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Newsletter 04/2005 – 09.11.2005

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Wir bedanken uns bei unseren Mandanten und Geschäftspartnern für die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit sowie das uns ausgesprochene Vertrauen und verbinden damit beste Wünsche für ein glückliches neues Jahr und frohe Festtage.

Auch in diesem Jahr verzichten wir auf den Versand von Weihnachtskarten zu Gunsten der Unterstützung der Spendenaktion der Stuttgarter Zeitung "Hilfe für den Nachbarn e.V.

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Arbeitsrecht

1. Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber wegen Kürzung des Arbeitslosengelds

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung bzw. nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags Arbeit suchend zu melden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies zu einer Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer auf die Verpflichtung zur Meldung bei der Arbeitsagentur hinweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 29.09.2005 klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der diesen Hinweis unterlässt, seinem früheren Arbeitnehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn eine Kürzung des Arbeitslosengelds erfolgt.

2. Freistellung eines Arbeitnehmers

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – sei es durch Aufhebungsvertrag oder durch Abwicklungsvertrag –, wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt wird. Bislang wurde in aller Regel eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben nun in Umsetzung aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegt, dass bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt. Dieses endet vielmehr mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag. Das hat zur Konsequenz, dass der Schutz des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entfällt. Allerdings besteht auch keine Beitragspflicht mehr, weder seitens des Arbeitgebers noch seitens des Arbeitnehmers.

Insofern sollte im jeweiligen Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird.

3. Zweistufige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen

Arbeitsverträge enthalten häufig so genannte Ausschlussfristen. Vielfach sehen diese Klauseln vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist ("erste Stufe") außergerichtlich und innerhalb einer weiteren Frist ("zweite Stufe") gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfallen sie. Vor der so genannten Schuldrechtsreform konnten derartige Klauseln ohne weiteres auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden. Seit dem Jahr 2002 unterliegen jedoch auch Formulararbeitsverträge den strengen Anforderungen, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Mit Urteil vom 25.05.2005 hat das Bundesarbeitsgericht zweistufige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen für wirksam erklärt. Die zweite Stufe der Ausschlussfrist muss jedoch – anders als bisher – mindestens drei Monate betragen. Wird eine kürzere Frist vereinbart, ist die Regelung in vollem Umfang nichtig, die vereinbarte kürzere Frist wird nicht bis zur Mindestfrist verlängert.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil Rechtsklarheit bei zweistufigen Ausschlussfristen. Sofern Ausschlussfristen vereinbart werden, sollte die Frist für die außergerichtliche Geltendmachung mindestens sechs Monate betragen, die Frist für die gerichtliche Geltendmachung mindestens weitere drei Monate. Es ist außerdem zu beachten, dass Ausschlussfristen nicht nur einseitig zulasten des Arbeitnehmers vereinbart werden dürfen. Enthält ein Arbeitsvertrag Ausschlussfristen, müssen diese gleichermaßen für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gelten.

4. Vorrang der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung

Vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber von sich aus eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz oder (auch) mit reduzierter Arbeitszeit anbieten, wenn dies objektiv möglich und zumutbar ist. Über die Frage der Zumutbarkeit kann nicht der Arbeitgeber im Vornherein entscheiden. Nur in Extremfällen, in denen der andere Arbeitsplatz erheblich geringerwertig ist – wie beispielsweise beim Angebot einer Pförtnerstelle an den bisherigen Personalchef –, kann er davon absehen, diese anderweitige Beschäftigung anzubieten.

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer zu versuchen. Bemüht er sich allerdings darum und scheitert eine Einigung dennoch, kann er von einer späteren Änderungskündigung als milderes Mittel zur Beendigungskündigung nur dann absehen, wenn der Arbeitnehmer eindeutig hat erkennen lassen, dass er das Änderungsangebot in keinem Fall annehmen wird. Andernfalls muss der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 eine Änderungskündigung aussprechen, insbesondere dann, wenn er bei seinem ursprünglichen Angebot von einer sofortigen Umsetzung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausging.

5. Verlängerte Kündigungsfrist für Kündigung durch den Arbeitnehmer

Vereinbaren die Parteien, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist gelten soll als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so ist dies nicht zulässig. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.06.2005 gilt in einem solchen Fall auch für eine Kündigung durch den Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Kündigungsfrist.

Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill, Tina Mattl, Stuttgart
Susanne Boller, Frankfurt am Main

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Bankrecht

1. Zurechenbarkeit des Wissens von Bankmitarbeitern

Im Rahmen einer Schadenersatzklage aus einem kreditfinanzierten Immobilienkauf kam es darauf an, welches Wissen von Bankmitarbeitern sich die beklagte Bank zurechnen lassen musste. Der Bundesgerichtshof kam in einem Urteil vom 18.01.2005 zu dem Ergebnis, dass das Wissen eines Filialmitarbeiters, der an der Aushandlung des Rahmenkonzeptes für die Finanzierung der Wohnungen beteiligt war, dem Institut zuzurechnen ist, auch wenn das streitgegenständliche Darlehen von einer anderen Filiale abgewickelt wurde, die weder einen räumlichen Bezug zum Ort der Wohnanlage noch zum Wohnort der Erwerber hatte.

Der XI. Zivilsenat bestätigt in der Entscheidung auch die ständige langjährige Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs zu Realkrediten und stellt fest, dass Kreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als ein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft anzusehen sind.

2. Haustürwiderrufs-Richtlinie und Rückabwicklung beim kreditfinanzierten Immobilienerwerb

In den beiden Verfahren "Schulte" und "Crailsheimer Volksbank" entschied der Europäische Gerichtshof am 25.10.2005, dass die Haustürwiderrufs-Richtlinie es nicht verbiete, einen Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu verpflichten, obwohl das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie diente und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wurde. Die Richtlinie verbiete es auch nicht, die Darlehensvaluta sofort rückzahlbar zu stellen und dass nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs nicht nur die Darlehensvaluta zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.

Der Europäische Gerichtshof führte weiter aus, dass es den Mitgliedsstaaten nach der Richtlinie obliegt, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften so zu gestalten, dass dem Verbraucher ein ausreichender Schutz gewährt wird, wenn keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt. Hierbei ist es Sache der nationalen Gerichte, die nationalen Regelungen so auszulegen, dass die Verbraucher in dem Sinne geschützt werden, dass das Kreditinstitut die Risiken der unterbliebenen Belehrung zu tragen habe, die z.B. daraus resultieren, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu hoch bewertet wurde.

Werner Gaus, LL.M., Frank Arretz, Sebastian Tietz, Frankfurt am Main

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Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht

1. Bauträger muss Auflassung trotz ausstehender Zahlungen erklären!

Der Bauträgerkunde verlangte vom Bauträger, die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Der Bauträger verweigerte dies, da der Kunde die – inzwischen verjährte – Rate für die Bezugsfertigkeit nicht bezahlt hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Bauträger mit Urteil vom 27.01.2005 verpflichtet, das Grundstück an den Erwerber zu übertragen, da ihm kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Auf die ausstehende Zahlung könne er sich nicht berufen, da die Forderung verjährt sei und dem Auflassungsanspruch des Kunden zu keinem Zeitpunkt unverjährt gegenüber gestanden habe. Denn der Anspruch auf Auflassung sei erst mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung entstanden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsanspruch des Bauträgers bereits verjährt gewesen sei. Das – in seiner Begründung fragwürdige – Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat weit reichende Konsequenzen: Es weist zum einen darauf hin, dass die einzelnen Ratenzahlungsansprüche des Bauträgers hinsichtlich der Verjährung gesondert zu beurteilen sind. Dementsprechend kann etwa die Rate für die Bezugsfertigkeit früher verjähren als die Rate für die Fertigstellung. Zum anderen muss der Bauträger die Verjährung verstärkt im Auge haben. Denn ihm ist die Möglichkeit genommen, Zahlungen auf verjährte Forderungen zu "erzwingen", indem er die Auflassung hiervon abhängig macht.

