Am 23.1.2018 verkündete der BGH seinen Beschluss zur Rechtswidrigkeit von sogenannten „Hochzeitsrabatten“. Er verhilft damit dem Anzapfverbot zu neuer Bedeutung im Verhältnis zwischen marktbedeutenden Handelsunternehmen und den von ihnen abhängigen Lieferanten.
Sachverhalt
EDEKA hatte Ende 2008 etwa 2.300 Plusmärkte übernommen. Nachdem die Jahresverhandlungen für das Jahr 2009 bereits vorher abgeschlossen waren, ging EDEKA nach Vollzug der Übernahme auf etwa 500 Lieferanten zu und forderte die rückwirkende Anpassung zum 1. Januar 2009 des bisher geltenden Zahlungsziels auf das für die Plus-Filialen vereinbarte Zahlungsziel, eine Preisanpassung und Ausgleichszahlungen aufgrund eines „Bestwertabgleichs“ mit früher vereinbarten Plus-Preisen sowie die Zahlung einer umsatzabhängigen „Partnerschaftsvergütung“ für die Renovierung und Modernisierung der Plus-Filialen in den Jahren 2009 und 2010.