Die Wiedergabe von Radiosendungen in Zahnarztpraxen als Hintergrundmusik stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe dar. Demzufolge ist sie auch nicht vergütungspflichtig. Die Entscheidung wird sich wohl auf die Musikwiedergabe in Arztpraxen im Allgemeinen und unter Umständen auch auf die Wartebereiche anderer Dienstleister übertragen lassen.
Monat: September 2015
Mehrdeutige Ausschreibung rechtfertigt nicht die Aufhebung
Mit Beschluss vom 04.08.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung beurteilt, die die Vergabestelle mit einer nicht eindeutigen Leistungsbeschreibung begründete. Diese Begründung rechtfertigt nicht die Aufhebung der Ausschreibung. Denn wenn eine Vergabestelle aufgrund eigenen Fehlverhaltens jede Ausschreibung sanktionslos aufheben könnte, hätte sie es selbst in der Hand, durch Verstöße gegen das Vergaberecht bestehenden Bindungen zu entgehen.
Eine Vergabestelle kann eine Ausschreibung wegen eigener Fehler zwar aufheben. Da solche Fehler jedoch regelmäßig keinen wichtigen Grund im Sinne der Vergabeordnungen darstellen, können sich die Vergabestellen mit der Aufhebung schadenersatzpflichtig machen.
Öffentliches Bau- und Planungsrecht: Nachbarschutz im Baurecht
Gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung kann nur dann mit Erolg vorgegangen werden, wenn diese rechtswidrig ist und darüber hinaus in die Rechte des Nachbarn eingreift. Eine Nachbarrechtsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen wird, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das ist keineswegs immer der Fall, vielmehr dienen viele Festsetzungen in einem Bebauungsplan allein städtebaulichen Interessen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dem Schutz des Baunachbarn dienen, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil die gegenseitigen Beschränkungen ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis begründen. Bei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – hierzu zählen beispielsweise die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse und die Höhe einer baulichen Anlage – ist dies nicht von vornherein der Fall, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 30.06.2015 festgestellt hat. Bei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hängt die nachbarschützende Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck die planaufstellende Gemeinde mit ihr im Einzelfall verfolgt. Dieser Zweck ist durch eine Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln, die Anhaltspunkte hierfür lassen sich dem Lageplan, der Begründung oder den Planaufstellungsunterlagen entnehmen.
In der genannten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass durch die Festsetzung seitlicher oder hinterer Baugrenzen regelmäßig ein wechselseitiges Austauschverhältnis mit nachbarschützender Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks geschaffen werde. Anders war dies im konkreten Fall bei der hinteren Baugrenze. Dort wurde kein wechselseitiges Austauschverhältnis angenommen, weil durch die Grenze kein „beruhigter” Blockinnenbereich erzeugt und kein vergleichbares „Dürfen und Dulden” der Eigentümer erreicht werden sollte. Denn auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn war anders als auf dem Baugrundstück kein Baufenster festgesetzt, sondern ausschließlich eine private Grünfläche. Die Anfechtungsklage gegen die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung führte letztlich, weil es an einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften fehlte, nicht zum Erfolg.
Das Ende der Quotenabgeltungsklausel
Schon länger zeichnete es sich ab, nun hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren Urteil vom 18.03.2015 das Ende der Quotenabgeltungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkündet. Quotenabgeltungsklauseln über Schönheitsreparaturen regeln die Pflicht des Mieters, an den Vermieter eine bestimmte Kostenquote zu zahlen, wenn bei Beendigung eines Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Die Höhe der vom Mieter zu tragenden Kostenquote wird in diesen Klauseln regelmäßig unter Angabe eines Prozentsatzes und unter Bezug auf den Zeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen festgelegt, wobei dieser Zeitraum flexibel ausgestaltet sein muss, da die Klausel andernfalls ohnehin unwirksam wäre. Jedoch ist auch bei Zugrundelegung eines solchen flexiblen Zeitraums und flexibler Fristen nach der neuesten Rechtsprechung eine solche Quotenabgeltungsklausel unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Die Benachteiligung liege darin, dass der Mieter mehrfach hypothetische Betrachtungen anstellen müsse, um die Kostenbelastung zu ermitteln, die auf ihn bei Beendigung des Mietvertrages zukomme. Er müsse bedenken, welcher tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen werde, obwohl dieser Zeitpunkt bei Vertragsschluss noch gar nicht feststehe. Des Weiteren müsse der Mieter hypothetische Betrachtungen darüber anstellen, wie sein individuelles Nutzungsverhalten während des Mietverhältnisses sein werde. Schließlich müsse er eine Prognose darüber anstellen, zu welchem Zeitpunkt bei unterstellter gleicher Nutzungsart und -intensität voraussichtlich Renovierungsbedarf eintreten werde. Der Mieter müsse also versuchen, einen fiktiven Sachverhalt auf der Grundlage verschiedener hypothetischer Variablen einzuschätzen, was für einen durchschnittlichen und verständigen Mieter naturgemäß gar nicht möglich sei. Der Mieter habe daher bei Vertragsschluss keine Chance, die auf ihn zukommende Kostenbelastung realistisch einzuschätzen. Dies benachteilige den Mieter unangemessen. Entsprechende Klauseln sind daher unwirksam.
Keine Renovierungspflicht des Mieters bei unrenoviert übergebener Wohnung
Mit Urteil vom 18.03.2015 änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben wurde. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Mieter in einem Formularvertrag, d. h. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht verpflichtet werden kann, die laufenden Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renovierungsbedürftig war. Der Mieter könne dann nur zur Übernahme solcher Renovierungsleistungen verpflichtet werden, die er selbst durch seinen Mietgebrauch während der Vertragslaufzeit verursacht habe. Mit der Beseitigung von Gebrauchspuren, die bereits vor Vertragsbeginn entstanden sind, dürfe er nicht belastet werden. Genau dies sei jedoch der Fall, wenn der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung übernehme und zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet werde. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn dem Mieter für die Übernahme der Verpflichtung zur Beseitigung vorvertraglicher Abnutzungspuren vom Vermieter ein angemessener Ausgleich gewährt werde.
Ist zwischen den Parteien streitig, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert war, muss der Mieter dies darlegen und beweisen. Nur wenn ihm dies gelingt, ist die entsprechende Formularklausel, durch die die Renovierungspflicht auf den Mieter übertragen wird, unwirksam. Der Bundesgerichtshof räumt ein, dass dieser Beweis im Einzelfall schwierig sein könne. Er meint jedoch, dem Mieter stünden ausreichend Beweismittel zur Verfügung und nennt insoweit etwa ein gemeinsames Übergabeprotokoll mit dem Vermieter, die fotografische Dokumentation des Zustandes der Wohnung bei Mietbeginn und Belege über Renovierungsarbeiten als Indizien für den Zustand der Wohnung bei Vertragsbeginn. Außerdem könnten etwaige Helfer bei der Renovierung als Zeugen dienen. Ein weiteres praktisches Problem dürfte sein, wann eine Wohnung als renoviert oder unrenoviert gilt. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Vermieter die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht vollständig frisch renoviert übergeben müsse. Es komme darauf an, ob die überlassene Wohnung „den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung” vermittele.
Für den Vermieter ist wichtig zu wissen, dass er dem Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen bei einer anfänglich unrenovierten Wohnung nur noch dann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam übertragen kann, wenn er dafür einen angemessen wirtschaftlichen Ausgleich gewährt. Um späteren Streit zumindest auf der Darlegungs- und Beweisseite möglichst auszuschließen, empfiehlt es sich für beide Vertragsparteien, den Zustand der Wohnung bei Vertragsbeginn ausführlich zu dokumentieren.
Sonderbedarfszulassung – Ausrichtung auf vertragsärztliche Krankenbehandlung
Eine Sonderbedarfszulassung im zulassungsgesperrten Planungsbereich scheidet von vornherein aus, sofern ein Bedarf nicht anhand der Morbidität bzw. einer der GKV-Leistungspflicht unterfallenden Behandlung von Krankheitsbildern ermittelbar ist. So können beispielsweise Sprachkenntnisse, die die Verständigung mit den Patienten in ihrer jeweiligen Muttersprache ermöglichen, für sich genommen keinen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung begründen. Ebenso wenig geht von der Forderung nach einem bestimmten Geschlecht des Vertragsarztes – männlicher Hautarzt oder Urologe, weiblicher Frauenarzt etc. – von vornherein kein Versorgungsbedarf aus. Nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts können besondere Qualifikationen, die nicht in einer speziellen ärztlichen Weiterbildung oder Subspezialisierung ihren Niederschlag gefunden haben (z. B. Kenntnisse einer besonderen Kommunikationsmethode zur Behandlung von Patienten mit massiven Sprachstörungen), keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung begründen.
Dr. Ralf Kremer, Dr. Christian Wittmann, Prof. Dr. Hinner Schütze
Bundeskartellamt: „Vertikalfall” weitgehend abgeschlossen
Das Bundeskartellamt hat im Juni 2015 diverse Verfahren wegen Preisbindungen der zweiten Hand gegen Konsumgüterhersteller und Lebensmitteleinzelhändler abgeschlossen. Dabei sind zwei Aspekte besonders bemerkenswert: Zum einen hat das Bundeskartellamt nicht nur Hersteller, sondern auch Handelsunternehmen bebußt. Dies wurde damit begründet, dass die Händler eine eigenständige Rolle gespielt hatten, indem sie die Hersteller aufforderten, sich bei anderen Händlern für die Einhaltung eines einheitlichen Ladenpreisniveaus einzusetzen. Zum anderen wurde gegen den ebenfalls an den Absprachen beteiligten Hersteller Melitta kein Bußgeld verhängt, weil er als „Kronzeuge” frühzeitig und umfassend mit dem Bundeskartellamt kooperierte. Zwar ist die „normale” Kronzeugenregelung des Bundeskartellamtes auf solche Absprachen in der Lieferkette nicht anwendbar. Das Bundeskartellamt stellt aber klar, dass eine Kooperation als Kronzeuge auch in diesen Fällen im Rahmen des Ermessens bei der Bußgeldverhängung berücksichtigt werden kann. Für Hersteller und Händler eröffnet sich damit eine Möglichkeit, eigene Bußgeldrisiken vertikaler Kartellverstöße zu minimieren.
Bundeskartellamt: Bericht zur Sektoruntersuchung Walzasphalt
Das Bundeskartellamt hat am 17. Juli 2015 einen Bericht über den aktuellen Stand der Entflechtungsverfahren veröffentlicht, die im Nachgang zur Sektoruntersuchung Walzasphalt durchgeführt wurden. Danach wurden in insgesamt 104 Verfahren 80 Gemeinschaftsunternehmen entflochten. Acht Verfahren laufen derzeit noch.
Darüber hinaus fasst das Bundeskartellamt in seinem Bericht zusammen, unter welchen Voraussetzungen es Liefergemeinschaften als kartellrechtlich zulässig einstuft. Demnach sind Liefergemeinschaften nur dann nicht wettbewerbsbeschränkend, wenn kumulativ (1) keines der beteiligten Unternehmen allein leistungsfähig ist, (2) die konkrete Zusammenarbeit eine im Rahmen wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Verhaltens liegende Unternehmerentscheidung darstellt und (3) erst durch die Kooperation ein zusätzliches, tragfähiges Angebot auf dem Markt möglich wird. Das Bundeskartellamt verlangt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen anhand von Fakten nachvollziehbar dargelegt wird. Vorformulierte, abstrakte Begründungen genügen hierzu nicht. Das Bundeskartellamt stellt damit insbesondere erhöhte Anforderungen an die Begründungs- und Dokumentationspflichten bei der Bildung von Liefergemeinschaften.
