BGH zur Unzulässigkeit von „Hochzeitsrabatten“

Am 23.1.2018 verkündete der BGH seinen Beschluss zur Rechtswidrigkeit von sogenannten „Hochzeitsrabatten“. Er verhilft damit dem Anzapfverbot zu neuer Bedeutung im Verhältnis zwischen marktbedeutenden Handelsunternehmen und den von ihnen abhängigen Lieferanten.

Sachverhalt
EDEKA hatte Ende 2008 etwa 2.300 Plusmärkte übernommen. Nachdem die Jahresverhandlungen für das Jahr 2009 bereits vorher abgeschlossen waren, ging EDEKA nach Vollzug der Übernahme auf etwa 500 Lieferanten zu und forderte die rückwirkende Anpassung zum 1. Januar 2009 des bisher geltenden Zahlungsziels auf das für die Plus-Filialen vereinbarte Zahlungsziel, eine Preisanpassung und Ausgleichszahlungen aufgrund eines „Bestwertabgleichs“ mit früher vereinbarten Plus-Preisen sowie die Zahlung einer umsatzabhängigen „Partnerschaftsvergütung“ für die Renovierung und Modernisierung der Plus-Filialen in den Jahren 2009 und 2010.

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BGH: Verbote der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen sind unzulässig

In seinem Beschluss vom 12.12.2017 bestätigt der BGH, dass ein generelles Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen kartellrechtlich unzulässig ist. Die vom Sportartikelhersteller ASICS eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Gericht in aller Deutlichkeit. Die streitgegenständliche Frage sei nicht einmal klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung „nicht zweifelhaft ist“ und „hierzu keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden“.

Die von ASICS ausgesprochenen Verbote
ASICS wollte im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems den Händlern u. a. drei Beschränkungen beim Internetvertrieb auferlegen. Den Händlern sollte untersagt werden, (1) die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen generell zu unterstützen, (2) Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite von Dritten zu verwenden und (3) Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet (Drittplattformverbot).

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EuGH: Verbote von Drittplattformen können zulässig sein

Mit dem „Coty-Urteil“ vom 6.12.2017 hat der EuGH seine lange erwartete Entscheidung zur Zulässigkeit von Drittplattformverboten erlassen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Luxuskosmetika es seinen autorisierten Einzelhändlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verboten, die Waren über Drittplattformen zu verkaufen, die für Verbraucher nach außen als solche erkennbar sind (also zum Beispiel über amazon.de). Die folgenden Aspekte des „Coty-Urteils“ sind praktisch besonders relevant:

Luxuswaren können selektiven Vertrieb rechtfertigen
Die sogenannte „Metro-Rechtsprechung“ des EuGH erlaubt es Herstellern unter bestimmten Voraussetzungen – jedoch unabhängig von der Höhe ihres Marktanteils – ein selektives Vertriebssystem zu errichten. Von diesen Regeln profitieren jedoch nicht Waren jeglicher Art. Vorausgesetzt wird, dass ein selektives Vertriebssystem erforderlich ist, um die Qualität der fraglichen Erzeugnisse zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Der EuGH bestätigt nun, dass Luxuswaren diese Voraussetzung erfüllen, weil deren Qualität (auch) auf ihrem Prestigecharakter beruhe. Eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung sei geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.

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Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland treten der Genfer Akte des Haager Abkommens über die Internationale Registrierung von Designs bei

Drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 13.03.2018 wird die Genfer Akte mit Wirkung für das Vereinigte Königreich Großbritannien, Nordirland und die Isle of Man am 13.06.2018 in Kraft treten. Ab diesem Datum können die zu den britischen Inseln gehörenden Territorien im Rahmen einer internationalen Designregistrierung benannt werden.

Thomas Janssen, Dr. Mark Wiume, Philip Malcolm Kohl, Marco Jurešić, Siiri Voog

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster haben auch nach Brexit Bestand im Vereinigten Königreich

Gemäß dem Entwurf eines Brexit-Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU werden Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Schicksal in post-Brexit-UK ungewiss schien, nach dem Brexit automatisch in entsprechende UK-Schutzrechte umgewandelt. Über die Bestimmungen bzgl. des Schicksals der genannten gewerblichen Schutzrechte wurde auf Verhandlungsebene bereits eine Einigung erzielt. Diese sieht Folgendes vor (Art. 50 des Vertragsentwurfs):

1. Die Inhaber von Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern und gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten, die vor Ende der im Vertrag vorgesehenen Übergangsphase in der Europäischen Union eingetragen oder sonst bewilligt wurden, werden ohne zusätzliche Prüfung Inhaber eines entsprechenden eingetragenen Schutzrechts im Vereinigten Königreich, dessen Inhalt sich nach den anwendbaren britischen Vorschriften richtet. Der Übergangszeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung und endet am 31.12.2020.

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Textpassage aus dem Lied „Schwung in die Kiste“ ist „banal“

Eine Schaustellerin klagte vor dem Landgericht München I (Endurteil vom 12.12.2017, Az. 33 O 15792/16), weil in der Aufnahme des erfolgreichen Songs „Schwung in die Kiste“ der Hip-Hop-Band „Die Orsons“, ein von ihr gesprochener Sample verwendet worden sei. Sie führte aus, sie habe von klein auf die Kunst des so genannte Rekommandierens, das heißt des Kommunizierens mit den Festbesuchern bzw. des Anwerbens, von ihren Eltern und Großeltern gelernt und dieses so perfektioniert, dass sie mit ihren Ansagen weit über die deutschen Landesgrenzen hinaus bekannt sei. Ihre Stimme sei einzigartig und habe daher einen hohen Wiedererkennungswert; sie sei von der Abendzeitung im Jahr 2001 als „erotischste Stimme der Wiesn“ beschrieben worden.

Auch hier gehe es um einen im Rahmen des Rekommandierens bei einem Fahrgeschäft auf dem Münchner Oktoberfest gesprochenen Text, nämlich das Fragment: „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ Dieser von ihr gesprochene Text sei ohne ihre Zustimmung in dem Song „Schwung in die Kiste“ verwendet worden, wogegen sich die Klägerin mit der Klage wehrt.

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