Zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 hat Google jetzt auf seinen Internetseiten ein Formular zur Verfügung gestellt, mit dem die Entfernung von Suchergebnissen beantragt werden kann. Darin muss das Löschungsverlangen für jeden Link begründet werden. Außerdem muss der Antragsteller eine eingescannte Ausweiskopie zur Authentifizierung hochladen. Google prüft dann den Antrag, ob entsprechend dem Urteil des EuGH ein Löschungsanspruch gegeben ist. Das Formular ist unter der folgenden Adresse erreichbar: https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de
Monat: Oktober 2014
Einsatz von Kameras im Auto untersagt
Dashboard- oder Dash-Cams in Autos werden immer beliebter. Die Kameras werden auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht und filmen das Geschehen vor dem Fahrzeug, zum Teil auch gleichzeitig das Geschehen im Fahrzeug. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagte einem Autofahrer nun aber den laufenden Mitschnitt seiner Fahrten per Dash-Cam, da diese andere Verkehrsteilnehmer anlasslos mit aufnehmen würde und deren Persönlichkeitsrecht berührte. Der von der Verfügung betroffene Autofahrer wehrt sich mit einer Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht der durchaus schlüssigen Argumentation des Datenschutzaufsichtsamts folgt. Bis zu einer abschließenden obergerichtlichen Entscheidung ist der Einsatz von Dash-Cams rechtlich sehr kritisch.
Einsatz von Google-Analytics – Post vom Landesbeauftragten für Datenschutz
Jörg Klingbeil, der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg, ließ mit einer Spezialsoftware den Einsatz von Google Analytics auf Webseiten überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass über 1.500 Homepages Google Analytics nicht datenschutzrechtskonform einsetzen. Die Seitenbetreiber werden vom Landesbeauftragten für Datenschutz angeschrieben.
Erhalten Sie ein Schreiben von Herrn Klingbeil, sollten Sie es unbedingt ernst nehmen – das Bundesdatenschutzgesetz gibt die Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht erhebliche Bußgelder zu verhängen.
Bei Fragen zur Umsetzung der in den Schreiben enthaltenen Verbesserungsvorschläge unterstützen wir Sie sehr gerne.
Durch Streaming kann keine Urheberrechtsverletzung begangen werden
Die Abmahnungen in Sachen redtube hatten Anfang des Jahres (nicht nur aufgrund des pikanten Inhalts) für einige Aufregung gesorgt. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 5. Juni 2014 – C-360/13 klargestellt: Wer sich im Internet Videos anschaut, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn das Video selbst ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht wurde. Dies setzt aber voraus, dass die Inhalte lediglich angesehen und weder ausgedruckt noch sonst (aktiv) abgespeichert werden (worunter eine vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher des Computers nicht fällt).
Kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten bei anonymen Bewertungen
Mit Urteil vom 01.07.2014 entschied der BGH, dass es keinen Anspruch auf die Herausgabe von Nutzerdaten bei der Veröffentlichung von anonymen Kommentaren auf Bewertungsportalen gibt. Das einschlägige Gesetz, § 14 Abs. 2 TMG, sieht eine Herausgabe nur im Falle von Urheberrechtsverletzungen sowie bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten vor. Die Kläger hatten sich auf das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten gestützt, welches laut BGH für einen Herausgabeanspruch aber nicht ausreiche.
Beinhaltet eine anonyme Bewertung zwar falsche Tatsachen, stellt aber (noch) keine strafrechtlich relevante Tat dar (wie etwa eine Beleidigung oder Verleumdung), kann die Herausgabe der Nutzerdaten nicht gefordert werden. Dem Betroffenen verbleibt lediglich der Berichtigungs- bzw. Löschungsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber. Liegt eine Straftat vor, zum Beispiel eine Verleumdung, kann der Betroffene den Namen des Täters nur erfahren, wenn er Strafanzeige erhebt und dann Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt.
Hotelbetreiber haftet nicht für Urheberrechtsverstöße seiner Gäste
Mit Urteil vom 10. Juni 2014 entschied das AG Hamburg, dass ein Hotel nicht für über das WLAN des Hotels begangene Verstöße gegen das Urheberrecht hafte. Das Bereitstellen eines WLAN-Zugangs sei nur als Access Providing anzusehen und dem Hotelbetreiber seien über eine eventuelle Belehrungspflicht hinaus keine weiteren Verhaltenspflichten zumutbar.
Auch wenn es sich bei dem Urteil lediglich um das Urteil eines Gerichts erster Instanz handelt, ist es gleichwohl bemerkenswert, denn in solchen Fällen wurde bislang häufig eine Störerhaftung angenommen, die dazu führte, dass Hotelbetreiber bei Abmahnung zumindest die Anwaltskosten zu ersetzen hatten.
Werbeanzeigen für Produkte auf Google müssen Versandkosten ausweisen
Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 13.06.2014 (315 O 150/14), dass die derzeitige Ausgestaltung von Anzeigen mittels Google Shopping abmahnbar ist, da zwar der Produktpreis, nicht aber die Versandkosten erkennbar seien. Hieran ändere auch nichts, dass bei einem sogenannten Mouse-Over die Versandkosten sichtbar würden.
Um Abmahnungen vorzubeugen sollte daher mit der Verwendung von Google-Shopping Anzeigen zugewartet werden, bis es möglich ist, die Versandkosten direkt mitanzugeben.
Zunahme von Abmahnungen für Datenschutzverstöße beim Einsatz von Analysetools
Datenschutzverstöße können – wie etwa das Fehlen von Impressumsangaben – wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. In letzter Zeit nehmen Abmahnungen für Verstöße gegen Hinweispflichten beim Einsatz von Analysetools wie Google Analytics deutlich zu. Ausgangspunkt dürfte das Urteil des LG Frankfurt vom 27.02.2014 (3-10 O 86/12) sein, in dem entschieden wurde, dass auch ein Einsatz von „datenschutzfreundlichen“ Analysetools wie Piwik einen Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht des Nutzers im Datenschutzhinweis erfordere, da sonst ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliege.
Mangelrügen bei Softwareverträgen
Es ist für den Auftraggeber, der eine Software entwickeln lässt, häufig nicht einfach, Fehler der Software eindeutig zu beschreiben. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zugunsten der Auftraggeber die Anforderungen an eine Mängelrüge herabgesetzt. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 entschied der Bundesgerichtshof (VII ZR 276/13), dass es genüge, wenn der Auftraggeber von Software Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den möglichen Ursachen müsse er nichts vortragen. Ausreichend sei beispielsweise die Angabe, dass die Schnittstellen eines Warenwirtschaftssystems zu Online-Shop-Portalen nicht funktionierten. Für Softwarehersteller bedeutet dies im Umkehrschluss, dass auch unpräzise Mängelrügen überprüft werden sollten.
Pflichtangaben für Staubsauger seit 1. September
Aufgrund einer in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnung sind seit dem 1. September Werbematerialien für Staubsauger mit einer Energiekennzeichnung auszustatten und es ist jeder Staubsauger mit einem entsprechenden gedruckten Etikett zu versehen („Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern“).