährleistungsansprüche des Generalunternehmers nicht absichern kann.

2. Generalunternehmer II

In einem Urteil vom 12.07.2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausschluss von Vergütungsansprüchen für auf Grund freier Auftraggeberkündigung nicht erbrachter Leistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Ein Bauherr hatte sich gegenüber seinem Generalunternehmer das Recht vorbehalten, einzelne Leistungen zurückzustellen oder insgesamt aus dem Leistungsumfang herauszunehmen, ohne dass dem Generalunternehmer für die zurückgestellten oder herausgenommenen Leistungen eine Vergütung zustehen sollte. Diese Regelung hat der Generalunternehmer in mehrere mit seinen Nachunternehmern geschlossene Verträge übernommen, so dass im Verhältnis zwischen General- und Nachunternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlagen. Nachdem der Bauherr Leistungen aus dem Generalunternehmervertrag herausnahm, reduzierte der Generalunternehmer den Leistungsumfang entsprechend gegenüber seinen Nachunternehmern. Diesen steht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die nicht erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, reduziert um ersparte Aufwendungen. Denn der Ausschluss der Vergütung für auf Grund auftraggeberseits ohne wichtigen Grund erklärter Kündigung nicht erbrachter Leistungen benachteilige den (Nach-) Unternehmer unangemessen und sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb unwirksam. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die Übernahme einzelner oder sämtlicher Regelungen aus dem Generalunternehmervertrag in Nachunternehmerverträge mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Denn hierbei können aus wirksamen Individualvereinbarungen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden.


3. Schadenersatz des Bauherrn gegen den Architekten wegen Bausummenüberschreitung auch bei Einhaltung eines Toleranzrahmens

Zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten gehört es, die Kosten des Bauvorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und die Planung im Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Geschieht dies doch, stellt sich die Frage nach der Haftung des Architekten. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu prüfen, ob und mit welchem "Verbindlichkeitsgrad" die Parteien eine Abrede über die Baukosten getroffen haben. Je nach "Verbindlichkeitsgrad" der Vereinbarung wird dem Architekten bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ein gewisser Spielraum zugebilligt. Dies führt bei Architekten oftmals zu der Vorstellung, für eine Bausummenüberschreitung nicht haftbar gemacht werden zu können, solange sich die Überschreitung innerhalb eines Toleranzrahmens bewegt, der je nach Genauigkeitsgrad der Kostenermittlungsart bis zu 35 % betragen und im Einzelfall sogar noch darüber liegen kann. Dabei wird übersehen, dass auch die Einhaltung eines Toleranzrahmens nicht dazu führt, dass der Architekt Schadenersatzverpflichtungen entgeht, wenn er den Bauherrn nicht über die "Risikospanne" innerhalb seiner Kostenermittlung belehrt hat.

Er muss dem Bauherrn eindeutig klar machen, welche Kostenrisiken darin enthalten sind. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.04.2006 insbesondere für die Sanierung von Altbauten, bei denen sich die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen oftmals erst bei Durchführung der Sanierung ergibt. Architekten ist daher zu empfehlen, bei Vorlage einer Kostenermittlung dem Bauherrn jeweils deutlich vor Augen zu führen, welche Risiken in der Berechnung enthalten sind. Demgegenüber sollte der Bauherr bei Abschluss eines Architektenvertrages stets darauf achten, eine verbindliche Kostenobergrenze mit dem Architekten zu vereinbaren.

4. Nur eingeschränkter Direktanspruch gegen Architekten-Haftpflichtversicherer

Entgegen den bisherigen Bestrebungen wird das zum 01.01.2008 in Kraft tretende neue Versicherungsvertragsgesetz voraussichtlich keinen generellen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Architekten enthalten. Das bedeutet, dass sich der geschädigte Bauherr weiterhin nicht direkt an die Versicherung seines Architekten zur Regulierung eines Schadens wenden kann. Im Unterschied zur noch gültigen Regelung wird ihm jedoch nach dem aktuellen Gesetzesentwurf zum neuen Versicherungsvertragsgesetz ein Direktanspruch zumindest für den Fall eingeräumt, dass der Architekt in Insolvenz gerät oder aber sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Dr. Andreas Digel, Stuttgart

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Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Zulässigkeit eines "Hinauskündigungsrechts" im Gesellschaftsvertrag

