Nicht nur im Niedriglohnsektor, sondern auch in Planungsbüros ist das MiLoG wegen seiner Geltung für Praktikanten zu beachten. Hierunter fallen nach der gesetzlichen Definition Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich hierbei um eine Berufsausbildung handelt. Aus diesem Grund sollten sich auch Architekten und Ingenieure mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände kennen.
Das Gesetz gewährt jedem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Stundenlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Dieser Anspruch ist zwingend und ist somit zwischen Arbeitgeber und Arbeitgeber nicht frei verhandelbar. Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns, drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 500.000 €. Als weitere Sanktion kann gegen den Arbeitgeber ab einer verhängten Geldbuße von 2.500 € ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge „für eine angemessene Zeit“ erfolgen. Die Unterschreitung des Mindestlohns stellt daher kein bloßes Kavaliersdelikt dar, sondern ist für den Arbeitgeber mit der Gefahr erheblicher finanzieller Einbußen verknüpft.
Zu beachten ist auch, dass ein Unternehmer dem Arbeitnehmer eines von ihm beauftragten anderen Unternehmers für dessen Mindestlohn in Höhe des Nettobetrags entsprechend dem § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wie ein Bürge haftet. Damit hat der Gesetzgeber allen Umgehungsversuchen eine klare Absage erteilt.
Dennoch bestehen bei bestimmten Arbeitsverträgen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns, welche eine nicht unerhebliche Anzahl von Praktikumsverhältnissen umfassen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des MiLoG sind etwa Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, sowie Praktika zur Berufsorientierung und zur Einstiegsqualifizierung nach SGB III oder zur Berufsausbildungsvorbereitung nach den BBiG. Gleiches gilt für freiwillige, studienbegleitende Praktika unter drei Monaten.
Soweit Ingenieure die Praktikanten beschäftigen, sollten sie stets genau prüfen, ob sie Mindestlohn zahlen müssen oder nicht. Dies ist insbesondere angesichts der erheblichen staatlichen Sanktionsmöglichkeiten zu empfehlen. Auch sollten Planer die Einhaltung des MiLoG bei Untervergabe von Planungsleistungen an Subunternehmer beachten und angemessene Kontroll- und Kündigungsrechte vertraglich regeln.
Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Figen Basoglu