Am 29.07.2017 ist das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters überwiegend in Kraft getreten. Es sieht die Einrichtung eines zentralen Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt vor. In das Register werden bestimmte strafrechtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen und ihre leitenden Angestellten eingetragen. Bei den Straftaten und Vergehen handelt es sich insbesondere um solche, die für die vergaberechtliche Beurteilung der Eignung eines Unternehmens relevant sind; eingetragen werden deshalb zum Beispiel Verurteilungen wegen Geldwäsche, Betrug zu Lasten der öffentlichen Hand, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie Vorteilsgewährung. Darüber hinaus werden Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen in das Register eingetragen.
Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB wie z.B. der Bund, die Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden werden verpflichtet, beim Register eine Anfrage zu demjenigen Bieter zu stellen, der in einem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten soll. Die Pflicht zur Abfrage gilt bereits bei einem Auftragswert von geschätzt 30.000,00 €. Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB und Konzessionsgeber gemäß § 101 GWB müssen eine entsprechende Abfrage stellen, wenn Aufträge die sogenannten Schwellenwerte erreichen. Welche Konsequenzen der Auftraggeber aus den Eintragungen zieht, richtet sich nach der einschlägigen Vergabeordnung. So sieht z.B. § 123 GWB; § 6e EU VOB/A den zwingenden Ausschluss von Angeboten solcher Bieter vor, die etwa wegen Subventionsbetrug oder Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr rechtskräftig verurteilt sind. Daneben gibt es fakultative Ausschlussgründe. Hierzu zählt § 124 GWB etwa Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen.
Die Eintragung eines Unternehmens in das Wettbewerbsregister ist wegen des drohenden Ausschlusses im Vergabeverfahren mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Deshalb werden Eintragungen über Straftaten spätestens nach fünf und über Bußgeldentscheidungen spätestens nach drei Jahren aus dem Register gelöscht. Durch ein sogenannte „Selbstreinigung“ kann das betroffene Unternehmen eine frühere Löschung aus dem Wettbewerbsregister erreichen. Die Selbstreinigung setzt nach § 125 GWB im Wesentlichen voraus, dass das Unternehmen die Folgen einer Straftat oder eines sonstigen Fehlverhaltens ausgleicht, dass das Unternehmen mit den Ermittlungsbehörden und einem eventuell beteiligten öffentlichen Auftraggeber umfassend bei der Aufdeckung der Straftat kooperiert und Maßnahmen ergreift, um weitere Fehlverhalten zu verhindern. In Betracht kommen dabei insbesondere Compliance-Maßnahmen, also die Implementierung eines Compliance-Management-Systems oder dessen Verbesserung.
Bis zur Einrichtung und vollen Funktionsfähigkeit des Wettbewerbsregisters wird noch einige Zeit vergehen, da zunächst Rechtsverordnungen unter anderem zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen erlassen werden müssen. Trotzdem sollten öffentliche Auftraggeber bereits jetzt die Abfrage eventueller Eintragungen zu dem für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter im Auge haben. Unternehmen, die sich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, sollten eine Eintragung in das Wettbewerbsregister unbedingt vermeiden und hierfür z.B. ein Compliance-Management-System implementieren, um Straftaten zu verhindern.
Dr. Lars Knickenberg