In einem Beschluss vom 10.05.2016 hat der Bundesgerichtshof zum einen seine Rechtsprechung bestätigt, dass die ausschreibende Stelle keine an Nebenangebote zu stellenden Mindestanforderungen benennen muss. Während solche Mindestanforderungen im Anwendungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingend vorzugeben sind (siehe z.B. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 lit. b) VOB/A), gibt es keine entsprechenden Bestimmungen für Vergaben im Unterschwellenbereich. Deshalb reicht es aus, wenn die Vergabestelle vorgibt, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung erforderlich sind.
Zum anderen hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.05.2016 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vergabestelle im Unterschwellenbereich Wertungskriterien bereits vor der Veröffentlichung der Ausschreibung festlegen muss, falls sie nicht den Preis zum einzigen Wertungskriterium erhebt. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nur unter der Voraussetzung bejaht, dass das wirtschaftlichste Angebot ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird es sich vielfach objektiv bestimmen lassen, anhand welcher Kriterien die Vergabestelle Nebenangebote werten wird, so dass keine Gefahr einer intransparenten Vergabeentscheidung bestehe. Hier sei stets auf den Einzelfall abzustellen. Lege die ausschreibende Stelle Wertungskriterien im Vorfeld fest, müssten diese auch bekannt gemacht werden.
Im Unterschwellenbereich ist der öffentliche Auftraggeber bei der Berücksichtigung von Nebenangeboten und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots freier als im Oberschwellenbereich. Diese Freiheit kann allerdings zu Unsicherheiten führen. Deshalb kann es im Einzelfall durchaus hilfreich sein, sich auch im Unterschwellenbereich an den Vorschriften zu orientieren, die im Oberschwellenbereich gelten, also z.B. Mindestanforderungen an Nebenangebote vorzugeben und Wertungskriterien festzulegen.