Bereits in einem Beschluss vom 18.05.2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Angebote von der Wertung auszuschließen sind, in denen der Bieter die Kosten einer Leistungsposition in die Einheitspreise anderer Positionen verschiebt (sogenannte Mischkalkulation). Die Umsetzung dieser Rechtsprechung erwies sich für Auftraggeber vielfach als schwierig: Zwar konnten auffallend niedrige, nicht kostendeckende Einheitspreise identifiziert werden. Der Ausschluss solcher Angebote scheiterte dann aber häufig am fehlenden Nachweis einer Mischkalkulation. Denn die Vergabekammern und -senate verlangten vom Auftraggeber den Nachweis, dass vom Bieter für eine bestimmte Leistungsposition kalkulierte Kosten zu einem höheren Einheitspreis einer anderen Leistungsposition führt (siehe zum Beispiel KG, Beschluss vom 14.08.2012 – Verg 8/12), was selten möglich war.