2. Aufrechnung des Insolvenzgläubigers

Der Auftraggeber kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2005 in der Insolvenz des Auftragnehmers mit Schadenersatzansprüchen gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers auch dann aufrechnen, wenn der Werklohnanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird, der Schadenersatzanspruch hingegen erst danach. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Fassadenbauer schlussgerechnet. Anschließend fiel er in Insolvenz. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigten sich Mängel an der Fassade, deren Beseitigung der Insolvenzverwalter verweigerte. Der Auftraggeber hat die Mängel durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen und mit den hierbei angefallenen Kosten gegen die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Werklohnforderung aufgerechnet. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Zwar sei das Recht zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren eingeschränkt. Jedoch gelte dies nicht, wenn der Insolvenzverwalter Werklohnansprüche für eine mangelhafte Leistung geltend mache und der Auftraggeber mit dem nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadenersatzanspruch aufrechne.

3. Abtretung von (gesicherten) Forderungen ist nicht als Sicherheit im Sinne von § 648 a BGB geeignet

Der Auftragnehmer forderte vom Auftraggeber nach Abnahme der Leistung eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB für den ausstehenden Werklohn, da der Auftraggeber den Werklohn wegen angeblicher Mängel zurückhielt. Der Auftraggeber trat seinen eigenen, durch eine Bankbürgschaft gesicherten Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.09.2005 als nicht ausreichend angesehen und klargestellt, dass ausschließlich die in den §§ 232 ff., § 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheiten geeignet sind, dem Auftragnehmer eine ausreichende Sicherheit zu gewähren.

Dr. Wolfgang Bongen, Dr. Rainer Laux, Ulrich Gentner, Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart

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Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Höhe der Verlustausgleichsverpflichtung aus einem Unternehmensvertrag

Zwischen einer GmbH & Co. KG als Organträgerin und einer GmbH als Organgesellschaft bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der zum 31.12.1995 beendet wurde. Die festgestellte Handelsbilanz der beherrschten GmbH zum 31.12.1995 wies einen Jahresüberschuss von ca. 1,1 Mio. DM aus, enthielt jedoch im Hinblick auf einen Beteiligungsansatz eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks. 1997 geriet die GmbH in Insolvenz. Im Rahmen von zwei Nachtragsprüfungen ergab sich bei der GmbH zum 31.12.1995 auf Grund der Korrektur eines Beteiligungsansatzes und einer Verpflichtung zum Ausgleich von Altlasten ein Fehlbetrag von knapp 32 Mio. DM. Mit Urteil vom 14.02.2005 bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1999, wonach die Höhe des von dem herrschenden Unternehmen geschuldeten Verlustausgleichs nach § 302 AktG nicht durch den festgestellten Jahresabschluss bestimmt wird, sondern durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag. Die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses ist damit keine Anspruchsvoraussetzung der Verlustausgleichsverpflichtung aus einem Unternehmensvertrag. Diese Rechtsprechung führt für die herrschende Gesellschaft zu einem erheblichen Nachforderungsrisiko, weil spätere Bilanzkorrekturen bei der beherrschten Gesellschaft die Verlustausgleichsverpflichtung gegebenenfalls nachträglich erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn Bilanzierungsfehler bei der Bilanzerstellung nicht erkennbar waren. Weiter ist der Anspruch auf Verlustausgleich gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Vor diesem Hintergrund wird bei unerkannten Bilanzierungsfehlern der Verjährung des Verlustausgleichsanspruchs erhöhte praktische Bedeutung zukommen. Für die Verjährung des Anspruchs gilt die dreijährige Regelverjährung, nachdem Sonderregeln nicht bestehen.

2. Keine stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrags einer OHG/KG durch jahrelange Übung

Haben die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Gesellschaftsvertrag bestimmte Regelungen getroffen, sind dann jedoch jahrelang ohne ausdrückliche Beschlussfassung hiervon abgewichen, so kann allein deswegen noch keine stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrags angenommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.04.2005 für den Fall von gesellschaftsvertraglich geregelten Entnahmebeschränkungen bei einer Offenen Handelsgesellschaft entschieden. Zwar sei eine stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrags durch langjährige Übung einer bestimmten Gesellschafterpraxis nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es müsse hierfür jedoch unbedingt erkennbar sein, dass sich die Gesellschafter auf eine dauerhaft gültige, die entsprechenden Regelungen grundlegend umgestaltende Vertragsänderung geeinigt hätten. Hieran habe es im entschiedenen Fall gefehlt. Festzuhalten dürfte damit sein, dass die gestellten Anforderungen an eine stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft sehr hoch sind und in der Praxis nur in den seltensten Fällen vorliegen dürften.

