Bei Lebensversicherungsverträgen kann der Versicherungsnehmer bestimmen, wer die Versicherungsleistung erhalten soll (sogenanntes Bezugsrecht). Häufig erfolgt eine Bezugsrechtsbestimmung bereits im Versicherungsantrag. Die Antragsformulare enthalten meist Auswahlmöglichkeiten wie beispielsweise „der Ehegatte“ oder für das Todesfallbezugsrecht auch „der verwitwete Ehegatte”.
Das im Versicherungsantrag bestimmte Bezugsrecht gerät häufig in Vergessenheit und wird während der Vertragslaufzeit nicht geändert. Dies kann im Fall der Scheidung und Wiederverheiratung unerwünschte Konsequenzen haben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.07.2015 seine Rechtsprechung bestätigt, dass im Fall der Wiederverheiratung regelmäßig der geschiedene Ehegatte, der bei Bestimmung des Bezugsrechts mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war, Bezugsberechtigter bleibt, wenn keine Änderung des Bezugsrechts erfolgt. Dies gelte sogar in dem Fall, dass als Bezugsrecht im Todesfall „der verwitwete Ehegatte” eingetragen werde, obwohl eine geschiedene Ehefrau eigentlich durch den Tod des Exgatten nicht zur Witwe werden kann. Im Fall der Scheidung ist daher unbedingt zu prüfen, ob Bezugsrechte aus bestehenden Lebens oder Rentenversicherungsverträgen geändert werden sollen.