Seit langem ist geklärt, dass eine Regelung in Gesellschaftsverträgen, wonach ein Gesellschafter von anderen Gesellschaftern ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig ist. Derartige und vergleichbare Regelungen werden als "Hinauskündigungsklauseln" bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat am 19.03.2007 eine solche Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise für zulässig erachtet. Im entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Einzelunternehmens seinen Erben durch Testament auferlegt, das Einzelunternehmen in eine Kommanditgesellschaft einzubringen. Zugleich hatte er bestimmt, dass im Falle einer Kündigung der Gesellschaft – gleich durch welchen Gesellschafter – sein Sohn berechtigt sein sollte, das Unternehmen alleine fortzuführen. Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft wurde nach dem Tod des Inhabers entsprechend gestaltet. Später kündigte der Sohn die Gesellschaft. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die "Hinauskündigung" der übrigen Gesellschafter durch den Sohn für zulässig gehalten und dies mit der Testierfreiheit des verstorbenen Inhabers begründet. Die hinaus gekündigten Gesellschafter hätten von vornherein lediglich eine mit der Möglichkeit der Kündigung belastete Gesellschaftsbeteiligung geerbt.

2. Gesellschafterbeschluss über Nachschussverpflichtung

Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft über eine Nachschusspflicht ist unwirksam, wenn er keine hinreichende Grundlage im Gesellschaftsvertrag hat und kann auch nach Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Anfechtungsfrist noch gerichtlich überprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.03.2007 entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Kommanditgesellschaft, bei der gegen die Stimmen eines Gesellschafters, aber mit der für Kapitalerhöhungen und auch für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen einfachen Mehrheit beschlossen wurde, einen Jahresfehlbetrag der Gesellschaft durch anteilige Einzahlungen aller Gesellschafter auszugleichen. Im Gesellschaftsvertrag war bis dahin geregelt, dass sich Gesellschafter nicht an Kapitalerhöhungen beteiligen müssen, denen sie nicht zugestimmt haben. Der Bundesgerichtshof hielt den gefassten Beschluss für unwirksam. Die Begründung von Nachschusspflichten für den Gesellschafter einer Personengesellschaft sei im entschiedenen Fall nicht gegen die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich. Die vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit zu ändern, genüge nicht, weil nachträgliche Beitragserhöhungen durch einen einfachen Änderungsvorbehalt nicht gedeckt würden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags in diesem Punkt sei ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nur möglich, wenn Ausmaß und Umfang der zusätzlichen Belastung bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich seien. Darüber hinaus erklärte der Bundesgerichtshof, die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters zu einer Beitragserhöhung zähle zu einer dritten Kategorie von Beschlussmängeln, die auch dann selbstständige Bedeutung behalte, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig sei oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen sei.

Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Dr. Detlef Koch, Dr. Ulrich-Peter Kinzl,  Stuttgart

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Insolvenzrecht

1. Neue Begründung der Rechtsfigur des existenzvernichtenden Eingriffs

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Ausnahme ist die "Haftung für existenzvernichtenden Eingriff", die eine Inanspruchnahme der Gesellschafter ermöglicht. Nachdem der Bundesgerichtshof erst im Jahr 2001 im so genannten (ersten) Bremer-Vulkan-Urteil diesen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter eingeführt hatte, hat er seine Rechtsprechung nunmehr erneut geändert. Bisher ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass im Falle eines existenzvernichtenden Eingriffs, also eines missbräuchlichen, zur Insolvenz der GmbH führenden Eingriffs eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen, die Gläubiger der GmbH einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gesellschafter der Schuldnergesellschaft haben. Nunmehr vertritt der Bundesgerichtshof das Konzept einer Innenhaftung und verneint einen unmittelbaren Zugriff der Gesellschaftsgläubiger auf das private Vermögen des "existenzvernichtenden" Gesellschafters. Letzterer ist für die exitenzvernichtende Schädigung vielmehr nur der Gesellschaft verantwortlich und dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Anspruch könne im Fall einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Aus der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof dabei zugleich die Rechtsgrundlage dieser Haftung, die bisher weitgehend offen geblieben war, festgelegt hat (§ 826 BGB – Verbot der sittenwidrigen Schädigung), kann sich für die Zukunft eine Einschränkung der Haftung ergeben.

