Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8

Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme stellt in der Regel keine besondere und deshalb gesondert zur vergütende Leistung des Architekten dar.

Dies hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 19.11.2014 (Az. 12 U 58/14) entschieden. Das Gericht stellt darin fest, dass die Überwachung der Beseitigung von Baumängeln gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a. F. zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehört. § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI a. F. unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen der Mängelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer und der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme. Eine besondere Vergütung kann nach den Ausführungen des Gerichts nur dann verlangt werden, wenn mit der Ersatzvornahme bereits erbrachte Leistungen erneut vorzunehmen sind oder die Leistungen des Architekten über die „normale“ Überwachung einer Mängelbeseitigung hinausgehen.

Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu

Novellierte Landesbauordnung tritt in Baden-Württemberg in Kraft! Nutzung regenerativer Energien

In Nr. 3 Buchst. c) des Anhangs der LBO wird eine Regelung für Solaranlagen „auf oder an Gebäuden“ eingeführt. Deren Errichtung ist zukünftig verfahrensfrei möglich, auch für den Fall, dass damit eine Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes oder der Nutzung verbunden ist. Das war in der Vergangenheit nicht so, insbesondere musste für eine Solaranlage, welche auf einer angemieteten Dachfläche errichtet wird, ein Verfahren durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich nämlich um eine gewerbliche Nutzung und damit eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes.

Eine weitere Erleichterung bei der Nutzung erneuerbarer Energien ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Dort wird dem Vorhabenträger ein Rechtsanspruch auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 4 bis 37 LBO bei der Verwirklichung von Vorhaben
zur Nutzung der erneuerbaren Energien eingeräumt. Soweit dies mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, kann verlangt werden, dass bei der Zulassung des Vorhabens etwa von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen oder den Brandschutzanforderungen abgewichen wird.

Die Kommunen haben die Möglichkeit, durch örtliche Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu stellen. Das galt bislang uneingeschränkt auch im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die aus baugestalterischen Gründen beschränkt oder ausgeschlossen werden konnten. Das wird zukünftig bei Neubauten nicht mehr möglich sein. Weiterhin zulässig sind demgegenüber Gestaltungsanforderungen zur Erhaltung schützenswerter Bauteile zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile sowie der Ausschluss gestalterisch besonders problematischer Anlagen wie aufgeständerter Solarmodule.

Dr. Nadine Holzapfel 

Novellierte Landesbauordnung tritt in Baden-Württemberg in Kraft! Begrünung baulicher Anlagen

In § 9 Abs. 1 LBO findet sich ein gesetzliches Grünflächengebot, welches bestimmt, dass die nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken Grünflächen sind, soweit sie nicht anderweitig zulässig verwendet werden dürfen. Für den Fall, dass eine Begrünung oder Bepflanzung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, hat der Gesetzgeber nun eine im Vorfeld viel diskutierte Regelung geschaffen, welche zu einer Dach- oder Fassadenbegrünung verpflichtet. Zur Begründung wird angegeben, dass diese nicht nur das Mikroklima des Gebäudes positiv beeinflussen, sondern daneben einen Beitrag zur Verbesserung der gesamtklimatischen Bilanz leisten können. Die Pflicht besteht allerdings dann nicht, wenn und soweit die Beschaffenheit, Kon-struktion oder Gestaltung der baulichen Anlage dies nicht zulässt oder die Maßnahme wirt-schaftlich unzumutbar ist.

Dr. Nadine Holzapfel 

Novellierte Landesbauordnung tritt in Baden-Württemberg in Kraft! Barrierefreiheit und Abstellflächen

Ein wesentliches Ziel der Gesetzesnovelle ist, das Bauordnungsrecht sozialer zu gestalten. Wegen des demographischen Wandels gehört hierzu auch, der alternden Bevölkerung mehr barrierefreien Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Diesem Ziel dienen die Änderungen in § 35 Abs. 1 LBO, welcher nun verlangt, dass in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sind. Bislang galt diese Anforderung lediglich für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen. Damit die barrierefrei erreichbaren Wohnungen für alte Menschen und Menschen mit Behinderung nutzbar sind, wird zudem verlangt, dass dort die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche barrierefrei nutzbar und mit einem Rollstuhl zugänglich sind. Durch das Erfordernis der barrierefreien Nutzbarkeit soll ein Standard
vorgeschrieben werden, welcher der DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen“ entspricht.

Neuerungen gibt es auch bei der Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen, die anders als bislang nicht nur in Wohngebäuden, sondern auch in gemischt genutzten Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen müssen. Das betrifft zum einen möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen oder Rollatoren und sonstigen Gehhilfen sowie Flächen zum Wäschetrocknen. Außerdem wird die generelle Verpflichtung normiert, künftig für jede Wohnung einen Abstellraum zur Verfügung zu stellen.

