In der privaten Krankenversicherung sind die Versicherer zur Prämienerhöhung berechtigt, wenn sich bei einer Berechnungsgrundlage des Tarifs eine nicht nur vorübergehende Kostensteigerung in bestimmtem Umfang ergibt. Schon Ende 2020 hatte der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass Prämienerhöhungen nur dann wirksam sind, wenn sie vom Versicherer in ihrer Mitteilung an den Versicherungsnehmer ausreichend begründet werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte zu einer „Klagewelle“ gegen Prämienerhöhungen geführt, die sich jedoch im Abebben befindet, weil die Versicherer ihre Begründungen an die neue Rechtsprechung angepasst haben und „Altfälle“ nach und nach von der Verjährung erfasst werden.
Hoffnungen von Versicherungsnehmern, Prämienerhöhungen verhindern zu können, richteten sich daher darauf, dass die Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Prämienerhöhung unwirksam sein könnten. Diese Hoffnung hat sich für eine weit verbreitete Klausel gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 nicht erfüllt. Zwar hat der Bundesgerichtshof einen Teil der Klausel, der Prämienerhöhungen auch bei nur vorübergehenden Kostensteigerungen zuließ, als unwirksam angesehen. Soweit die Bestimmung Prämienerhöhungen bei nicht nur vorübergehenden Kostensteigerungen regelt, hat sie der Bundesgerichtshof jedoch als wirksam beurteilt.