In einer weiteren Entscheidung vom 26.04.2016 (XI ZR 167/15) hat sich der BGH mit wichtigen Teilaspekten der Wissenszurechnung befasst. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Prokurist einer Direktbank ein Aufsichtsratsmandat bei einem Wertpapierhandelshaus wahrgenommen, mit dem die Direktbank kooperierte. Auf Vermittlung des Wertpapierhandelshauses hatten die Kunden bei der Direktbank ein Depotkonto eröffnet und in der Folge auf telefonische Beratung des Wertpapierhandelshauses verlustbringende Wertpapierkäufe getätigt. Nachdem später über das Vermögen des Wertpapierhandelshauses das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangte der Kunde von der Direktbank Schadenersatz mit der Begründung, dass der Prokurist der Direktbank in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied des Wertpapierhandelshauses Kenntnis von der Fehlberatung durch das Wertpapierhandelshaus gehabt habe. Dieses Wissen – so argumentierte der Kunde – sei der Direktbank zuzurechnen. Das Oberlandesgericht München bejahte eine solche Wissenszurechnung noch. Anders der BGH: Dieser entschied, dass der Zurechnung des als Aufsichtsratsmitglied des Wertpapierhandelshauses erlangten Wissens die Verschwiegenheitspflicht des § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG entgegenstünde. Für das Aufsichtsratsmitglied habe im konkreten Fall eine Pflicht bestanden, die erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Nur wenn diese Verschwiegenheitsverpflichtung absolut gelte, könne der Aufsichtsrat seine gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsfunktionen erfüllen, da diese das notwendige Korrelat zu den umfassenden Informationsrechten des Aufsichtsrats bilde. Vorliegend habe es sich um konkrete Umstände gehandelt, die unter die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsratsmitglieds (§ 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) gefallen seien und durch deren Weitergabe das Aufsichtsratsmitglied seine Schweigepflicht verletzt und sich damit haftbar gemacht hätte. Daher scheide eine Wissenszurechnung – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – von vornherein aus.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung des BGH ist in ihrer Klarheit zu begrüßen. Sie schafft für Aufsichtsratsmitglieder Rechtssicherheit, insbesondere im Bereich der in Konzernstrukturen anzutreffenden Doppelmandate, die viel Haftungspotential bieten. So dürfte der Entscheidung des BGH, auch wenn sich der BGH nicht mit der Haftung des Aufsichtsrats, sondern der der Gesellschaft befasste, in der das Aufsichtsratsmitglied Prokurist war, zugleich die Quintessenz zu entnehmen sein, dass sich ein Doppelmandatsträger, der sich an seine Verschwiegenheitspflicht als Aufsichtsratsmitglied bei einer (Konzern-)Gesellschaft hält, gegenüber einer anderen (Konzern-)Gesellschaft, bei der er Mitglied des geschäftsführenden Organs oder Prokurist oder sonst angestellt ist, wegen der Nichtweitergabe der von der Verschwiegenheitspflicht erfassten Informationen grundsätzlich nicht haftbar macht. Auch hier steckt die Tücke wieder im Detail, sodass Aufsichtsratsmitgliedern bei der Frage, ob sie erlangte Informationen weitergeben dürfen oder gar müssen, auch mit Rücksicht auf die Strafbewehrung der Verschwiegenheitspflicht nach § 404 AktG die Einholung von Rechtsrat zu empfehlen ist. Auf den fakultativen Aufsichtsrat der GmbH ist die Entscheidung übrigens nicht ohne weiteres übertragbar, da hier die Gesellschafter durch Satzung oder Beschluss weitgehende Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht vorsehen können.
Dr. Ulrich-Peter Kinzl, Dr. Lisa Ames, Daniela Rentz, Johannes Gugel, Aljoscha Schmidberger