Dr. Nadine Holzapfel 

Novellierte Landesbauordnung tritt in Baden-Württemberg in Kraft! Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mit Ausnahme einiger sprachlicher Klarstellungen ergeben sich aus § 37 Abs. 1 LBO keine Neuerungen für die Herstellung der erforderlichen Anzahl an KFZ-Stellplätzen. Neu ist aber
die Möglichkeit einer Umwandlung von notwendigen KFZ-Stellplätzen in Fahrrad-Stellplätze. Diese Möglichkeit wird allerdings nur bei sonstigen baulichen Anlagen eingeräumt, notwendige KFZ-Stellplätze für Wohnungen dürfen demgegenüber nicht durch Stellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Die Surrogation ist zulässig bis zu einem Viertel der notwendigen KFZ-Stellplätze. Dabei sind pro ersetzten KFZ-Stellplatz vier Fahrrad-Stellplätze zu errichten. Die so geschaffenen Stellplätze für Fahrräder sind aber nicht auf die notwendigen Stellplätze nach § 37 Abs. 2 LBO anzurechnen.

Lassen sich die notwendigen KFZ-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben herstellen, ist zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung die Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde zulässig. Neu vorgesehen ist die ausdrückliche Möglichkeit, den Geldbetrag für Parkeinrichtungen für Car-Sharing-Projekte einzusetzen.

Den Gemeinden war es schon bisher möglich, über örtliche Bauvorschriften die gesetzliche Stellplatzverpflichtung zu modifizieren. Allerdings ging das kommunale Satzungsrecht nur dahin, die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen auf bis zu zwei Stellplätze zu erhöhen. Nunmehr ist es einer Gemeinde zur Beschränkung des Individualverkehrs auch erlaubt, eine Satzung zu erlassen, welche weniger als die gesetzlich geforderte Anzahl von Stellplätzen festschreibt.

Dr. Nadine Holzapfel 

Steuerliche Gewinnrealisierung tritt bereits mit Fälligkeit der Abschlagszahlung ein

Mit einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof in München (BFH) in seinem Urteil vom 14.05.2014 (Az. VIII R 25/11) zur Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft alle Planungsbüros, die gesetzlich zur Bilanzierung verpflichtet sind oder die ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Ein Planungsbüro hatte geklagt, weil das zuständige Finanzamt die Bilanzierung der bereits in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen als „unfertige Leistungen“ nicht anerkannt hatte und stattdessen die Abschlagszahlungen als Gewinn festsetzte.

Abschlagszahlungen sind nach § 8 HOAI 2002 bzw. § 15 HOAI 2009/2013 bereits vor Teilabnahme oder vollständiger Herstellung des Werkes fällig. Erforderlich ist lediglich, dass der Auftragnehmer die der Abschlagsrechnung zugrundeliegenden Leistungen abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung vorgelegt hat. Damit ist nach Auffassung des BFH die Leistung verdient und der Abschlagszahlungsbetrag in der Bilanz gewinnerhöhend zu erfassen. Der Erhalt der Zahlung ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Praktikable Möglichkeiten, die Konsequenzen des BFH-Urteils abzumildern, bestehen kaum: Zwar ist Voraussetzung für die Bilanzierung der Abschlagsrechnung ihre Prüffähigkeit und eine abnahmefähige Teilleistung. Die Teilabnahmefähigkeit dürfte indessen zumindest für jede Leistungsphase anzunehmen sein und auch das Ausstellen von nicht prüffähigen Abschlagsrechnungen ist nicht zu empfehlen. Bleibt die Möglichkeit, die „Angemessenheit“ der Abstände zwischen den Abschlagsrechnungen i. S. d. HOAI bürointern auch unter dem Gesichtspunkt Bilanzierung stärker ins Auge zu fassen oder aber mit dem Auftraggeber einen Zahlungsplan gemäß § 15 HOAI 2009/2013 zu vereinbaren.

Die Folgen des Urteils sind noch nicht absehbar, jedoch ist zu erwarten, dass bei Betriebs- prüfungen auf die richtige Behandlung von Abschlagsrechnungen in den nächsten Jahren in besonderem Maße geachtet wird. Allen Ingenieurbüros ist zu empfehlen, den eigenen Steuerberater auf das BFH-Urteil anzusprechen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu erörtern.

Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu

Schadenersatz bei offenkundigem Kalkulationsirrtum

Mit seiner Entscheidung vom 11.11.2014 hat der BGH (Az. X ZR 32/14) einem Bieter Schadensersatz wegen Erteilung eines Zuschlags zugesprochen, welcher auf einem offen
11.11.2015 sichtlich von einem Kalkulationsirrtum beeinflussten Angebot des Bieters beruhte.

Im konkreten Fall konnte der Bieter als Straßenbauunternehmer erfolgreich gegen die Vergabestelle der Straßenbaubehörde mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen. Das Gericht begründete den Anspruch mit einem Verstoß der Vergabekammer gegen die Rücksichtnahme auf die Bieterinteressen des Unternehmers. Dieser hatte aufgrund eines Irrtums nur ca. 1/6 des üblichen Preises für das Aufbringen eines Asphaltbinders veranschlagt. Obwohl der Kalkulationsirrtum für die Vergabestelle offensichtlich war, erteilte sie den Zuschlag auf das Angebot des Bieters.

