Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme, stellen sich zwei Fragen: Zum einen danach, ob der Auftragnehmer die Einhaltung der „alten“ oder „neuen“ anerkannten Regeln der Technik schuldet und zum anderen, ob dem Auftragnehmer gegebenenfalls eine höhere Vergütung zusteht, falls die „neuen“ Regeln eine aufwendigere Ausführung erfordern. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2017 (AZ: VII ZR 65/14) eine grundlegende Entscheidung getroffen:
1. Zunächst hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten hat, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten. Der Auftragnehmer darf also nicht allein darauf achten, welche anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Abgabe seines Angebots gelten, sondern muss Fortentwicklungen beobachten. Übergeht er eine Neuerung in den anerkannten Regeln der Technik, so dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme nicht den dann geltenden Regeln entspricht, ist seine Leistung mangelhaft.