Die Vereinigten Arabischen Emiraten treten dem Madrid-System bei

Am 28.09.2021 haben die Vereinigten Arabischen Emirate ihren Beitritt zum Madrider Protokoll bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) erklärt. Damit sind die Emirate das nunmehr 109. Mitglied des Madrider-Systems, das nun 125 Staaten umfasst. Nach Bahrain und Oman ist es der dritte Golfstaat, das dem Madrider-Abkommen beitritt.

Das Madrider Protokoll wird für die Vereinigten Arabischen Emirate am 28.12.2021 in Kraft treten.

Ab diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, die Vereinigten Arabischen Emirate bei einer internationalen Markenregistrierung zu benennen, was es deutlich vereinfacht, Markenschutz in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu erlangen. Eine internationale Markenregistrierung ermöglicht es, über einen einzigen Antrag bei der WIPO Markenschutz in 125 Staaten zu erlangen, der dort einer jeweils nationalen Marke inhaltlich gleichgestellt ist. Der Schutz einer internationalen Registrierung kann auch nachträglich auf weitere Staaten, ab dem 28.12.2021 also auch auf die Vereinigten Arabischen Emirate erstreckt werden. Der Beitritt der Vereinigten Arabischen Emirate zum Madrider Protokoll ist somit für Markeninhaber eine wichtige und erfreuliche Neuigkeit.

Philip Kohl

Keine wiederholte Eignungsprüfung

Beim Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Allgemein spricht man von zweistufigen Vergabeverfahren, auf dessen erster Stufe die Eignungsprüfung steht. Das OLG Düsseldorf (Verg 9/21) hat entschieden, dass die Eignungsprüfung damit grundsätzlich auf erster Stufe verbindlich abgeschlossen sei und auf zweiter Stufe nicht revidiert werden könne.

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Einrede der Verjährung beim „Stufenvertrag“

Der Abschluss von Stufenverträgen ist bei Architekten und Ingenieuren nicht unüblich. Ihnen kann insbesondere in einem Mängelprozess erhebliche Bedeutung zukommen. Denn handelt es sich um Mängel aus einer früheren Vertragsstufe, können Ansprüche des Bestellers wegen etwaiger Mängel des Werks aus dieser Stufe bereits verjährt sein, obwohl Mängel aus einer späteren Vertragsstufe noch prozessual verfolgbar wären.

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Update: Die HOAI erneut vor dem EuGH

Bekanntlich hat der EuGH im Jahr 2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI mit europäischem Recht unvereinbar sind. Offen blieb bislang die Frage, ob die Entscheidung lediglich eine Handlungsanweisung an den nationalen Gesetzgeber begründet, die HOAI rechtskonform zu gestalten (was der Verordnungsgeber mit der HOAI 2021 umsetzte) oder das Urteil sogar bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Privaten unmittelbar berührt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu ist nicht einheitlich.

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BGH: Standardklausel zu Fotoaufnahmen des Architekten unwirksam!

In Musterverträgen von Architekten ist häufig eine Standardklausel enthalten, die dem Architekten auch nach Beendigung des Vertrags das Recht einräumt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber das Bauwerk oder die bauliche Anlage zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Diese Klausel ist nach einer Entscheidung des BGH (I ZR 193/20) unwirksam und vermag dem Architekten kein durchsetzbares Betretungsrecht zu verschaffen.

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Aktuell: Der Widerruf im Baurecht

In der Baupraxis ist die Gefahr eines Widerrufs eines von einem Unternehmer mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags häufig unbekannt. Einen gewissen Bekanntheitsgrad dürfte allein das durch das neue Bauvertragsrecht eingeführte Widerrufsrecht beim sog. Verbraucherbauvertrag nach § 650l BGB erreicht haben. Wenig bekannt ist dagegen, dass auch normale Planer- und Bauverträge unter bestimmten Umständen widerrufen werden können.

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