Soweit im Impressum Rufnummern angegeben werden, die im Vergleich zu den üblichen Telefonkosten zu Mehrkosten führen, sind diese Mehrkosten auf jeden Fall zu benennen. Führen diese Mehrkosten jedoch dazu, dass ein Verbraucher abgehalten werden könnte, Kontakt aufzunehmen, ist die Verwendung der Mehrwertdienste-Rufnummer per se unzulässig, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil v. 02.10.2014 (6 U 219/13).
Praxistipp: Da das Impressum immer wieder Ziel von Abmahnungen durch Wettbewerber ist, sollte bei der Gestaltung besonders dann vorsichtig vorgegangen werden, wenn vom Standard abgewichen wird.