Mangelfolgeschäden sind kein Abnahmehindernis

Weisen erbrachte Leistungen Mängel auf, stehen diese einer Abnahme grundsätzlich entgegen. Das gilt lediglich nicht für unwesentliche Mängel, bei denen es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen. Für Mängelfolgeschäden hat das OLG Oldenburg (1 O 250/19) entschieden, dass diese einer Abnahme ungeachtet ihrer Wesentlichkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen.

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Verjährungshemmung muss aktiv betrieben werden!

Grundsätzlich ist die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens geeignet, die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen. Der Bauherr kann sich aber nicht auf eine Hemmung berufen, wenn das selbständige Beweisverfahren von der Gegenseite eingeleitet wurde, da er es dann nicht selbst aktiv betrieben hat.

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Sekundärhaftung greift nicht bei rechtzeitiger Aufklärung

Der Architekt kann unter bestimmten Umständen trotz Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Werks in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Bauherrn nicht unverzüglich und umfassend über Ursachen der sichtbar gewordenen Baumängel aufgeklärt hat. Dies ergibt sich aus der Sachwalterstellung des Architekten, die im Übrigen auch für den Objektplaner Ingenieurbauwerke gilt.

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Was bedeutet „vergleichbare Referenzprojekte“?

Der Begriff „vergleichbare Referenzprojekte“ taucht häufig in Vergabeverfahren auf. Das OLG Düsseldorf hat unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung unterstrichen, dass der Begriff unbestimmt ist und deshalb anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und vom Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist (Verg 25/21).

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Anforderungen für die Durchsetzung einer Bauhandwerkersicherheit

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Auftragnehmer auch für Nachtragsleistungen Sicherheit verlangen kann (VII ZR 154/21). Hierfür muss der die Sicherheit begehrende Unternehmer eine entsprechende Anordnung bzw. Beauftragung der dem Nachtrag zugrunde liegenden Leistungsänderung- oder erweiterung nachweisen.

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Kündigung vor Abschluss der Zielfindung: Nur Vergütung für erbrachte Leistungen

Dem Besteller steht ein Sonderkündigungsrecht des Planervertrags nach Abschluss der Zielfindungsphase zu, wenn sich die Parteien nicht schon zuvor auf die wesentlichen Vertragsziele geeinigt haben. Die Entscheidung über die weitere Durchführung des Vertrags trifft also der Besteller, sobald ihm die Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung vorliegt. Weiterlesen