Treffen bei einem Bauwerk mehrere Fehler aufeinander, stellt sich die Frage, welcher Fehler konkret zum Eintritt des Schadens geführt hat. Relevant wird dies, wenn die Fehler von verschiedenen am Bau Beteiligten, insbesondere Planern, begangen wurden. In einem jüngst vom OLG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit (Az. 21 O 42/12) erstellte ein Ingenieurbüro die Systemstatik für zwei Schiffsentladebunker. Dabei berücksichtigte es nicht das tatsächliche Tragwerksverhalten der Konstruktion, mit der Folge, dass die auf die Auflagekonsolen einwirkenden Torsionskräfte mit Null angenommen wurden. Der Bauherr sah daher davon ab, für die notwendigen Schraubbefestigungen eine Detailstatik zu erstellen. Einer der Bunker stürzte nach seiner Errichtung ein.
Das OLG Düsseldorf sprach dem Bauherrn Schadenersatz gegen das Ingenieurbüro zu. Obwohl unmittelbare Ursache für den Einsturz die fehlerhafte Bemessung der Schraubbefestigungen war, erachtete das OLG den Fehler in der Systemstatik als noch adäquat kausal für den Einsturz des Bunkers, da die Bemessung der Befestigungen auf den Vorgaben der fehlerhaften Systemstatik aufbaute. Dass keine Dateistatik erstellt wurde, im Zuge derer der Fehler in der Systemstatik hätte erkannt werden müssen, erachtete das OLG Düsseldorf nicht als Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs.
An der Entscheidung wird deutlich, dass Planer regelmäßig nicht dadurch entlastet werden, dass andere an Planung und Bau Beteiligte auf ihren Planungsleistungen aufbauen und den Fehler „fortschreiben”. Die Kausalität des Fehlers entfällt bei hinzutretenden Fehlern erst dann, wenn die weiteren Fehler im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt und der Schaden dem Erstschädiger nicht mehr zugerechnet werden kann.
Dr. Rainer Laux, Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen