Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstreichen, verliert er sein Recht, den Mangel selbst zu beheben. Stattdessen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen; die hierdurch anfallenden Kosten kann er vom Auftragnehmer erstattet verlangen. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage ist ein Auftraggeber mit einer Klage auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme vor dem Oberlandesgericht Celle gescheitert.
Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass die vom Auftragnehmer installierte Heizungsanlage vor der Nachbesserung überhaupt Mängel aufwies. Solche Mängel hatte der beklagte Auftragnehmer bestritten, weshalb das Gericht einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragte, ob die Mängel vor der Nachbesserung vorhanden waren. Zu dieser Feststellung sah sich der Sachverständige außerstande, nachdem die Heizungsanlage bereits nachgebessert war. Er konnte sich auch nicht auf ein vom Auftraggeber vor der Nachbesserung eingeholtes Privatgutachten stützen. Denn der Privatgutachter hatte keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern im Wesentlichen nur die Angaben des Auftraggebers in sein „Gutachten“ übernommen. Da auch die Vernehmung von Zeugen zu keiner Klärung führte, konnte der Auftraggeber den Mangel nicht beweisen und das Gericht hat seine Klage abgewiesen.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine fachgerechte Dokumentation ist, wenn zunächst der Mangel behoben und erst dann ein Rechtsstreit geführt werden soll. Alternativ kann der Mangel „konserviert“ werden, bis ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger die Situation vor Ort prüft. Bis es zu einem Ortstermin kommt, können allerdings Monate vergehen, je nach Geschwindigkeit von Gericht und Sachverständigen auch mehr als ein Jahr. Will der Auftraggeber nicht so lange warten, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Mangel vor seiner Beseitigung zu dokumentieren. Hierzu sollte er in der Regel einen Sachverständigen hinzuziehen.