Eignungsprüfung muss verhältnismäßig sein

Mit der Eignungsprüfung soll geklärt werden, ob die Bieter im Falle einer Bezuschlagung in der Lage sind, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Hierfür hat der Auftraggeber Eignungskriterien zu entwickeln und in der Bekanntmachung festzuschreiben. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

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Kostenentscheid des Gerichts nach Vergleich

Vergleichen sich die Prozessparteien, können sie die Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen. Keine Partei kann in diesem Fall beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der ihm hierdurch eingeräumten Entscheidungskompetenz auch über die Kosten des Streithelfers entscheidet, wie das OLG Hamm in einem aktuellen Beschluss festhält (18 W 4/20).

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Vertretung im Widerspruchsverfahren bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten

Vertritt ein Architekt den Bauherrn im Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid der Baubehörde, erbringt er eine ihm verbotene Rechtsdienstleistung, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Das hat der BGH entschieden (I ZR 227/19) und damit wiederholt zu den Grenzen der Rechtsberatungsbefugnis des Architekten Stellung genommen.

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Haftung bei mangelhafter Kostenschätzung

Die Erstellung von Kostenschätzungen kann haftungsträchtig sein. Das zeigt ein vom OLG Karlsruhe zu entscheidender Fall (8 U 92/18), bei dem ein Bauherr einen Architekten mit zwei Kostenschätzungen beauftragte, die ihm zur Entscheidungsfindung dienen sollten, ob er die Sanierung oder den Abriss und Neubau eines Gebäudes verfolgen soll. Nachdem der Architekt die Kosten einer Sanierung erheblich geringer berechnete, entschied sich der Bauherr hierfür.

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Architekt haftet nicht immer für Fehler von Sonderfachleuten

Im Bauwesen ist es üblich, dass der Bauherr neben dem Architekten Sonderfachleute einschaltet. Der Architekt ist angehalten, deren Planungsbeiträge zu koordinieren und zuvor dem Bauherrn auch die Einschaltung notwendiger Fachleute anzuraten. Das OLG Köln (19 U 223/19) stellte allerdings klar, dass die Haftung des Architekten für etwaige Fehler dieser Sonderfachleute nicht grenzenlos ist.

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Datenschutz und IT-Nutzung durch den Betriebsrat

1. Datenschutzverpflichtung des Betriebsrats – Handlungsbedarf für den Arbeitgeber
Gegenstand äußerst kontroverser Diskussionen war in jüngster Vergangenheit die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat selbst „verantwortliche Stelle“ im Sinne des BDSG bzw. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sein kann. Relevant ist dies nicht nur für die Frage, welche Dokumentations-, Informations- und Meldepflichten das Gremium bzw. seine Mitglieder zu erfüllen haben. Eine Einordung des Betriebsrats als „verantwortliche Stelle“ hätte sich auch auf die Reichweite der Verarbeitungsbefugnisse des Betriebsrats ausgewirkt und sich möglicherweise sogar auf die Verhängung von Bußgeldern bei Datenschutzverstößen des Betriebsrats ausgewirkt.

Eine Entscheidung dieser Streitfrage wurde von der Rechtsprechung bislang vermieden. Der Gesetzgeber hat diese Streitfrage nun dahingehend entschieden, dass der Betriebsrat nicht „verantwortliche Stelle“ i.S. der DSGVO ist. Geregelt ist dies im neuen § 79a BetrVG.

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