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2023

I Quartal Newsletter 2023

ARBEITSRECHT

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

In Deutschland haben Frauen im Jahr 2022 bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie pro Arbeitsstunde rund 7 % weniger verdient als ihre männlichen Kollegen. Um sicherzustellen, dass dieser Unterschied weiter abgebaut wird, wurde bereits 2017 das Entgelttransparenzgesetz erlassen, wonach eine unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Geschlechts unzulässig ist.

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Kommt es nach einer ausgesprochenen Kündigung zum Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten und wird dort die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, drohen dem Arbeitgeber oftmals hohe Summen an nachzuzahlender Vergütung. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, der Arbeitnehmer macht nun eine stattliche Annahmeverzugsforderung geltend. Für den Arbeitgeber folgt hieraus ein erhebliches finanzielles Risiko.

BAURECHT

Keine außerordentliche Kündigung nach § 4 Abs. 7 VOB/B!

Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Kündigung wegen Mängeln nicht auf § 4 Nr. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) gestützt werden kann, falls der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist und diese nicht als Ganzes vereinbart wird. Zwar betrifft das Urteil die VOB/B in der Fassung von 2002 und das Bürgerliche Gesetzbuch in der zwischen 2002 und 2017 geltenden Fassung. Es ist jedoch unmittelbar auf die aktuelle Fassung von VOB/B und BGB übertragbar und hat daher weitreichende Konsequenzen.

GESELLSCHAFTSRECHT

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (kurz: MoPeG) in Kraft. Insbesondere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) sollten vor dem Inkrafttreten prüfen, ob Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen erforderlich sind. Aber auch für Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie der OHG, KG oder GmbH & Co. KG kann das MoPeG Auswirkungen haben.

Umwandlungsrecht 2.0: Grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen

Der Bundestag hat am 20.01.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen. Nachdem der Bundesrat dem UmRUG am 10.02.2023 zugestimmt hat, ist das Gesetz am 01.03.2023 in Kraft getreten.

INSOLVENRECHT

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

In einem Urteil vom 08.12.2022 hat der Bundesgerichtshof über die insolvenzrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung im Rahmen der Abwicklung eines Unternehmenskaufvertrags entschieden. Der Beklagte war Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH. Das Unternehmen der W. GmbH hatte der Beklagte an die P. GmbH veräußert.
KARTELLRECHT

Selektivvertrieb von Luxusprodukten: Schutz vor nicht zugelassenen Händlern

Selektivvertrieb stellt insbesondere für Hersteller von Markenartikeln eine interessante Absatzmöglichkeit dar. Er ermöglicht es Herstellern, ein geschlossenes Netzwerk zugelassener Händler aufzubauen. Zu diesem Zweck wählt der Hersteller Händler nach bestimmten Kriterien aus und verbietet diesen zugelassenen Händlern, die Produkte an nicht zugelassene Händler zu verkaufen. Solche selektiven Vertriebssysteme beschränken die zugelassenen Händler zwar beim Weiterverkauf der Selektivprodukte. Sie sind aber unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich zulässig.

MEDIZINRECHT

Verzicht auf Liquidationsrecht ist umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.06.2022 entschieden, dass der zwischen Chefarzt und Krankenhaus vereinbarte Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation für die Behandlung ambulanter und/oder stationärer Privatpatienten und Selbstzahler gegen eine vom Krankenhaus an den Chefarzt zu leistende Ausgleichszahlung als umsatzsteuerbare Verzichtsleistung anzusehen ist. Bei dem Chefarzt handelte es sich um einen sogenannten "Altvertragler", der aufgrund einer gemäß der Hochschulnebentätigkeitsverordnung erteilten beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung berechtigt war, Patienten privat zu behandeln und hierfür zu liquidieren.

ÖFFENTLICHES BAU- UND PLANUNGSRECHT

Zweckentfremdung von Wohnraum

Der aktuell bestehende Wohnraummangel ist in aller Munde. Die Ursachen der Wohnungsknappheit sind vielfältig, neben vielen weiteren ist ein Grund hierfür die vermehrte Zweckentfremdung von Wohnraum durch eine andere Art der Nutzung. Hintergrund sind oft finanzielle Interessen, da sich durch eine Vermietung der Räumlichkeiten etwa als Ferienwohnungen, zu gewerblichen Zwecken oder als Terminwohnungen für Prostituierte mehr verdienen lässt als bei einer Vermietung zu Wohnzwecken.

VERGABERECHT

Mitgefangen – Mitgehangen?

Der EuGH hat in einem Urteil vom 26.01.2023 darüber entschieden, ob die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden können, wenn die ARGE bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags wesentliche Anforderungen mangelhaft erfüllt hat und es deshalb zu einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags kam.

Auftragswertschätzungen müssen aktuell sein!

Die Schätzung des Auftragswerts durch den öffentlichen Auftraggeber ist vergaberechtlich von entscheidender Bedeutung: So entscheidet sich nach der Schätzung des Auftragswerts, ob der sog. Schwellenwert erreicht wird und daher ein europaweites Kartellvergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWB durchzuführen ist oder ob eine nationale Ausschreibung genügt.

VERSICHERUNGSRECHT

Betriebsschließungsversicherung: Ansprüche aufgrund der Corona-Pandemie

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.1.2022 und zahlreichen Folgeentscheidungen Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der Corona-Pandemie verneint. In einem mit Urteil vom 18.1.2023 entschiedenen Rechtsstreit war nun erstmals ein Versicherungsnehmer beim Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich.

Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen

Im Internet wird teilweise aggressiv dafür geworben, sich durch Widerspruch bzw. Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen zu trennen, und zwar noch Jahre bzw. Jahrzehnte nach Vertragsschluss. Versprochen wird die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags, was zu einem höheren Erstattungsanspruch führe als bei dessen Kündigung. Begründet wird der Rückabwicklungsanspruch mit angeblichen Fehlern der Widerspruchsbelehrung oder mangelhafter Verbraucherinformation.

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