Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (kurz: MoPeG) in Kraft. Insbesondere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) sollten vor dem Inkrafttreten prüfen, ob Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen erforderlich sind. Aber auch für Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie der OHG, KG oder GmbH & Co. KG kann das MoPeG Auswirkungen haben.

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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kommt es nach einer ausgesprochenen Kündigung zum Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten und wird dort die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, drohen dem Arbeitgeber oftmals hohe Summen an nachzuzahlender Vergütung. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, der Arbeitnehmer macht nun eine stattliche Annahmeverzugsforderung geltend. Für den Arbeitgeber folgt hieraus ein erhebliches finanzielles Risiko.

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Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

In Deutschland haben Frauen im Jahr 2022 bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie pro Arbeitsstunde rund 7 % weniger verdient als ihre männlichen Kollegen. Um sicherzustellen, dass dieser Unterschied weiter abgebaut wird, wurde bereits 2017 das Entgelttransparenzgesetz erlassen, wonach eine unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Geschlechts unzulässig ist.

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Mangelfolgeschäden sind kein Abnahmehindernis

Weisen erbrachte Leistungen Mängel auf, stehen diese einer Abnahme grundsätzlich entgegen. Das gilt lediglich nicht für unwesentliche Mängel, bei denen es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen. Für Mängelfolgeschäden hat das OLG Oldenburg (1 O 250/19) entschieden, dass diese einer Abnahme ungeachtet ihrer Wesentlichkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen.

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Verjährungshemmung muss aktiv betrieben werden!

Grundsätzlich ist die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens geeignet, die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen. Der Bauherr kann sich aber nicht auf eine Hemmung berufen, wenn das selbständige Beweisverfahren von der Gegenseite eingeleitet wurde, da er es dann nicht selbst aktiv betrieben hat.

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Sekundärhaftung greift nicht bei rechtzeitiger Aufklärung

Der Architekt kann unter bestimmten Umständen trotz Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Werks in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Bauherrn nicht unverzüglich und umfassend über Ursachen der sichtbar gewordenen Baumängel aufgeklärt hat. Dies ergibt sich aus der Sachwalterstellung des Architekten, die im Übrigen auch für den Objektplaner Ingenieurbauwerke gilt.

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