Neue Regeln für Ausschlussfristen

Kurz vor dem Monatswechsel wollen wir daran erinnern, dass in Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, neue Regeln für Ausschlussfristen gelten. Für die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen kann nicht mehr die Schriftform, sondern (allenfalls) noch Textform vorgesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese neue Rechtslage nicht nur beim Neuabschluss von Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016, sondern auch bei jeder Änderung bzw. Ergänzung bestehender Verträge zu berücksichtigen ist. In letzterem Fall ist deshalb in die Änderungsvereinbarung neben der konkreten Änderung auch eine Neuregelung der Ausschlussfristen aufzunehmen. Sollte dies unterbleiben, wird die von Ihnen verwendete Ausschlussfristenregelung unwirksam. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ohne eine vertragliche Beschränkung bis zur Grenze der Verjährung seine Ansprüche geltend machen.

Eine beispielhafte Formulierung für eine wirksame zweistufige Ausschlussfristenregelung ab dem 01.10.2016 lautet wie folgt:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung bzw. Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, auf die der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin individualvertraglich nicht verzichten kann, wozu insbesondere der gesetzliche Mindestlohn zählt.“

Satz 2 des Regelungsbeispiels kann ersatzlos gestrichen werden, wenn Sie die „2. Stufe“, die im Falle nicht erfolgreicher Geltendmachung in Textform die gerichtliche Geltendmachung erfordert, nicht wünschen. Das Regelungsbeispiel berücksichtigt auch, dass in der Konsequenz eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 von der Regelung ausdrücklich Ansprüche auf das Mindestentgelt nach MiLoG ausgenommen werden müssen.

Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle, LL.M., Dr. Volker Nill, Dr. Betina Fecker, Dr. Susanne Jochheim, Nadine Crocoll

Datenschutzhinweis und Kontaktformular

Die Erhebung von Daten über Webseiten sowie damit verbundene Datenschutzerklärungen geraten derzeit immer mehr in den Fokus von Datenschutzbehörden und Abmahnern.

Aus diesem Grund möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass neben einer aktuellen Datenschutzerklärung – insbesondere mit Hinweisen zu eingesetzten Cookies und Analysetools (bei denen darauf geachtet werden sollte, dass IP-Adressen stets nur verkürzt erhoben werden) – auch das Kontaktformular oder andere Eingabemöglichkeiten auf der Webseite genau geprüft werden sollten. Es ist darauf zu achten, dass lediglich die Daten erhoben werden, die zur Kontaktaufnahme absolut notwendig sind und für den Fall, dass weitere Felder vorgehalten werden, diese eindeutig als „freiwillige Angaben“ (oder Pflichtfelder als verpflichtend) gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Datenübertragung verschlüsselt erfolgt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat im Februar dieses Jahres einen Leitfaden herausgegeben, in dem entsprechende Empfehlungen zum Einsatz von kryptographischen Verfahren enthalten sind.

Dr. Thomas Weimann, Dr. Daniel Nagel, Manuel Kastner

Anpassung des AGB Rechts zum 01.10.2016 – Schriftformklauseln unwirksam

Schriftformklauseln, wonach bestimmte Erklärungen der Schriftform bedürfen, können ab dem 01.10.2016 nicht mehr verwendet werden. Bislang war die Einbindung derartiger Klauseln nach § 309 Nr. 13 BGB zulässig, solange sich das Schriftformerfordernis auf Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung – wie z.B. Kündigungen, Mängelanzeigen oder Fristsetzungen – bezog. Dies wird künftig im Verkehr mit Verbrauchern nicht mehr möglich sein.

Der neue § 309 Nr. 13 lit. b) BGB sieht vor, dass für solche Erklärungen nur noch die weniger strenge Textform verlangt werden darf (zu deren Wahrung reicht bereits eine E-Mail oder ein Fax – im Zweifel auch eine SMS oder Messenger-Nachricht). Hierdurch will der Gesetzgeber Verbraucher schützen, die häufig davon ausgingen, zur Wahrung der vereinbarten Schriftform müssten sie einen handschriftlich unterschriebenen Brief verfassen.

Entsprechende Klauseln in AGB sind ab dem 01.10.2016 daher unwirksam. Das hat zur Folge, dass die betroffenen Erklärungen, soweit keine Textform vereinbart wird, keiner Form bedürfen und mündlich erfolgen können. Darüber hinaus können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Schadensersatzklagen von Mitbewerbern oder Vertragspartnern drohen.

AGB sollten daher dringend auf Schriftformklauseln geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Ob sich die Änderung auch auf Verträge zwischen Unternehmern auswirken wird, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB gilt nur für den Verbraucherverkehr und wurde bislang für AGB im Unternehmerverkehr auch nicht entsprechend angewendet. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Gerichte die Neuerungen in Einzelfällen auch auf den Unternehmerverkehr übertragen werden.

Dr. Thomas Weimann, Dr. Daniel Nagel, Manuel Kastner

Bauzeitenplan ist nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist nur in engen Grenzen möglich. Unzulässig ist deshalb die Untersuchung eines Bauzeitenplans im selbständigen Beweisverfahren. Bei der Überprüfung, ob der Bauzeitplan eingehalten werden kann oder nicht, handelt es sich nicht um Feststellungen zur Ursache eines Sachmangels. Das LG Darmstadt begründete die Zurückweisung eines entsprechenden Antrags durch Beschluss vom 09.06.2016 (Az. 4 OH 14/15) außerdem damit, dass selbst eine mangelhafte Architektenleistung in Form eines fehlerhaften Bauzeitenplans ohnehin nur zu einer zeitlichen Verzögerung, nicht aber zu einem Sachmangel im Bauwerk selbst führen kann.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen

Werklohnklage bei Immunität ausländischer Staaten unzulässig

Im internationalen Baugeschäft treten häufig ausländische Staaten oder ihre Regierungsorganisationen als Bauherren auf. Dies birgt die Gefahr für Auftragnehmer, ihre Ansprüche wegen der völkerrechtlich anerkannten Staatenimmunität nicht durchsetzen zu können. Der Grundsatz der Staatenimmunität beruht auf dem internationalen Konsens, dass Staaten übereinander nicht zu Gericht sitzen.

Der für Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hatte sich jüngst mit einer Werklohnklage gegen einen ausländischen Staat zu befassen (Az. VII ZR 150/15). Ein Planungsbüro mit Sitz in Deutschland nahm vor einem deutschen Gericht das Königreich Saudi-Arabien auf Zahlung eines Honorars in Millionenhöhe für die Planung einer Stadt in Saudi-Arabien in Anspruch. Das Planungsbüro begründete die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts damit, dass das Königreich Eigentümer zweier Grundstücke in Deutschland ist. Die Klage wähnte das Planungsbüro für zulässig und begründet, da es den Auftrag als privatrechtlich einstufte. Während die Vorinstanz noch die staatliche Immunität des Königreichs Saudi-Arabien verneinte und die Klage für zulässig erachtete, entschied der BGH auf Grundlage der bisherigen Feststellungen der Vorinstanz, dass das Fehlen einer staatlichen Immunität vom Planungsbüro nicht nachgewiesen wurde. Der VII. Zivilsenat stellte klar, dass hierfür abzugrenzen ist, ob die Rechtsnatur des Handelns des Staates hoheitlich oder privatrechtlich geprägt ist. Motiv und Zweck des staatlichen Handelns sind dagegen unbeachtlich.

Der BGH rügte auch die Annahme der Vorinstanz zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit. Allein die Tatsache, dass eines der im Eigentum des Königreichs stehenden Grundstücke unbebaut ist, eröffnet nicht den Weg zu deutschen Gerichten, da auch ein unbebautes Grundstück als Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dienen kann und damit Vollstreckungsimmunität besitzt. In diesem Fall wäre ein deutscher Gerichtsstand nach der Zivilprozessordnung nicht eröffnet. Der BGH verwies den Rechtstreit zurück an das OLG, das nun weitere Feststellungen zu treffen hat.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen

Prozessrecht: Verzicht auf Architekten begründet Mitverschulden

Das OLG Celle (Az. 7 U 75/15) hat entschieden, dass bei umfangreichen und aufwendigen Sanierungsarbeiten, die zu einer gehobenen Wohnausstattung führen, eine Planung durch einen Architekten erforderlich ist. Verzichtet der Bauherr darauf, einen Architekten zu beauftragen, trifft ihn ein anteiliges Mitverschulden für das Entstehen von Mängeln durch fehlerhafte Unternehmerleistungen. Das OLG Celle bewertete das Mitverschulden des Bauherrn in diesem Fall auf einen Anteil von 25 % und kürzte dementsprechend den von ihm geltend gemachten Vorschussanspruch. Die überwiegende Verantwortung für eine mangelhafte Ausführung sah das OLG jedoch weiterhin beim ausführenden Unternehmer, da dieser den Auftrag durchführte, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass der Bauherr mangels Architekten keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellen konnte.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen

Mangelfreie Objektpläne sind Obliegenheit des Bauherrn

Der BGH setzt mit einer aktuellen Entscheidung (Az. VII ZR 193/14) seine Rechtsprechung zum Mitverschulden des Bauherrn bei Planungs- und Baumängeln fort, wenn diese (auch) auf einem Mangel in den dem Fachplaner oder dem Bauunternehmen vom Bauherrn übergebenen Planunterlagen beruhen: Den Bauherrn trifft die Obliegenheit, nur mangelfreie Planunterlagen an andere Baubeteiligte weiterzugeben bzw. eine solche Weitergabe zu veranlassen. Bereits entschieden war dies für mangelhafte Pläne, die dem bauleitenden Architekten und dem Tragwerksplaner übergeben wurden. Der Bauherr musste sich jeweils den Fehler desjenigen, der den mangelhaften Plan erstellt hat, als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Aktuell hat dies der BGH nun auch auf den Fall übertragen, in dem der Bauherr dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten eine mit Mängeln behaftete Objektplanung für ein Gebäude übergeben hatte.

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass in solchen Fällen der Bauherr trotz Gesamtschuld nicht den vollen Betrag bei demjenigen regressieren kann, der auf die fehlerhafte Planung aufgesetzt hat. Der gegen diesen gerichteten Schadenersatzanspruch des Bauherrn ist vielmehr um das Verschulden des Bauherrn zu kürzen, das in der Übergabe mangelhafter Planunterlagen liegt.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen

Haftung für Verkehrssicherungspflichtverletzungen

Ist der Architekt oder Ingenieur als Objektüberwacher beauftragt, unterliegt er vollumfänglichen Verkehrssicherungspflichten, wenn und soweit er selbst gefährliche Maßnahmen auf der Baustelle veranlässt (primäre Verkehrssicherungspflicht). Darüber hinaus trifft den mit der Objektüberwachung betrauten Architekten oder Ingenieur als Beauftragten des Bauherrn die Pflicht, Gefahren, die von dem von ihm verantworteten Bauwerk ausgehen, vorzubeugen und abzuwehren, soweit dies möglich und erforderlich ist. Primär ist allerdings der mit den Arbeiten beauftragte Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig, sodass diese Verkehrssicherungspflichten des Objektüberwachers als sekundär bezeichnet werden. Im Rahmen dieser sekundären Verkehrssicherungspflicht ist der Architekt oder Ingenieur für die Ausführung aller Kontrollen und Prüfungen verantwortlich, die ihm Kraft seiner Qualifikation möglich sind. Dazu kann auch die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften gehören.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen

Architekt muss über Realisierbarkeit des Vorhabens aufklären

Ist der Architekt mit der Leistungsphase 1 nach HOAI beauftragt, steht er in der Pflicht, die Ziele des Bauherrn zu ermitteln und zu prüfen, wie dessen Vorgaben planerisch umzusetzen sind. Auch über Finanzierbarkeit und Höhe der Baukosten muss der Architekt aufklären. Kommt der Architekt zum Ergebnis, dass sich die Wünsche des Bauherrn finanziell nicht realisieren lassen, steht er in der Pflicht, entsprechende Hinweise zu erteilen und Planungsalternativen aufzuzeigen. Dies hat das LG Bamberg (Az. 3 S 108/15) zugunsten eines Bauherrn entschieden. Unterlässt der Architekt die notwendige Aufklärung seines Bauherrn und kommt es deshalb zu einer Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens, ist der Bauherr zur außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrages berechtigt. Die Parteien hatten sich im konkreten Fall auf einen Kostenrahmen geeinigt. Diesen überschritt der Architekt mit seiner Planung deutlich und schaffte damit selbst die Voraussetzungen für die Kündigung durch seinen Bauherrn.

Eine Frist zur Nachbesserung, welche grundsätzlich auch bei Überschreitung des Kostenrahmens zu setzen ist, war hier nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Der Architekt hatte auf Nachfrage gegenüber seinem Bauherrn geäußert, dass keine Einsparungen möglich sind. Aus Sicht des Bauherrn wäre das Setzen einer Nachfrist damit ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen

Haftungsrecht: Ungewissheit über Risiken des Gebrauchs ist ein Mangel

Häufig wird von Planern und bauausführenden Unternehmen gegen ihre Inanspruchnahme durch den Auftraggeber wegen eines Mangels eingewandt, dem Bauherrn sei kein Schaden entstanden und es sei auch unklar bzw. unwahrscheinlich, dass der vom Auftraggeber beanstandete Sachverhalt zu einem Schaden führen werde. Für die Frage der Mangelhaftigkeit des Werkes und die daraus abgeleiteten Ansprüche des Auftraggebers ist dieser Einwand aber unbeachtlich: Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf ein mangelfreies Werk. Die Möglichkeit, dass er dieses Werk nicht dauerhaft schadensfrei nutzen kann (Abnutzung bzw. Verschleiß infolge Gebrauchs ausgenommen), begründet bereits die Mangelhaftigkeit des Werkes und berechtigt den Auftraggeber, die gesetzlichen Mängelrechte (insbesondere Nachbesserung, Minderung und Ersatz der Kosten für eine mangelfreie Herstellung durch Dritte) geltend zu machen. Ob sich der Mangel bereits in einen Schaden niedergeschlagen hat, ist dagegen irrelevant. Hierauf weist z. B. das OLG Koblenz (Az. 12 U 591/13) hin, das für die Annahme eines Baumangels eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs ausreichen lässt.

Dr. Andreas Digel, Henrik Jacobsen