2. Pflichten des Unternehmensleiters in der Krise der Gesellschaft

In einer Entscheidung vom 14.05.2007 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei für Geschäftsführer und Vorstände wichtige Feststellungen getroffen. Die Entscheidung betrifft zum einen die bisher zwischen diesem Zivilsenat und dem 5. Strafsenat streitige Frage, ob der Unternehmensleiter sich in der Krise der Gesellschaft weigern darf, fällige Leistungen an die Sozialkassen (Arbeitnehmerbeiträge) und die Steuerbehörden zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats macht sich der Unternehmensleiter strafbar, wenn er fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt – und dies, obwohl nach bisheriger Ansicht des II. Zivilsenats GmbH- und Aktiengesetz in der Krise der Gesellschaft jede weitere Auszahlung von Gesellschaftsmitteln gerade verbieten. Diesen Widerspruch der straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat nun getreu dem Motto "Der Klügere gibt nach" aufgelöst: Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden, die gesellschaftsrechtliche Massesicherungspflicht zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen oder die Steuerbehörden nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. Sein die entsprechenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften befolgendes Verhalten müsse deswegen als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden. Mit anderen Worten: Der Unternehmensleiter ist berechtigt und verpflichtet, selbst in der Krise der Gesellschaft die sozial- und steuerrechtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen.

Daneben hat der II. Zivilsenat entschieden, dass ein Unternehmensleiter, der in der Krise unabhängigen, fachlich qualifizierten Rat über die Frage einholt, ob für ihn eine Insolvenzantragspflicht besteht, sich auf diesen Rat verlassen darf. Wird ihm gesagt, dass keine Antragspflicht bestehe, handele er nicht schuldhaft, wenn er keinen Antrag stelle. Dies schließt seine persönliche Haftung aus.

Dr. Christian Wittmann,  Stuttgart 

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Medizinrecht

1. Voraussetzungen einer leistungssektorenübergreifenden Versorgung im Sinne des § 140 a Abs. 1 SGB V

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.12.2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg über die Voraussetzungen einer leistungssektorenübergreifenden Versorgung entschieden. Es hat dabei erstmals dazu Stellung genommen, was unter den gesetzlich nicht näher definierten Begriffen "verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung" und "interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung" zu verstehen ist. Hintergrund der Entscheidung war der von der beklagten Krankenkasse vorgenommene Einbehalt von der Gesamtvergütung (Anschubfinanzierung gemäß § 140 d SGB V), gegen den sich die Kassenärztliche Vereinigung gewandt hatte. Gegenstand der Entscheidung waren zwei Verträge, die zwischen der beklagten Krankenkasse und einem Krankenhausträger und drei Verträge, die zwischen der Krankenkasse und Krankenhausträgern sowie Trägern von Rehabilitationseinrichtungen abgeschlossen worden waren. In den beiden ersteren Verträgen war geregelt, dass die Ärzte des Krankenhauses bei Vorstellung der teilnehmenden Versicherten zu entscheiden hatten, ob die im Krankenhaus vorzunehmende Behandlung ambulant oder stationär erfolgen sollte. In den drei letzteren Verträgen ging es um die Vernetzung der stationären Akutbehandlung mit der stationären Anschlussrehabilitation.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah in sämtlichen Fällen die Voraussetzungen eines Vertrages zur integrierten Versorgung als nicht erfüllt an. Eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung liegt nach Auffassung des Gerichts nur vor, wenn der im Vertrag vereinbarte Versorgungsauftrag mindestens zwei Sektoren umfasst und es sich um eine Zusammenarbeit mehrerer Leistungserbringer in einem Verbund zur besseren Versorgung der Versicherten handelt. Daher konnte in den ersten zwei Fällen, in denen lediglich ein Vertrag zwischen Krankenkasse und einem einzelnen Krankenhaus vorlag, keine integrierte Versorgung angenommen werden; es fehlte an einem Verbund mehrerer Leistungserbringer auf Leistungserbringerseite. Hinsichtlich der drei weiteren Verträge vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Auffassung, dass Krankenhausbehandlung und anschließende Rehabilitation dem selben Leistungssektor zuzuordnen sind, also keine sektorenübergreifende Versorgung vorliegt. Auch eine "interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung" konnte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht erkennen. Darunter versteht es eine Kooperation von mehreren Leistungserbringern, wobei verschiedene ärztliche Fachgebiete im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts kooperieren müssen. Von vornherein nicht erfasst ist dabei allerdings die interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb eines Krankenhauses, da diese – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg – "eigentlich schon immer zwischen den einzelnen Abteilungen des Krankenhauses" bestanden hat und der Gesetzgeber dies daher nicht hat erfassen wollen.