Dieser Praxis erteilte der BGH eine Absage. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Vergabestelle klar sein müssen, dass bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtung die zu erbringende Bauleistung in keinem Verhältnis zu einer äquivalenten Gegenleistung stand. Indem die Vergabekammer – sogar trotz Hinweises des Bieters auf den Kalkulationsirrtum – den Zuschlag erteilte, verletzte sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Bieters.

Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu

Beschwerde gegen Beschluss der Vergabekammer auf Akteneinsicht ist zulässig

Ein Beteiligter darf zulässigerweise den Beschluss einer Vergabekammer auf Gewährung von Akteneinsicht zugunsten eines anderen Beteiligten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifen. Das hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 12.12.2014 (Az. 11 Verg 8/14) bestätigt und sich damit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (VII Verg 40/7 und VII Verg 12/08) angeschlossen.

Die Vergabekammer hatte der unterlegenen Bieterin durch Beschluss Akteneinsicht in die nur teilweise geschwärzten Vergabeunterlagen der beauftragten Bieterin gewährt. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde wollte die beauftragte Bieterin die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer erwirken, da sie hierin einen Eingriff in ihr Geheimhaltungsinteresse gegenüber der Konkurrenz sah. Obwohl das Gericht die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet zurückwies, hat es die Beschwerde als Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen für zulässig erklärt, soweit durch den Vollzug des Beschlusses Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsachentscheidung nicht wieder gut zu machenden Weise beeinträchtigt werden können. So lag es hier, da die vorläufig gewährte Einsichtnahme durch die unterlegene Bieterin nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden können. Diese Fallkonstellation rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts eine Abweichung vom Prinzip, dass Zwischenentscheidungen der Vergabekammer grundsätzlich nicht selbständig angreifbar sind.

Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu

Das seit 16.08.2014 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) betrifft auch Planungsbüros

Nicht nur im Niedriglohnsektor, sondern auch in Planungsbüros ist das MiLoG wegen seiner Geltung für Praktikanten zu beachten. Hierunter fallen nach der gesetzlichen Definition Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich hierbei um eine Berufsausbildung handelt. Aus diesem Grund sollten sich auch Architekten und Ingenieure mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände kennen.

Das Gesetz gewährt jedem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Stundenlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Dieser Anspruch ist zwingend und ist somit zwischen Arbeitgeber und Arbeitgeber nicht frei verhandelbar. Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns, drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 500.000 €. Als weitere Sanktion kann gegen den Arbeitgeber ab einer verhängten Geldbuße von 2.500 € ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge „für eine angemessene Zeit“ erfolgen. Die Unterschreitung des Mindestlohns stellt daher kein bloßes Kavaliersdelikt dar, sondern ist für den Arbeitgeber mit der Gefahr erheblicher finanzieller Einbußen verknüpft.

Zu beachten ist auch, dass ein Unternehmer dem Arbeitnehmer eines von ihm beauftragten anderen Unternehmers für dessen Mindestlohn in Höhe des Nettobetrags entsprechend dem § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wie ein Bürge haftet. Damit hat der Gesetzgeber allen Umgehungsversuchen eine klare Absage erteilt.

Dennoch bestehen bei bestimmten Arbeitsverträgen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns, welche eine nicht unerhebliche Anzahl von Praktikumsverhältnissen umfassen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des MiLoG sind etwa Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, sowie Praktika zur Berufsorientierung und zur Einstiegsqualifizierung nach SGB III oder zur Berufsausbildungsvorbereitung nach den BBiG. Gleiches gilt für freiwillige, studienbegleitende Praktika unter drei Monaten.

Soweit Ingenieure die Praktikanten beschäftigen, sollten sie stets genau prüfen, ob sie Mindestlohn zahlen müssen oder nicht. Dies ist insbesondere angesichts der erheblichen staatlichen Sanktionsmöglichkeiten zu empfehlen. Auch sollten Planer die Einhaltung des MiLoG bei Untervergabe von Planungsleistungen an Subunternehmer beachten und angemessene Kontroll- und Kündigungsrechte vertraglich regeln.

Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu

Fehlt eine Abnahme, so muss der Architekt mit einer „unendlichen“ Gewährleistungsdauer rechnen

Ohne eine Abnahme kann eine Verjährungsfrist bei einem Vollarchitekturvertrag ausnahmsweise nur dann zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Vertrag nicht mehr zu erbringen sind. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber dem letzten Bauausführenden kann zwar diesen Umstand rechtfertigen, erfordert jedoch die Darlegung und den Beweis durch den Architekten, wann die letzte Gewährleistungsfrist abgelaufen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 – Az. 4 U 40/14).

Im konkreten Fall hatte der Architekt nach der Leistungsphase 8 keine Teilabnahme vereinbart. Eine ausdrückliche Abnahme nach Leistungsphase 9 fehlte. Auch eine konkludente Abnahme konnte nicht festgestellt werden. Da der Architekt nicht darlegte, wann die letzte Gewährleistungsfrist gegenüber den Bauausführenden abgelaufen ist, konnte er sich nicht auf die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers berufen.

Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu