Unter bestimmten Voraussetzungen genießen Leistungen aus privaten Rentenversicherungen gemäß § 851c ZPO Pfändungsschutz. Sie können von Gläubigern des Versicherungsnehmers dann nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies bedeutet, dass nur die Pfändung des über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehenden Rentenbetrags möglich ist. Durch die Regelung möchte der Gesetzgeber vor allem Personen, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, den Aufbau einer pfändungsgeschützten Altersversorgung ermöglichen.
Erfüllt ein Rentenversicherungsvertrag die Anforderungen des § 851c ZPO nicht, kann der Versicherungsnehmer gemäß § 167 VVG die Umwandlung in einen pfändungsgeschützten Vertrag verlangen. Es war bislang umstritten, ab wann der Pfändungsschutz in diesem Fall wirkt. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 22.07.2015 entschieden, dass der Pfändungsschutz frühestens mit der Abänderung des Versicherungsvertrags beginnen kann. Allein die Einreichung des Umwandlungsantrags beim Versicherer führt noch nicht zum Pfändungsschutz.
Umwandlungsanträge „in letzter Minute“ vor einer bevorstehenden Pfändung oder Insolvenzeröffnung kommen daher häufig zu spät. Wer seine Altersversorgung ganz oder größtenteils auf privaten Rentenversicherungen aufbaut, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob eine Umwandlung der Verträge notwendig und sinnvoll ist.