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Frage, ob eine sektorenübergreifende Versorgung vorliege, wenn Vertragsärzte mit Krankenkassen vereinbaren, Leistungen aus anderen Sektoren zu erbringen, ohne dass an dem Vertrag auch Leistungserbringer aus diesen Sektoren beteiligt sind. Das Gericht hat jedoch angedeutet, dass im Regelfall wohl davon auszugehen sei, dass Leistungserbringer aus mehreren Sektoren Vertragspartner sein müssten. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

2. Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung mit Wahlarztkette

Gemäß § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (§ 22 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung) erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der voll- und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind. Darauf ist in der Wahlleistungsvereinbarung hinzuweisen. In einem am 22.02.2007 vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war dieser Hinweis fehlerhaft. Es war nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass sich die Wahlleistungsvereinbarung nur auf die liquidationsberechtigten Ärzte erstrecken sollte. Dieser Fehler hat die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung zur Folge. Die auf die Privatliquidation erfolgte Bezahlung der Patienten stellte daher eine ungerechtfertigte Bereicherung des liquidierenden Chefarztes dar. Deshalb verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den beklagten Chefarzt zur Rückzahlung des vereinnahmten Betrages.

3. Honorarrückforderung wegen nicht genehmigter Assistentenbeschäftigung

Gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV bedarf die Beschäftigung eines Assistenten in der vertragsärztlichen Praxis der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Ohne diese Genehmigung kann der Vertragsarzt durch den Assistenten keine Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbringen lassen. Werden die Leistungen des Assistenten dennoch im Rahmen einer Abrechnungs-Sammelerklärung abgerechnet, verstößt dies gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Für die unter Verstoß gegen dieses Gebot erbrachten Leistungen steht dem Vertragsarzt keine Vergütung zu. Demgemäß hat das Sozialgericht Stuttgart jüngst entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt ist, den aufgrund der fehlerhaften Honorarabrechnung rechtswidrigen Honorarbescheid ohne Weiteres aufzuheben und den materiell-rechtlich richtigen Zustand herzustellen, also das Honorar neu festzusetzen. Dies ist bereits dann möglich, wenn nur ein einziger in der Abrechnung erfasster Behandlungsausweis eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen enthält. Die Neufestsetzung durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt im Wege der Schätzung. In dem vom Sozialgericht Stuttgart entschiedenen Fall sah es das Gericht als angemessen an, die Tätigkeit des Assistenten auf 20 % der Gesamtleistung der Praxis zu schätzen. Im Einzelfall könnte aber auch eine Schätzung auf 30 % bis 40 % gerechtfertigt sein. Dies führt zu einem entsprechend gekürzten Honoraranspruch.

Ralf Kremer, Dr. Christian Wittmann,  Stuttgart

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Mietrecht

Kündigung bei nicht geleisteter Kaution

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zumindest im Rahmen der Gewerberaummiete dem Vermieter ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht, wenn die vertraglich vereinbarte Kaution trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht bezahlt wird. Die Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist, seien strenge Anforderungen zu stellen, teilt der Bundesgerichtshof nicht. Er führt aus, dass die Kaution regelmäßig ein legitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters befriedigt und die Nichtzahlung der Kaution damit grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt. Der Bundesgerichtshof hält es nicht für gerechtfertigt, den Vermieter auf die Möglichkeit zu verweisen, die Kaution einzuklagen. Der Bundesgerichtshof hält es auch für unschädlich, wenn der Vermieter dem Mieter längere Zeit – in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um vier Monate – zubilligt, um die Kautionsforderung zu erfüllen, bevor er die Kündigung erklärt.

2. Eigenbedarfskündigung durch eine juristische Person

Der Bundesgerichtshof hat jüngst seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Eigenbedarfskündigung einer juristischen Person als Vermieter nur in Betracht kommt, wenn diese umfassend und nachvollziehbar darlegt, dass sie auf Wohnraum für einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen angewiesen ist. Dabei ist die Funktion des Mitarbeiters ebenso darzulegen, wie der nennenswerte Vorteil, der für das Unternehmen damit verbunden ist, dass der Mitarbeiter die Wohnung mietet.

