Am 23.06.2016 hat das Vereinigte Königreich bei der Abstimmung über den Brexit, dem Ausscheiden des Landes aus der Europäischen Union, mehrheitlich „leave“ gewählt. Der Austritt des Landes aus der Europäischen Union steht nun bevor. Bei den vielen anstehenden Veränderungen dürfen auch die EU-weiten Schutzrechte wie die Unionsmarke und Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht außer Acht bleiben.
Nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird die Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht mehr im Vereinigten Königreich gelten. Die Unionsmarken wären dann nicht mehr im Vereinigten Königreich geschützt. Beließe man es hierbei, würden Schutzrechtsinhaber einen Teil ihres territorialen Schutzbereichs verlieren. Im Nachgang würde sich ein Wettlauf um die Beantragung nationaler britischer Marken abzeichnen, bei dem es quasi vom Zufall abhinge, wer die Marke zuerst beantragt und damit das prioritätsältere Recht erwirbt. Dieses Szenario erscheint jedoch unwahrscheinlich.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hinsichtlich des Schicksals der Unionsmarken im Vereinigten Königreich eine besondere Regelung getroffen wird. Diese könnte zum einen darin bestehen, dass die Unionsmarkenverordnung schlicht auch nach dem Brexit im Vereinigten Königreich fort gilt. Unionsmarken (auch neu angemeldete) hätten dann auch zukünftig Schutz im Vereinigten Königreich. Eine solche Regelung ist jedoch höchst unwahrscheinlich, da das Vereinigte Königreich sich der Unionsmarkenverordnung auch zukünftig unterwerfen würde, ohne diese künftig mitgestalten zu können. Ein derartiges Modell wäre mit der Souveränität des Staates nicht vereinbar. Eine weitere Variante wäre eine Vereinbarung, wonach die Unionsmarkenverordnung nur für bereits bestehende Unionsmarken fort gilt. Neue Unionsmarken würden hingegen das Vereinigte Königreich nicht umfassen, so dass neben der Unionsmarke auch eine nationale, britische Marke angemeldet werden müsste. Aber auch hier würde für bereits angemeldete Unionsmarken die Unionsmarkenverordnung fort gelten, auf die das Vereinigte Königreich keinen Einfluss mehr hat. Am wahrscheinlichsten erscheint es daher, dass sich der Schutzbereich von Unionsmarken nach dem Brexit nicht mehr auf das Vereinigte Königreich erstrecken wird, dass aber als Ausgleich hierfür nationale Marken im Vereinigten Königreich entstehen, die inhaltlich identisch mit den entsprechenden Unionsmarken sind und Priorität und Seniorität der Unionsmarke übernehmen. Dies hätte zur Folge, dass lediglich formal ein neues Schutzrecht im Vereinigten Königreich entstünde, inhaltlich wäre der bisherige Schutz auch in Zukunft gewährleistet. Fraglich ist hier weiter, ob die den Unionsmarken entsprechenden britischen Marken mit dem Brexit automatisch entstehen oder ob die Erstreckung der Unionsmarken auf das Vereinigte Königreich nach dem Brexit innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden muss und welche Kosten hierbei entstehen. Diese Variante hätte den Vorteil, dass der Schutzumfang bisheriger Unionsmarken im Ergebnis nicht beeinträchtigt würde, kein Wettlauf um die Eintragung neuer Marken entstünde und die Souveränität des Vereinigten Königreichs unangetastet bliebe. Ein Vorteil einer Erstreckung nur auf Antrag wäre, dass die Erstreckung nur dann erfolgen würde, wenn der Inhaber überhaupt Interesse an einem Markenrechtsschutz im Vereinigten Königreich hätte und das Register somit nicht mit im Vereinigten Königreich nicht benutzten Marken überfrachtet würde.
Für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kommen die gleichen Szenarien wie für die Unionsmarke in Betracht. Hinsichtlich des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erschiene es sinnvoll, den Fortbestand bereits existierender, nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu gewährleisten. Da es ein „British unregistered design“ gibt, könnte dies auch dadurch gewährleistet werden, dass entsprechend den bisherigen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entsprechende „British unregistered designs“ geschaffen werden. Ob dies so geschieht, bleibt aber offen.
Der Brexit hat für europäische Patente zunächst keine Konsequenzen, da die Europäische Patentorganisation keine Organisation der EU ist. Ein vom Europäischen Patentamt erteiltes (noch in Planung befindliches) EU-Einheitspatent hätte nach dem Austritt jedoch keine Wirkung im Vereinigten Königreich mehr. Da vorgesehen war, dass ein einheitliches Patentgericht erster Instanz in London errichtet werden sollte, ist es wahrscheinlich, dass es nun bei der Errichtung der Gerichte und damit bei der Einführung des EU-Einheitspatents zu erheblichen Verzögerungen kommt.
Es wird ferner notwendig sein, Patent- und Markenlizenzverträge danach zu überprüfen, ob aufgrund des Brexits Anpassungen erforderlich sind. Gegebenenfalls muss das Lizenzgebiet, für die der Lizenzvertrag gelten soll, nun durch eine ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden. Dasselbe gilt entsprechend für andere Verträge, wie etwa Abgrenzungsvereinbarungen.
Schließlich können bisher Waren, an denen Schutzrechte bestehen, nachdem sie zum ersten Mal durch den Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, frei in diesem Gebiet bewegt werden. Hier ist abzusehen, dass Übergangsregeln geschaffen werden, wonach ein Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich vor dessen formellen Austritt aus der Europäischen Union auch nach dem Brexit als „Inverkehrbringen“ im Gebiet der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelten wird und die Waren somit weiterhin frei innerhalb der (Rest-)EU bewegt werden können.
Praxishinweis:
Solange also die Zukunft von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern nicht klar ist, sollte bei der Anmeldung neuer Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern überprüft werden, ob die Anmeldung einer britischen nationalen Marke bzw. eines britischen nationalen Designs sinnvoll ist. Auch bei Verträgen über Schutzrechte sollten die Folgen des Brexits im Auge behalten werden.