Sozialversicherungspflichtigkeit eines Gesellschafters einer Gemeinschaftspraxis, der aufgrund eines Kooperationsvertrags ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus erbringt

Das Landessozialgericht Hessen hat in einem Urteil vom 28.07.2022 entschieden, dass ein Arzt, der als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis aufgrund eines Kooperationsvertrags ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus erbringt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Im zu entscheidenden Fall schlossen das Krankenhaus und die Gemeinschaftspraxis einen Kooperationsvertrag über die Erbringung ärztlicher Leistungen, wonach die Gemeinschaftspraxis nephrologische Leistungen für das Krankenhaus durch die Gesellschaft oder durch ihre angestellten Ärzte erbringen sollte. Der Gemeinschaftspraxis stand es frei, Aufträge anzunehmen. Ebenso frei standen ihr die Bestimmung von Ort und Zeit der Leistungserbringung. Insbesondere konnte die Gemeinschaftspraxis entscheiden, ob die Leistungen in der Praxis oder im Krankenhaus erbracht wurden.

Die konkreten Einsatzzeiten wurden im Vorfeld abgestimmt. Rechtsgrundlagen sollten neben dem Kooperationsvertrag auch die für die Klinik geltenden Regelungen, allgemeinen Arbeitsanweisungen, Qualitätsstandards und Konzernregelungen sein. Das Landessozialgericht Hessen kam zu dem Ergebnis, dass der betreffende Gesellschafter, der die streitgegenständlichen Leistungen erbracht hatte, nach dem Kooperationsvertrag in den Betriebsablauf des Krankenhauses eingegliedert gewesen ist, weil er hiernach nicht nur zu ärztlichen Leistungen verpflichtet war, sondern unter anderem auch zur Zusammenarbeit sowie zur Beteiligung an Abrechnungs- und Belegungsprüfungen durch den MDK. Ferner hatte das Krankenhaus der Gemeinschaftspraxis seine sachliche und personelle Ausstattung zur Verfügung gestellt und die Ärzte der Gemeinschaftspraxis waren gehalten, die Hygiene- und Konzernregelungen des Krankenhauses zu beachten. Das Krankenhaus habe daher – so das Landessozialgericht – bei der Festlegung von Behandlungszeiten und der Verwendung von Geräten das Letztentscheidungsrecht gehabt. Daher seien die Ärzte der Gemeinschaftspraxis in die Arbeits- und Betriebsabläufe des Krankenhauses eingegliedert gewesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war es unerheblich, dass der Kooperationsvertrag nicht mit den Ärzten selbst, sondern mit der Gemeinschaftspraxis geschlossen wurde, da sich die Ärzte als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis durch den Kooperationsvertrag selbst direkt verpflichtet hätten. Als Gesellschafter bleibe der betreffende Arzt aber – anders als bei einer GmbH – selbstständig, sodass er gegenüber dem Krankenhaus eine eigene Dienstpflicht aus dem Kooperationsvertrag erfüllt habe. Etwas anderes könne gelten, wenn der Kläger bei der Gemeinschaftspraxis angestellt gewesen wäre, wofür jedoch im zu entscheidenden Fall nichts ersichtlich war.

Dr. Kristina Raske

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