Meldepflicht von Kommanditgesellschaften zum Transparenzregister: Mitteilungsfiktion greift nicht zugunsten von Kommanditisten!

Gemäß § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, zu denen auch die Kommanditgesellschaft gehört, ("mitteilungspflichtige Vereinigungen") die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) dem Transparenzregister mitzuteilen. Andernfalls droht den mitteilungspflichtigen Vereinigungen sowie ggf. deren Leitungsorgane persönlich ein Bußgeld.

Gemäß § 3 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die mitteilungspflichtige Vereinigung steht. Dies ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält (Nr. 1), mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt (Nr. 3). Kontrolle auf vergleichbare Weise wird insbesondere ausgeübt, wenn eine natürliche Person beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung hat. Kontrolle kann auch mittelbar ausgeübt werden, etwa über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft, die wiederum von einer natürlichen Person kontrolliert wird.

§ 20 Abs. 2 GwG sieht wiederum Mitteilungsfiktionen vor, die eine Meldepflicht der Gesellschaft ausnahmsweise entfallen lassen. Für die meisten mitteilungspflichtigen Vereinigungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- sowie Unternehmensregister; nicht aber Aktien- oder Stiftungsregister) ergeben.

Bislang nicht geklärt ist, ob zugunsten von Kommanditgesellschaften und ihren Kommanditisten ebenfalls die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, wenn ein Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter ist. Das Bundesverwaltungsamt, dem die Aufsicht über das Transparenzregister obliegt, hat nun insoweit für Klarheit gesorgt, als es der Auffassung ist, dass die Eintragungen im Handelsregister nicht ausreichen, um eine Mitteilungsfiktion zugunsten der Kommanditgesellschaft und ihren Kommanditisten zu begründen. Dies begründet das Bundesverwaltungsamt in seinen am 01.10.2019 veröffentlichten FAQ damit, dass die im Handelsregister einzutragende Haftsumme keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zulasse. Die Pflichteinlage der Kommanditisten und die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile können erheblich von den eingetragenen Haftsummen abweichen. Zudem lasse sich ohne Kenntnis der Einlage des Komplementärs nicht die genaue prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft ermitteln.

Ist kein Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter, greift in der Regel die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG. Denn in diesem Fall ist der Komplementär als gesetzliches Vertretungsorgan der Kommanditgesellschaft zumindest fiktiver – wenn nicht schon tatsächlicher – wirtschaftlich Berechtigter. Die mitteilungspflichtigen Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten ergeben sich im Falle des Komplementärs regelmäßig bereits aus den Eintragungen im Handelsregister.

Kommanditgesellschaften (einschließlich der GmbH & Co. KG), an denen mindestens ein Kommanditist unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, sollten zur Vermeidung jeglichen Risikos eines Bußgeldes eine entsprechende Meldung zum Transparenzregister veranlassen. Dies umso dringender, als das Bundesverwaltungsamt jüngst bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Kommanditgesellschaften eingeleitet hat.

Ansprechpartner: Dr. Stefan Reuter