Information nach gescheiterter eigener Streitbeilegung

Ebenfalls am 01.02.2017 tritt die Informationspflicht nach § 37 VSBG in Kraft. Hiernach muss ein Unternehmer in dem Fall, dass eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden kann, den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform (z.B. per E-Mail oder Telefax) hinweisen und mitteilen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.

Hierfür empfehlen wir folgende Formulierung:

  1. a)  Bereiterklärung zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

„Wir bedauern, dass wir in der vorliegenden Angelegenheit bislang keine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Um dennoch eine gütliche Einigung zu erzielen, besteht die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens bei einer Verbraucherschlichtungsstelle. Für Streitigkeiten wie die vorliegende wäre beispielsweise folgende Schlichtungsstelle zuständig:

  • Name, Anschrift, Link auf die Website der Schlichtungsstelle.

Gerne sind wir bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

  1. b) Ablehnung einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

„Wir bedauern, dass wir in der vorliegenden Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Um eine gütliche Einigung zu erzielen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens bei einer Verbraucherschlichtungsstelle. Für Streitigkeiten wie die vorliegende wäre beispielsweise folgende Schlichtungsstelle zuständig:

  • Name, Anschrift, Link auf die Website der Schlichtungsstelle.

Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser oder einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Dr. Thomas Weimann, Manuel Kastner, Sonja Kreß

Informationspflichten auf Website und in AGB

Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbelegungsgesetz, VSBG), welcher am 01.02.2017 in Kraft tritt, sind alle Unternehmer, die eine Webseite betreiben oder AGB verwenden, verpflichtet, Verbrauchern „leicht zugänglich, klar und verständlich“ mitzuteilen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationspflicht tritt neben die bestehende aus Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (vgl. BRP Newsletter aus Januar 2016).

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 VSBG besteht aktuell nur für den Bereich der Strom- und Gasversorgung sowie im Luftverkehr. Unternehmen können sich zudem z.B. durch Mediations- bzw. Schlichtungsabreden oder – bei entsprechender Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle – aufgrund einer Mitgliedschaft bei dieser zur Teilnahme verpflichten.

Ist das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet oder erklärt es sich zur Teilnahme bereit, muss nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe der Anschrift sowie der Website hingewiesen werden.

Entsprechende Hinweise müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG sowohl auf der Website als auch in den AGB vorhanden sein.

Eine Ausnahme von der Informationspflicht besteht nach § 36 Abs. 3 VSBG nur dann, wenn ein Unternehmen am Ende des Vorjahres (d.h. aktuell entscheidend ist der 31.12.2016) zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Kopfzahl der Beschäftigten und nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile.

Um Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die rechtzeitige Umsetzung der Informationspflichten. Die Entscheidung für eine Teilnahme an solchen Streitbeilegungsverfahren, dürfte aus Kundensicht vermutlich die ansprechendere Lösung sein. Es spricht jedoch rechtlich nichts gegen eine Ablehnung derselben. Im Zweifel raten wir eher dazu, vorerst die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle abzulehnen. Für die Bereitschaft, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, kann man sich später immer noch entscheiden.

Wir stellen Ihnen zur Erfüllung Ihrer Informationspflichten folgende Formulierungsvorschläge zur Verfügung, welche Sie in Ihr Impressum und in Ihre AGB übernehmen können:

  1. a)  Bereiterklärung zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

„Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) und Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 Abs. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):

 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/odr finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: …….

 Wir sind gerne bereit, an dem Streitbeilegungsverfahren vor einer der nachfolgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

  • Name, Anschrift, Link auf die Website der Schlichtungsstelle.“

[Liste der möglichen Stellen abrufbar unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=27.]

  1. b)  Ablehnung einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

„Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) und Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 Abs. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):

 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/odr finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: …..

 Wir sind derzeit nicht bereit, an dem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Dr. Thomas Weimann, Manuel Kastner, Sonja Kreß