Ein öffentlicher Auftraggeber hat gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend zu gestalten. Alle Bewerber sollen auf Grundlage der Ausschreibung ihre Preise sicher errechnen können. Dem Bieter dürfen keine umfangreichen Vorarbeiten abverlangt werden.
Das OLG Hamm stellte mit Urteil vom 14.10.2016 klar, dass aufgrund dieser Regelung der Bieter ohne vorherige Ortsbesichtigung in die Lage versetzt werden muss, ein umfassendes Angebot abzugeben. Der Ausschreibungstext muss ausreichend für die Angebotserstellung sein.
In dem Fall kalkulierte die Auftragnehmerin, die bei der Ertüchtigung einer Eisenbahnunterführung anfallende Suspension in Erdbecken in unmittelbarer Nähe der Baustelle aufzufangen. Nach Zuschlagserteilung stellte sie fest, dass der Platz für die Errichtung von Erdbecken nicht ausreichte und bot das Auffangen der Suspension auf andere Weise per Nachtrag an. Die Auftraggeberin wehrte sich mit dem Argument, in den Vergabeunterlagen habe sie klar vorgegeben, dass sich die Bieter über die Begebenheiten der späteren Baustelle vor Ort zu informieren hätten. Die Auftragnehmerin hätte deshalb wissen müssen, dass für Erdbecken kein Platz zur Verfügung stehen würde. Dem widerspricht das Gericht. Die Auftragnehmerin dürfe zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Auffangens der Suspension frei wählen, da sich aus der Ausschreibung nicht ergebe, dass die Möglichkeit der Errichtung eines Erdbeckens ausgeschlossen sei. Aufgrund des § 7 Abs. 1 VOB/A kommt es auf eine etwaige Verpflichtung zum Ortstermin nicht an.