Warum empfehlen wir das generelle Verbot der Privatnutzung?

Wenn der Praxisinhaber die private Nutzung von Internet und E-Mail nicht vollumfänglich ausdrücklich verbietet, sondern duldet oder sogar ausdrücklich erlaubt, wird er nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und juristischen Literatur zum sog. Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten. Damit muss der Praxisinhaber nicht nur die üblichen Datenschutzregeln einhalten, sondern insbesondere auch das Fernmeldegeheimnis (§ 85 Telekommunikationsgesetz, TKG). Nimmt der Praxisinhaber in einem solchen Fall – ohne Zustimmung des Mitarbeiters – Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen einer Telekommunikation, zum Beispiel wenn der Praxisinhaber Einblick in das E-Mail Konto des Mitarbeiters nimmt, kann er sich sogar recht schnell strafbar machen. Da stets die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich ist, bedeutet dies, dass der Praxisinhaber letztlich keine Kontrollen vornehmen kann. Auch die Einhaltung gesetzlicher Dokumentationspflichten, zum Beispiel die Archivierung von E-Mails, wird erheblich erschwert, weil der Praxisinhaber eben von der E-Mail Kommunikation der Mitarbeiter keine Kenntnis erlangen darf. Schon ganz alltägliche, in der Praxis häufig vorkommende Ereignisse, wie die (längerfristige) Erkrankung eines Mitarbeiters ziehen rechtliche Probleme nach sich, denn der Praxisinhaber darf zum Beispiel nicht ohne Weiteres den E-Mail-Eingang des Mitarbeiters auf einen anderen Mitarbeiter umleiten oder selbst nachsehen, welche E-Mails bei dem Mitarbeiter eingehen.
Von der generellen oder auch nur teilweisen Gestattung der Privatnutzung oder auch deren bloßer Duldung ist daher aus rechtlicher Sicht dringend abzuraten, der Praxisinhaber sollte vielmehr die Privatnutzung klar und ausdrücklich untersagen und dieses Verbot auch kontrollieren. Sofern den Mitarbeitern jedoch die (teilweise) Privatnutzung erlaubt werden soll, müssen hierfür unbedingt klare und präzise Regelungen getroffen werden (z. B. zum zeitlichen Umfang und zu den Voraussetzungen unter denen ein Widerruf der privaten Nutzung erfolgen kann) und die Mitarbeiter müssen die Einwilligung zu klar definierten Kontrollen erklären. Keinesfalls sollte bezüglich privater Nutzung „ein Auge zugedrückt“ und diese faktisch geduldet werden.

Dr. Thomas Weimann, Dr. Jörg Fecker

Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz

Die Kommunikation per E-Mail ist ebenso wie die Nutzung des Internets aus dem heutigen Arbeitsalltag überhaupt nicht mehr wegzudenken. Dies gilt auch für den Alltag in einer Arztpraxis. Praxismitarbeiter lesen und schreiben E-Mails und recherchieren im Internet. Solange dies betrieblich veranlasst ist, gibt es rechtlich keine oder nur wenige Probleme. Ganz anders ist aber die Situation, wenn Praxismitarbeiter die betriebliche E-Mail-Adresse auch für ihre private Kommunikation oder den betrieblichen Internetzugang zu privaten Zwecken nutzen, wie z.B. online Einkäufe oder Reisebuchungen tätigen, den Arbeitsalltag durch YouTube-Filme auflockern oder Videos und Musik herunterladen. Hier spielen das Datenschutzrecht, das Telekommunikationsrecht und insbesondere das Arbeitsrecht eine große Rolle.
Aus rechtlicher Sicht ist jedem Praxisinhaber dringend zu empfehlen, die private Nutzung sowohl des betrieblich zur Verfügung gestellten Internetzugangs als auch der betrieblichen E-Mail-Adresse ausdrücklich und schriftlich zu verbieten. Das Verbot allein genügt aber nicht, zur Absicherung der eigenen Position sollten auch regelmäßige stichprobenmäßige Kontrollen durchgeführt werden, Verstöße gegen das Verbot sind zu sanktionieren. Ansonsten kann ein mit arbeitsrechtlichen Instrumenten nur noch schwer zu beseitigender Anspruch auf Privatnutzung entstehen.
Wir sehen im Übrigen keine Notwendigkeit die Privatnutzung zuzulassen. Das gegen das Verbot der Privatnutzung immer wieder gerne vorgebrachte Argument, es sei heutzutage fast schon eine Selbstverständlichkeit und Zeichen eines „modernen“ Betriebs, dass Mitarbeiter Internet und E-Mail auch privat nutzen können, überzeugt nicht. Heutzutage hat fast jeder Mitarbeiter ein Smartphone und ist hierüber ständig online erreichbar bzw. kann das Internet nutzen. Zudem wird wohl niemand ernsthaft die Ansicht vertreten, ein Arbeitgeber müsse seinen Arbeitnehmern – während der Arbeitszeit (!) – eine „Leseecke“ mit Zeitschriften, Katalogen, Büchern, Filmen und Musik zur Verfügung stellen. Genau dasselbe gilt für die „Online-Leseecke“: Für die Gestattung privaten E-Mail- und Internetzugangs während der Arbeitszeit für die Mitarbeiter gibt es keine Veranlassung.

Dr. Thomas Weimann, Dr. Jörg Fecker