Keine außerordentliche Kündigung nach § 4 Abs. 7 VOB/B!

Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Kündigung wegen Mängeln nicht auf § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) gestützt werden kann, falls der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist und diese nicht als Ganzes vereinbart wird. Zwar betrifft das Urteil die VOB/B in der Fassung von 2002 und das Bürgerliche Gesetzbuch in der zwischen 2002 und 2017 geltenden Fassung. Sie ist jedoch unmittelbar auf die aktuelle Fassung von VOB/B und BGB übertragbar und hat daher weitreichende Konsequenzen.

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