Mehrwertdienste-Rufnummern im Impressum problematisch

Soweit im Impressum Rufnummern angegeben werden, die im Vergleich zu den üblichen Telefonkosten zu Mehrkosten führen, sind diese Mehrkosten auf jeden Fall zu benennen. Führen diese Mehrkosten jedoch dazu, dass ein Verbraucher abgehalten werden könnte, Kontakt aufzunehmen, ist die Verwendung der Mehrwertdienste-Rufnummer per se unzulässig, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil v. 02.10.2014 (6 U 219/13).

Praxistipp: Da das Impressum immer wieder Ziel von Abmahnungen durch Wettbewerber ist, sollte bei der Gestaltung besonders dann vorsichtig vorgegangen werden, wenn vom Standard abgewichen wird.

Dr. Thomas Weimann, Daniel Nagel

Überwachung von Gebäudeeingängen mittels Videokamera

Will sich ein Unternehmen durch die Anbringung von Videokameras vor Vandalismus oder schlimmeren Straftaten schützen, ist das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Das OVG Niedersachsen hat mit Urteil vom 29.9.2014 (11 LC 114 /13) Unternehmen den Rücken gestärkt: „Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini Dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung (bis zu 10 Tagen) der Aufnahmen im sogenannten Black Box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – hier zur Verhinderung von Straftaten – nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein“.

Praxistipp: Der Einzelfall ist auch hier entscheidend. Es sind die Belange des Unternehmens gegen die datenschutzrechtlichen Belange gefilmter Personen abzuwägen. Schließlich sind auch formale Anforderungen des BDSG zu erfüllen, insbesondere Hinweispflichten.

Dr. Thomas Weimann, Daniel Nagel

Dürfen dynamische IP-Adressen über den Nutzungsvorgang hinaus gespeichert werden?

Allseits bekannt ist, dass dynamische IP-Adressen von Providern wie der Deutschen Telekom einem Anschluss zugeordnet und damit der Besuch von Internetseiten dokumentiert werden kann. Ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist, wird – auch vor IPv6 – seit langem diskutiert. Eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Verhinderung der Speicherung wird nun eine endgültige gerichtliche Klärung bringen. Der BGH hat diese Frage – nachdem er in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung Internetserviceprovidern eine Speicherung von dynamischen IP-Adressen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen noch erlaubt hatte (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014, III ZR 391/13) – am 28.10.2014 dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt (VI ZR 135/13), der bereits beiläufig in einer anderen Entscheidung IP-Adressen ganz allgemein als personenbezogene Daten qualifiziert hatte.

Praxistipp: Sollte der EuGH dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten qualifizieren, dürfen die Betreiber von Internetseiten keine vollständigen IP-Adressen mehr speichern und insbesondere nicht mit Analysetools auswerten.

Dr. Thomas Weimann, Daniel Nagel