3. Haftung des faktischen Geschäftsführers für Versäumung der Insolvenzantragspflicht

Gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG sind Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife von der Gesellschaft geleistet werden. Gleiches gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch für faktische Geschäftsführer, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.07.2005 noch einmal deutlich gemacht hat. Auch faktische Geschäftsführer sind also zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet und haben gegebenenfalls Ersatz für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen zu leisten. In seiner Entscheidung ist der Bundesgerichtshof ausführlich auf die Frage eingegangen, wann jemand als faktischer Geschäftsführer einer GmbH anzusehen ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist faktischer Geschäftsführer, wer die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig präge, maßgeblich in die Hand nehme. Im entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof dabei dem Umstand der alleinigen Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto der Gesellschaft besondere Bedeutung beigemessen.

4. Hinauskündigungsverbot gegenüber einem Gesellschafter/Geschäftsführer ("Managermodell") bzw. gegenüber einem leitenden Mitarbeiter ("Mitarbeitermodell")

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.09.2005 über die Zulässigkeit von so genannten Manager- und Mitarbeitermodellen in der GmbH entschieden. Bei diesen Konzepten werden den Geschäftsführern und/oder verdienten Mitarbeitern Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft übertragen, und zwar entweder unentgeltlich oder gegen einen günstigen, meist an dem Nominalwert des Anteils orientierten Preis. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Gesellschaftsanteil zurück übertragen werden muss, wenn der Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet, wobei die Rückübertragung in der Regel entweder unentgeltlich oder zu dem für den Erwerb gezahlten Preis ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertsteigerungen zu erfolgen hat. Auf diese Weise werden die Manager bzw. Mitarbeiter in den Status von Mitgesellschaftern gehoben, die Manager können sich geschäftsführende Gesellschafter nennen und über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden diese Minderheitsgesellschafter an dem von ihnen miterzielten wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt.

In den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen ging es zum Einen um ein bekanntes Elektro- und Unterhaltungselektronik-Handelsunternehmen, das seine mehreren hundert Filialen in der Rechtsform der GmbH organisiert hat und den Vor-Ort-Geschäftsführer der jeweiligen GmbH an dieser als Gesellschafter mit einem Anteil von 10 % beteiligt, zum Anderen um ein mittelständisches Unternehmen, in dem der Gründungs- und Mehrheitsgesellschafter verdiente Mitarbeiter durch eine Gesellschaftsbeteiligung ausgezeichnet hat. In beiden Fällen entstand Streit darüber, ob der betreffende Gesellschaftsanteil zurück übertragen werden musste, nachdem der Geschäftsführer abberufen und entlassen worden bzw. der verdiente Mitarbeiter aus dem Betrieb ausgeschieden war. Sowohl der ehemalige Geschäftsführer wie auch der ausgeschiedene Mitarbeiter beriefen sich auf die ursprünglich für das Personengesellschaftsrecht entwickelte, später auch in das GmbH-Recht übertragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine so genannte Hinauskündigungsklausel unwirksam ist.

Als Hinauskündigungsklausel wird eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bezeichnet, wonach ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern das Recht haben soll, andere Gesellschafter ohne Angabe von Gründen auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hatte solche Bestimmungen in verschiedenen Entscheidungen als gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßend für unwirksam erklärt und dies damit begründet, jedes Mitglied einer Personengesellschaft oder einer GmbH müsse seine Rechte und Pflichten unabhängig von dem Wohlwollen der Mehrheit selbstverantwortlich ausüben können und dürfe nicht unter dem "Damoklesschwert" des jederzeitigen Ausschlusses stehen.