3. Wohnflächenberechnung bei Wohnraum

Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2007 entschieden, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich grundsätzlich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, wenn nicht die DIN 283 ausdrücklich vereinbart ist, als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist. Dies führt beispielsweise zu Unterschieden bei der Anrechnung einer Terrasse (nach der Wohnflächenverordnung mit der halben Grundfläche, nach DIN 283 nur ein Viertel), bei Nebenflächen (nach Wohnflächenverordnung mit der vollen Grundfläche, nach DIN 283 nur hälftig) sowie bei einem Hobbyraum (nach Wohnflächenverordnung mit der vollen Grundfläche, nach DIN 283 nur hälftig).

4. Mieterhöhung bei unwirksamer Überwälzung von Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren einer Vielzahl vorformulierter Schönheitsreparatur- und Abgeltungsklauseln in Mietverträgen die Wirksamkeit abgesprochen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hilft mit Urteil vom 18.04.2007 einem um diese vorgesehenen Leistungen des Mieters "geschädigten" Vermieter, indem es ihm im Mieterhöhungsverfahren das Recht einräumte, einen Zuschlag auf die Miete zu verlangen, da ihm die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht gelungen war.

5. Betriebskostenrecht

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2007 Fragen des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Betriebskostenabrechnung beantwortet: Der Bundesgerichtshof bestätigt zum Wärmecontracting (eigenständige, gewerbliche Lieferung von Wärme- und Warmwasser) die Kostentragungspflicht des Mieters, wenn das Wärmecontracting bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestand. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die Kostentragungspflicht des Mieters einer ausreichenden Öffnungsklausel im Mietvertrag oder der Zustimmung des Mieters. Der Vermieter hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachtet. Zunächst ist es jedoch Sache des Mieters, konkret vorzutragen und zu belegen, dass es preiswertere Anbieter gibt. Erst dann muss der Vermieter darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass und warum der von ihm abgeschlossene Vertrag das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Dabei muss der Vermieter nur innerhalb der von ihm gewählten Versorgungsart die wirtschaftlich vorteilhafteste Versorgungsalternative wählen. Auf andere Versorgungsarten muss er sich nicht verweisen lassen.

Martina Bongen,  Stuttgart

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Vergaberecht

Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung

Nach § 9 Nr. 10 VOB/A dürfen in Ausschreibungen grundsätzlich keine bestimmten Marken oder Typen vorgegeben werden; die Ausschreibung hat produktneutral zu erfolgen. Verstößt ein Auftraggeber gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung, können Bieter dies nicht nur dann rügen, falls in der Ausschreibung ein konkretes Produkt benannt wird. Die Möglichkeit zur Rüge besteht auch, falls die Leistungsbeschreibung technische Merkmale aufweist, die ausschließlich von einem bestimmten Produkt erfüllt werden. Denn auch dann wird die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung umgangen.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 02.08.2007 dargelegt, welchen Inhalt eine Rüge haben muss, mit der ein Bieter einen Verstoß gegen das Prinzip der Produktneutralität rügen will: Der Bieter dürfe nicht nur pauschal behaupten, die Leistungsbeschreibung ziele auf ein bestimmtes Leitfabrikat ab. Vielmehr müsse der Bieter darüber hinaus darlegen, auf welches konkrete Leitfabrikat die Ausschreibung hinauslaufe. Soweit der Bieter das Produkt in einer Rüge nicht hinreichend konkretisiere, sei ein späterer Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer nicht zulässig.

Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart

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Wettbewerbsrecht

1. Rechtswidrige Verwendung von "Weiß-auf-Weiß-Schrift"

Es ist eine beliebte Methode zur Suchmaschinenoptimierung, im Internet Marken oder Namen des Konkurrenten auf der eigenen Website in der Farbe des Hintergrunds ("Weiß-auf-Weiß") zu verwenden. So werden sie von Suchmaschinen erfasst, vom Internet-Nutzer und Konkurrenten aber nicht wahrgenommen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer grundlegenden Entscheidung festgestellt, dass diese Form der Markenbenutzung eine Markenverletzung darstellt und rechtswidrig ist.

2. Wettbewerbsrecht "Haftung des Admin-C"

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg haftet der so genannte administrative Ansprechpartner einer Internet-Domain für Verstöße gegen die Impressumspflicht.

3. Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Paderborn stellt die Versendung zahlreicher Abmahnungen wegen gleich gelagerter Fälle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Internet einen Rechtsmissbrauch dar. Dem Wettbewerber, der auf diese Weise Konkurrenten abmahnt, stehe deshalb kein Unterlassungsanspruch zu.

Thomas Janssen, Dr. Mark Wiume, Rüdiger Mann,  Stuttgart

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Stand: 27.09.2007

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