Einziehung eines Geschäftsanteils: Bewertung von Grundstücken in einer Abfindungsbilanz
Das Kammergericht Berlin hat sich in einem Urteil vom 26.02.2015 zur Ermittlung eines Abfindungsguthabens mit der Bewertung von Grundstücken befasst. Wesentliches Vermögen der beklagten GmbH war eine bebaute Immobilie. Zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters enthielt der Gesellschaftsvertrag u.a. folgende Regelung: „In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Einziehung von Geschäftsanteilen ist dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Der Wert des Geschäftsanteils ist aufgrund einer Abfindungsbilanz zu ermitteln; die Abfindungsbilanz wird durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten auf Kosten des Ausscheidenden unverzüglich erstellt. Grundstücke, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, sind in der Abfindungsbilanz auf Basis des Verkehrswerts zu bewerten. Ein Firmenwert ist nicht in Ansatz zu bringen.” Der klagende Gesellschafter kündigte den Gesellschaftsvertrag der GmbH. Hierauf fassten die verbleibenden Gesellschafter den Beschluss, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen. Im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz zur Bemessung der Abfindung des Klägers wurde die Immobilie der Gesellschaft mit einem Wert von 1,3 Mio. € berücksichtigt. Der Wert der Immobilie wurde durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken ermittelt.
Weniger als drei Monate nach dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Bewertungsstichtag wurde die Immobilie von der GmbH zu einem Preis von 2 Mio. € verkauft. Im Rechtsstreit vertrat der Kläger die Position, dass als Verkehrswert der Immobilie der tatsächliche Verkaufserlös von 2 Mio. € in die Abfindungsbilanz einzustellen sei, mit der Folge eines entsprechend höheren Abfindungsguthabens. Das Kammergericht folgte der Argumentation. Wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters festgelegt sei, dass Grundstücke in der Abfindungsbilanz auf Basis des Verkehrswerts zu bewerten sind und die Gesellschaft ihre Immobilie wenige Monate nach dem relevanten Bewertungsstichtag veräußere, so sei als Verkehrswert grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verkaufspreis abzüglich der bei der Veräußerung anfallenden Kosten und Steuerlasten anzusetzen. Anders als bei einer – notwendig mit Unsicherheiten verbundenen – Sachverständigenschätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiere, werde durch die Veräußerung der in dem Vermögensgegenstand steckende Marktwert realisiert und damit der wirkliche Verkehrswert unmittelbar festgestellt.
Dr. Werner Renaud, Achim Kinzelmann, Dr. Ulrich-Peter Kinzl, Dr. Lisa Ames, Daniela Rentz, Johannes Gugel, Aljoscha Schmidberger
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015 – Mehr Geld für Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.08.2015 angepasst und die Bedarfssätze für unterhaltsberechtigte Kinder erstmals seit 2010 angehoben. Unterhaltstitel, die sich auf die Düsseldorfer Tabelle beziehen – also insbesondere Jugendamtsurkunden und gerichtliche Unterhaltsbeschlüsse – behalten ihre Gültigkeit. Besteht ein sogenannter dynamisierter Unterhaltstitel, erfolgt eine automatische Verpflichtung zur Zahlung der höheren Beträge. Wenn ein Unterhaltstitel eine bestimmte Höhe des Kindesunterhalts festlegt, tritt die Verpflichtung, den höheren Unterhaltsbetrag zu bezahlen, erst ein, wenn der Unterhaltsschuldner dazu aufgefordert wird. Wird sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt bezahlt, ist regelmäßig die Verpflichtung auf den Kindesunterhalt in der bisherigen Höhe berücksichtigt. Deshalb ist der Ehegattenunterhalt anzupassen und dort die Hälfte des erhöhten Kindesunterhalts abzuziehen. Das Abänderungsverlangen ist von dem Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen. Titel können einvernehmlich abgeändert werden, behalten aber einstweilen ihre Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit. Es empfiehlt sich also nicht, die Zahlung ohne Abstimmung zu kürzen.