In den beiden jetzt entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung wie schon mit den Urteilen vom 08.03.2004 bzw. vom 14.03.2005 bestätigt, aber hiervon wie bisher eine Ausnahme gemacht, wenn sachliche Gründe für eine derartige Hinauskündigungsmöglichkeit vorliegen. Bei den Manager- und Mitarbeitermodellen hat der Bundesgerichtshof einen solchen sachlichen Grund angenommen und dies damit begründet, dass die Geschäftsführer und Mitarbeiter ihre Gesellschaftsbeteiligungen quasi nur treuhänderisch hielten und dass sie kein berechtigtes und schützenswertes Interesse hätten, auch nach ihrem Ausscheiden noch an der Gesellschaft beteiligt zu sein. Dementsprechend sei die Einräumung von solchen Beteiligungen überhaupt nur möglich, wenn die Gesellschaftsanteile am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurück gegeben werden müssen und wenn der Ausscheidende dann nicht einen Kaufpreis erhalte, der die weitere Durchführung des Modells in Frage stelle. Eine derartige weitgehend risikolose Beteiligung von Managern bzw. Mitarbeitern bei Erwartung erheblicher Beteiligung am Erfolg des Unternehmens durch Gewinnausschüttungen rechtfertige eine solche für alle Beteiligten vorteilhafte Gestaltung, die von der Dispositionsfreiheit des Gesetzes noch getragen werde.

Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Detlef Koch, Stuttgart

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Internationales Recht

1. Vollstreckbarerklärung eines belgischen Versäumnisurteils in Deutschland

Unter Berufung auf Artikel 34 Nr. 2 EuGVVO lehnte das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Entscheidung vom 10.05.2005 die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils ab. In dem belgischen Verfahren wurde der Beklagten die "Vorladung" als das das Verfahren einleitende Schriftstück nicht zugestellt. Das um die Zustellung ersuchte Amtsgericht hatte das Schriftstück an die Übermittlungsstelle mit dem Vermerk zurückgesandt, Firma und Sitz der Beklagten müssten noch ermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das belgische Gericht bereits ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Dieses in Belgien ergangene Versäumnisurteil wurde sodann in Deutschland öffentlich zugestellt, ohne dass der Beklagten vorzuwerfen gewesen wäre, dass sie die Zustellung der Vorladung vereitelt hätte.

Erst durch die Zustellung erlangte die Beklagte Kenntnis von dem Versäumnisurteil. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung eines Einspruchs nach dem belgischen Rechtspflegegesetz bereits abgelaufen. Demnach konnte sich die Beklagte gegen die Klage nicht verteidigen und hatte auch keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung des ausländischen Gerichts einen Rechtsbehelf einzulegen. Deshalb hat das Oberlandesgericht Zweibrücken eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil in Deutschland nicht zugelassen.

2. Rüge der internationalen Unzuständigkeit durch Rüge der örtlichen Unzuständigkeit

Mit Urteil vom 01.06.2005 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten ist. Ob dies anzunehmen ist, sei durch Auslegung der Rüge unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.

Werner Gaus, LL.M., Sebastian Tietz, Frankfurt am Main

Lebensmittelrecht

Am 30.11.2005 läuft die Übergangsfrist der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ab. Spätestens ab 01.12.2005 sind deshalb die Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung zu beachten. Mandanten aus der entsprechenden Branche informieren wir über die neuen Bestimmungen ausführlich in einer gesonderten Mandanten-Information, die auch im Internet unter www.brp.de einsehbar sein wird.

Thomas Janssen, Dr. Mark Wiume, Stuttgart

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Markenrecht

1. Gebühren für Gemeinschaftsmarken

Das für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken (EU-Marken) zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien hat die Gebühren gesenkt. Die Anmeldegebühr für eine Gemeinschaftsmarke beträgt seit 01.11.2005 900,00 € (bislang 975,00 €), die Eintragungsgebühr beträgt 850,00 € (bislang 1.100,00 €); die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke beträgt ab 1.500,00 € (bislang ab 2.500,00 €).

2. Haftung eines Account-Inhabers für Markenverletzungen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haftet der Inhaber eines eBay-Accounts, der Dritten seinen Account zum Angebot von Waren zur Verfügung stellt, für von diesen begangene Markenverletzungen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass derjenige, der einem anderen Zugangsdaten zur Benutzung eines eBay-Accounts zur Verfügung stellt, zu prüfen und sich darum zu kümmern habe, welche Waren von diesem Dritten über den Account angeboten werden. Wer diese Prüfung unterlässt, haftet, wenn der Dritte z.B. Plagiate von Markenprodukten anbietet.

Thomas Janssen, Dr. Mark Wiume, Katrin Rudolph, Stuttgart

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Medizinrecht

1. Teilanfechtung eines Honorarbescheides

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.02.2005 bestätigt, dass eine Klage zur Erlangung eines höheren vertragsärztlichen Honorars auch auf Teilregelungen eines Honorarbescheides beschränkt werden kann. Sei eine solche Beschränkung beabsichtigt, müsse dies allerdings entweder im Widerspruch, im Klageantrag oder in der Klagebegründung deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Im Zweifel sei von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers auszugehen, also davon, dass das Klagebegehren auf höchstmögliche Leistungsgewährung gerichtet sei und Beschränkungen nur angenommen werden könnten, wenn diese klar zum Ausdruck kommen würden.

2. Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

Mit Urteil vom 12.05.2005 hat das Bundessozialgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Krankenhausbehandlung nicht erst dann im Sinne von § 39 Sozialgesetzbuch V notwendig ist, wenn sie aus rückblickender Betrachtung zur Behandlung der vorliegenden Erkrankungen unverzichtbar war. Die Krankenkassen könnten sich nicht darauf beschränken, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Bezahlung zu verweigern. Notwendig sei eine Krankenhausbehandlung vielmehr stets dann, wenn sie aus vorausschauender Sicht des Krankenhausarztes unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände vertretbar sei, dies nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stehe oder individuelle Standards verletze.

Bei mehreren Behandlungsalternativen stehe dem Krankenhausarzt ein therapeutischer Spielraum zu, sofern nicht eine bestimmte Behandlungsmethode unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eindeutig den Vorrang verdiene. Im Zweifel bleibe die Entscheidung des behandelnden Krankenhausarztes maßgeblich, weil er die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung für sein Handeln trage. Im Übrigen sei die Hauptleistung des Krankenhauses bestimmend für die Abrechnung des Behandlungsfalles. Sie ändere sich nicht dadurch, dass im Laufe der Behandlung zunächst im Hintergrund stehende Erkrankungen mit zunehmender Verweildauer und Abklingen der Folgen in den Vordergrund träten.

3. Arzneimittelbestell- und Abholservice in Drogeriemärkten unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich in einem im einstweiligen Rechsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 19.08.2005 mit dem Begriff des "Versandhandels" von Arzneimitteln befasst. Das Gericht hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit den Änderungen des Arzneimittelgesetzes keinesfalls den Verkehr mit Arzneimitteln insgesamt habe liberalisieren oder aber neue Vertriebskonzepte außerhalb der Apotheken habe zulassen wollen. Vielmehr habe er den Versuch unternommen, selbst den grenzüberschreitenden Versandhandel weitgehenden und strengen Regelungen zu unterwerfen. Versandhandel bedeute deshalb die Lieferung an eine vom Besteller angegebene Anschrift. Die Ausgabe von Arzneimitteln in besonderen Abholstellen (hier: Drogeriemärkten) gehöre nicht zu den charakteristischen Merkmalen des Versandhandels und sei unzulässig. Das Gericht hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob diese Frage unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Prämissen möglicherweise anders zu beantworten sei. Dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ralf Kremer, Mirja Trautmann, Stuttgart

