Kurz vor dem Monatswechsel wollen wir daran erinnern, dass in Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, neue Regeln für Ausschlussfristen gelten. Für die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen kann nicht mehr die Schriftform, sondern (allenfalls) noch Textform vorgesehen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese neue Rechtslage nicht nur beim Neuabschluss von Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016, sondern auch bei jeder Änderung bzw. Ergänzung bestehender Verträge zu berücksichtigen ist. In letzterem Fall ist deshalb in die Änderungsvereinbarung neben der konkreten Änderung auch eine Neuregelung der Ausschlussfristen aufzunehmen. Sollte dies unterbleiben, wird die von Ihnen verwendete Ausschlussfristenregelung unwirksam. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ohne eine vertragliche Beschränkung bis zur Grenze der Verjährung seine Ansprüche geltend machen.
Eine beispielhafte Formulierung für eine wirksame zweistufige Ausschlussfristenregelung ab dem 01.10.2016 lautet wie folgt:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung bzw. Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, auf die der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin individualvertraglich nicht verzichten kann, wozu insbesondere der gesetzliche Mindestlohn zählt.“
Satz 2 des Regelungsbeispiels kann ersatzlos gestrichen werden, wenn Sie die „2. Stufe“, die im Falle nicht erfolgreicher Geltendmachung in Textform die gerichtliche Geltendmachung erfordert, nicht wünschen. Das Regelungsbeispiel berücksichtigt auch, dass in der Konsequenz eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 von der Regelung ausdrücklich Ansprüche auf das Mindestentgelt nach MiLoG ausgenommen werden müssen.
Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill, Dr. Betina Fecker, Dr. Susanne Jochheim, Nadine Crocoll