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Vergaberecht

1. Diskriminierung durch geforderte Ortsnähe

Die spanische Sozialversicherungsanstalt schrieb Leistungen der häuslichen Atemtherapie und anderer Techniken der Ventilationsunterstützung für zwei Provinzen europaweit aus. Zulassungsvoraussetzung für die Angebotsabgabe sollte der Betrieb einer Sauerstoffproduktionsanlage in einer Entfernung von maximal 1000 km sein. Bei der Wertung der Angebote, der eine Punkte-Matrix zu Grunde gelegt werden sollte, konnten die Bieter zusätzliche Punkte erhalten, wenn sie bereits in der Vergangenheit regelmäßig zugängliche Geschäftsräume innerhalb der Provinzen betrieben hatten. Mit Urteil vom 27.10.2005 hat der Europäische Gerichtshof die Ausschreibungsbedingungen für europarechtswidrig erklärt, da sowohl die Zulassungsvoraussetzung als auch die Punktevergabe zu einer Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs führen würden. Denn nicht in Spanien ansässige Unternehmen würden durch die Vergabebedingungen behindert, da die Bewerbung um die Leistung für solche Unternehmen wegen vor Zuschlagserteilung erforderlicher Investitionen unattraktiver wäre. Solche Diskriminierungen könnten nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wobei stets zu prüfen sei, ob diese Interessen nicht auch durch vertragliche Regelungen gesichert werden können, z.B. betreffend die Erreichbarkeit oder Reaktionszeit eines technischen Wartungsdienstes. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs macht deutlich, dass eine Bevorzugung nationaler Unternehmen im Rahmen einer Ausschreibung kaum zu rechtfertigen ist. Gleiches gilt selbstverständlich auf nationaler Ebene für eine Bevorzugung lokaler Anbieter gegenüber überregional tätigen Unternehmen.

2. Wer muss Mischkalkulation beweisen?

Mit Beschluss vom 18.05.2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen seien, in denen der Bieter die Kosten einzelner Leistungspositionen auf die Einheitspreise anderer Leistungspositionen umlegt (so genannte Mischkalkulation). Im Nachgang zu dieser Entscheidung ist es vielfach zu Auseinandersetzungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bietern darüber gekommen, ob eine Mischkalkulation vorliegt. Gemäß dem Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 25.11.2004 muss der Bieter nachweisen, dass seinem Angebot keine Mischkalkulation zu Grunde liegt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 22.09.2005 entschieden, dass die Nachweispflicht für das Vorliegen einer Mischkalkulation bei der Vergabestelle liege. Die Vergabestelle habe im Übrigen nicht die "Ordnungsgemäßheit" einer Kalkulation zu prüfen, sondern nur festzustellen, ob Einheitspreis und Kalkulation bzw. die Summe der Einheitspreise und der Endbetrag der Preisermittlung übereinstimmen oder nicht.

Dr. Lars Knickenberg, Stuttgart

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Versicherungsrecht

Rückkaufswert bei Lebensversicherungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit drei Urteilen vom 12.10.2005 vorläufig eine Auseinandersetzung zwischen Lebensversicherern und Versicherungsnehmern beendet, die er durch zwei Urteile vom 09.05.2001 ausgelöst hatte (vgl. Newsletter 2/2001). In diesen beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klauseln in Kapital bildenden Lebensversicherungsverträgen, die die Verrechnung der Abschlusskosten des Versicherers (vor allem Provisionen des Versicherungsvermittlers) mit dem "Versicherungsguthaben" regeln, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. Die beanstandeten Klauseln führten dazu, dass bei einer Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages innerhalb der ersten Jahre nach dem Abschluss kein Rückkaufswert ausbezahlt wurde, so dass die einbezahlten Prämien für den Versicherungsnehmer verloren waren. Die Versicherer hatten nach den Urteilen vom 09.05.2001 die unwirksamen Klauseln in den bestehenden Versicherungsverträgen einseitig im Wege des "Treuhänderverfahrens" gemäß § 172 Versicherungs-vertragsgesetz (VVG) durch neue Bestimmungen ersetzt, die zwar deutlicher vor den negativen Folgen einer frühzeitigen Kündigung warnten, jedoch an der Verrechnung der Abschlusskosten mit dem "Versicherungsguthaben" unverändert festhielten. Die Instanzgerichte hatten diese Vorgehensweise überwiegend gebilligt (vgl. Newsletter 1/2003). In seinen Urteilen vom 12.10.2005 hat der Bundesgerichtshof jedoch nun überraschend entschieden, dass die Versicherungsnehmer auch bei sehr frühzeitiger Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages einen Rückkaufswert mindestens in Höhe der Hälfte des "Versicherungsguthabens" ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten erhalten müssen. Dies entspricht etwas weniger als der Hälfte der einbezahlten Versicherungsprämien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zunächst nur Lebensversicherungsverträge, die im Zeitraum zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden.

Tobias Scholl, Dr. Volker Nill, Stuttgart

Stand: 09.11.2005

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BRP Renaud und Partner, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Wirtschaftskanzlei in Stuttgart und Frankfurt - Wirtschaftskanzlei